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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2015 E-5237/2014

July 13, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,684 words·~28 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2014. Entscheid bestätigt durch BGer.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.12.2015 (1C_401/2015)

Abteilung V E-5237/2014

Urteil v o m 1 3 . Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).

E-5237/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Juni 2009 und reiste am 24. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Juni 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 29. Juli 2009 sowie der ergänzenden Anhörung vom 11. April 2014 trug er in Bezug auf seine Ausreise- und Asylgründe im Wesentlichen Folgendes vor: Er entstamme einer kurdisch-patriotisch orientierten Familie, deren Oberhaupt er gewesen sei. Seine Familie besitze viel Land und es gehe ihnen finanziell gut. Von (…) bis [90er Jahre] sei er [Funktion] von B._______, (…), gewesen. Danach sei er seines Amtes enthoben worden. Der Gegenkandidat bei den Wahlen (…) im Jahr (…) habe der Familie C._______ angehört, welche für den türkischen Staat Dorfschützer gestellt habe. Etwa (…) Monate nach seiner ersten Wahl (…) sei er durch staatliche Sicherheitskräfte zu Spitzeldiensten – namentlich hätte er Information über Bewegungen von Mitgliedern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) liefern sollen – aufgefordert worden. Als kurdischer Patriot habe er dies jedoch nicht getan und verheimlicht, wenn Angehörige der PKK in sein Dorf gekommen seien. Aus diesem Grund sei er durch Angehörige der Familie C._______ bedroht worden beziehungsweise sie hätten (…) sowie (…) gar auf ihn geschossen. Zudem sei er aufgrund seiner Unterstützung der PKK im Laufe der neunziger Jahre mehrere Male festgenommen worden, wobei er zwischen zehn Tagen bis zu einem Monat in Untersuchungshaft gewesen und dabei auch misshandelt worden sei. In der Folge sei vor dem Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri) zwei Mal Anklage gegen ihn erhoben worden mit dem Vorwurf, als [Funktion] Bewegungen von PKK- Mitgliedern den Sicherheitskräften nicht gemeldet und dadurch jene unterstützt zu haben. Das Gericht habe ihn beide Male freigesprochen. Sodann sei es am [90er Jahre] in B._______ zu einem bewaffneten Zusammenstoss zwischen der Familie C._______ und dem Familienverband des Beschwerdeführers – (…) – gekommen, welcher auf Seiten der Familie C._______ (…) Tote sowie (…) Verletzte und auf der Seite der Familie des Beschwerdeführers einen Verletzten gefordert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Stunde nach dem Vorfall per Telefon von diesem erfahren. Daraufhin seien er und zahlreiche seiner Familienangehörigen festgenom-

E-5237/2014 men und in Untersuchungshaft versetzt worden. Er sei insgesamt (…) Monate im Gefängnis gewesen und zudem seines Amtes (...) enthoben worden. Anschliessend sei gegen einen Angehörigen der Familie C._______ sowie gegen mehrere Angehörige seiner Familie und gegen ihn selber Anklage wegen vorsätzlicher beziehungsweise versuchter Tötung sowie Körperverletzung erhoben worden. (…). Aus Sicherheitsgründen sei das Gerichtsverfahren [nach D._______] verlegt worden. Ein erstes Urteil der Grossen Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) vom [2000er Jahre] sei durch den Kassationshof aufgehoben worden. In der Folge sei er (und weitere Familienmitglieder), obwohl acht bis neun Zeugen ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer gar nicht am Ort des Geschehnisses zugegen gewesen sei beziehungsweise sich zum Tatzeitpunkt in E._______ aufgehalten habe und deshalb unschuldig sei, mit (zweitem) Urteil der Grossen Strafkammer vom [2000er Jahre] aufgrund seines angeblichen Tatbeitrags als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von [mehreren, zweistellig] Jahren verurteilt worden. Mit Urteil vom [2000er Jahre] habe der Kassationshof den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt, wobei er erst am [2000er Jahre] hiervon erfahren habe. Seine Verurteilung führe er auf seine prokurdische politische Anschauung zurück. Um dem Strafvollzug zu entgehen, sei er alsdann ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, umgehend festgenommen und dem Strafvollzug zugeführt zu werden. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein internes Gerichtsschreiben betreffend das Urteil des Kassationshofs vom [2000er Jahre] (inkl. rudimentärer Übersetzung und Zustellcouvert) sowie weitere türkische Gerichtsakten ein. B. Mit Eingabe vom 30. April 2010 hielt der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, trotz der Aussagen verschiedener glaubwürdiger Zeugen sei der Beschwerdeführer (zusammen mit anderen Angeklagten) am [2000er Jahre] von der Grossen Strafkammer D._______ gestützt auf Art. (…) des damaligen türkischen Strafgesetzes der vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen schuldig gesprochen worden. Dieses Urteil sei vom Kassationshof am [2000er Jahre] bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Zudem sei der Beschwerdeführer vom [90er Jahren] in Haft gewesen. Er sei trotz eindeutiger Beweise, welche seine Unschuld aufzeigen würden, für ein Verbrechen verurteilt worden, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei. Das Motiv der gemeinrechtlichen Verurteilung bilde offensichtlich seine

