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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2012 E-5239/2012

November 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,199 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5239/2012

Urteil v o m 7 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).

E-5239/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. oder 31. Dezember 2010 verliess und am 1. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie am 18. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, wobei sie ihre Identitätskarte, ein begründetes Urteil des (…) vom 9. August 2006 und eine Haftdauerbestätigung vom 26. September 2008 beibrachte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Januar 2011 und der Anhörung vom 5. Juli 2012 vorbrachte, sie habe sich im Jahr 1995 als Studentin der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und daraufhin eineinhalb Monate in den Bergen verbracht, sei jedoch nach kurzer Zeit krank geworden, weshalb sie in ein Flüchtlingslager für Kurden in C._______, im Nordirak, geschickt worden sei, dass sie dort als Ausbildnerin von Kindern tätig gewesen sei, im September 2004 mit dieser Arbeit aufgehört habe und zu ihrer Schwester nach D._______ gereist sei, dass sie am (…) 2004 verhaftet und später wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, dass sie wegen guter Führung bereits nach vier Jahren und acht Monaten, am (…) 2009, bedingt entlassen worden und in ihre Heimatstadt E._______ zurückgekehrt sei, dass sie nach ihrer Entlassung ständig von der Polizei belästigt worden sei, indem sie zu Hause und auf der Strasse kontrolliert und mehrmals festgenommen worden sei, dass sie, obwohl sie über eine Ausbildung verfüge, nach ihrer Entlassung nie eine Arbeit habe finden können, da es fast unmöglich sei, als fichierte Person eine Stelle zu finden und zu arbeiten, dass die Polizei sie auch während ihrer Besuche bei ihren Geschwistern in F._______ und D._______ aufgesucht habe, dass sie bei der letzten Festnahme "einer anderen Behandlung", was ihr Geschlecht als Frau angehe, unterzogen und mit dem Tod bedroht worden sei,

E-5239/2012 dass dies bei ihr Depressionen verursacht habe, und sie sich nirgends mehr sicher gefühlt habe, dass sie immer habe fürchten müssen, festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden, und auch gesehen habe, wie ihre Familie eingeschüchtert worden sei, dass sie – nachdem ihr dies von ihrer Familie nahegelegt worden sei – die Türkei verlassen habe, dass sie in der Schweiz psychologische Hilfe in Anspruch und auch Medikamente nehme, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet tags darauf – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht standhalten, dass die Kontrolle durch die Behörden zwar unangenehm sei, jedoch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichen würde und auch nicht als Gefährdung des Leibes oder des Lebens angesehen werden könne, dass zudem die physische Integrität der Beschwerdeführerin nie verletzt worden sei, dass es sich bei den Belästigungen durch die Polizei, selbst wenn die Art und Weise nicht gerechtfertigt werden könne, um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handle, dass abgesehen davon etliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden und namentlich die Vorbringen betreffend die Polizeibesuche undetailliert und von allgemeinem Charakter gewesen seien, dass es unrealistisch erscheine, dass die Polizei mit ihren regelmässigen Kontrollen und Besuchen einen solch erheblichen Aufwand betrieben haben solle, lediglich mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin einzuschüchtern, zumal diese keine reale Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, und das angeblich rege Interesse der Polizei an ihrer Person nur schwer nachvollziehbar sei,

E-5239/2012 dass die Beschwerdeführerin auch keine Beweise – wie etwa Polizeivorladungen oder Verhörprotokolle – vorlegen könne, dass das BFM die Wegweisung anordnete sowie deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen, dass sie ihre Beschwerde damit begründete, die Vorinstanz verharmlose die Nachstellungen durch die türkischen Behörden in unzulässiger Weise, wenn sie behaupte, die Kontrollen und Schikanen seien zu wenig intensiv, um als asylrelevante Verfolgung anerkannt zu werden, dass sie nämlich nicht einfach einer Meldepflicht unterworfen gewesen sei, sondern immer wieder von den Behörden aufgesucht, illegalerweise festgenommen, mit dem Tode bedroht und gedemütigt worden sei, dass es für sie keine Möglichkeit gegeben habe, diesen Nachstellungen auszuweichen, da diese nicht auf einzelne Regionen beschränkt gewesen seien und sie (Beschwerdeführerin) verpflichtet gewesen sei, den Behörden einen allfälligen Wechsel ihres Aufenthaltsorts mitzuteilen, dass die Aussage der Vorinstanz, bei den Nachstellungen nach der Haftentlassung handle es sich um rechtsstaatlich legitime Massnahmen, als zynisch bezeichnet werden müsse, dass diese Nachstellungen keineswegs schwer nachvollziehbar seien, sondern der traurigen, durchaus bekannten Realität in der Türkei entsprechen würden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands generell schwerfalle, detailliert über Erlittenes zu erzählen, dass sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im (…) sei,

E-5239/2012 dass die Akten überdies diverse Hinweise enthalten würden, wonach sie nicht nur psychische Nachstellungen erlitten habe, sondern auch physischer Folter und Übergriffen sexueller Natur ausgesetzt gewesen sei, dass es ihr nicht möglich sei, Beweismittel betreffend der nach ihrer Entlassung erfolgten Nachstellungen beizubringen, da es sich dabei um unregistrierte Festnahmen handle, weshalb sie dagegen auch nicht rechtlich habe vorgehen können, dass sie zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe einen Bericht des (…) vom 1. Oktober 2012 sowie eine Bestätigung ihres türkischen Rechtsanwaltes, G._______, vom 14. September 2012 samt Übersetzung zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-5239/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen ist, wobei im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-5239/2012 dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3), dass die Aussage des BFM, die physische Integrität der Beschwerdeführerin sei nie verletzt worden, eigentümlich anmutet, zumal sie anlässlich der BzP vorgebracht hat, bei der letzten Festnahme sei sie "einer anderen Behandlung" unterzogen worden, was ihr Geschlecht als Frau angehe, wobei im Protokoll in Klammern angeführt worden ist, sie habe bei dieser Aussage gezittert und geweint (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S.5), dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen mit keinem Wort auf dieses Vorbringen angesprochen worden ist, dass – insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und des eingereichten Gesundheitsberichts des (...), wonach sie traumabezogene Reize vermeide und detailliertes Erinnern/Berichten von traumatischen Erinnerungen für sie auch im sicheren therapeutischen Rahmen nur dosiert möglich sei – von ihr (auch unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht) nicht hat erwartet werden können, dass sie diesen Punkt erneut von sich aus anspricht, sondern es im Rahmen der vollständigen Abklärung des Sachverhalts Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, den aufgrund des BzP-Protokolls klaren Hinweis zu berücksichtigen und diesbezüglich konkret nachzufragen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP auf psychische Probleme aufmerksam gemacht (vgl. A4 S. 5-6) und während der Anhörung ausgesagt hat, sie nehme psychologische Hilfe in Anspruch (auch medikamentöse) und gehe (…) (vgl. A8 F82), dass es das BFM ausserdem unterlassen hat, die beiden von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel (begründetes Urteil vom 9. August 2006 des (…) sowie die Haftdauerbestätigung vom 26. September 2008) übersetzen zu lassen,

E-5239/2012 dass überdies von der Vorinstanz auch keine Erkundigungen bei der Schweizer Vertretung in Ankara bezüglich Bestehens eines Datenblattes angestellt worden sind, obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, "fichiert" zu sein, dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel (mangels Übersetzung) nicht vollständig abgeklärt und gewürdigt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass angesichts dieser nicht heilbaren Mängel für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die Möglichkeit besteht, die vorinstanzlichen Erwägungen einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und diese der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu vergüten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5239/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. September 2012 wird aufgehoben und die Sache dem BFM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-5239/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.11.2012 E-5239/2012 — Swissrulings