E-5237/2014 kurdisch-autonomistische Haltung sowie sein diesbezügliches Engagement. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente (inkl. Übersetzungen) zu den Akten gereicht: Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft an die Grosse Strafkammer E._______ vom [90er Jahren], Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre], Urteil des Kassationshofes vom [2000er Jahre], Schreiben des türkischen Rechtsanwalts F._______ vom [2000er Jahre], Schreiben des türkischen Rechtsanwalts G._______ vom [2000er Jahre] sowie Schreiben von H._______ vom [2000er Jahre]. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 legte der damalige Rechtsvertreter die letzte Seite eines Haftentlassungsentscheids vom [90er Jahre] sowie das Urteil der Grossen Strafkammer I._______ vom [90er Jahre] (inkl. Übersetzungen), mit welchem eine Beschwerde der Familie C._______ gegen die Entlassung des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, ins Recht. Aus dem Haftentlassungsentscheid gehe im Übrigen hervor, dass aufgrund der damaligen Beweislage die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers (zusammen mit J._______) angeordnet worden sei, wogegen die anderen Beschuldigten in Haft belassen worden seien. D. Mit Eingabe vom 29. April 2011 reichte der ehemalige Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (…) 2011 den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. E. E.a Mit Schreiben vom 13. April 2012 sowie Ergänzung vom 7. März 2013 ersuchten die türkischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Höhe von [mehreren; zweistellig] Jahren, zu welcher er von der Grossen Strafkammer D._______ verurteilt worden sei. E.b Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte die Vorinstanz in Anwendung des Bundesgesetzes über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens vom 1. Oktober 2010 (AS 2011 925, BBl 2010 1467) dem Beschwerdeführer mit, dass die Türkei ein ihn betreffendes Auslieferungsersuchen an die Schweiz gestellt habe, welches zuständigkeitshalber vom

E-5237/2014 Bundesamt für Justiz (BJ) bearbeitet werde. Gemäss Koordination und Absprache mit dem BJ werde dem Beschwerdeführer Einsicht in die wesentlichen Akten des Auslieferungs- sowie Asylverfahrens gewährt und Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. E.c Mit Eingaben vom 10. Juli sowie 5. August 2014 wiederholte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe vom 30. April 2010 und reichte folgende, teilweise sich bereits in den Akten befindende Beweismittel (zum Teil inkl. Übersetzungen) ein: Schreiben von H._______ vom [2000er Jahre], Schreiben des türkischen Rechtsanwalts F._______ vom [2000er Jahre], Aussagen der Zeugen L._______ sowie M._______ sowie Protokolle der Zeugeneinvernahmen bei den türkischen Behörden. Sodann wurde die Vorinstanz insbesondere darum ersucht, von Amtes wegen Übersetzungen einzuholen sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. E.d Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung – unter Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung durch die Schweiz an die Türkei – an. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. September 2014 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2014 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde; teilweise inkl. Übersetzung): Urteil der Grossen Strafkammer

E-5237/2014 D._______ vom [2000er Jahre], Aussage des Zeugen L._______, Kartenausschnitt (…), Arztbericht von Dr. K._______ vom (…) 2014, Zeugnis Arbeitsunfähigkeit sowie Verordnung Physiotherapie des [Krankenhaus] vom jeweils (…) 2014 und Bestätigung [Arbeitgeber] vom (…) 2014. H. Mit Verfügung vom 19. September 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner ersuchte es das BJ unter Hinweis auf Art. 108a AsylG [SR 142.31], dem Gericht die Akten aus dem Auslieferungsverfahren zuzustellen. I. Mit Schreiben vom 24. September 2014 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der entscheidrelevanten Verfahrensakten aus dem Auslieferungsverfahren und ersuchte um Auskunft über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. J. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig einbezahlt. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdefahren bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids im Auslieferungsverfahren und bat das BJ, das Gericht über den Ausgang des Auslieferungsverfahrens zu informieren. L. Mit Auslieferungsentscheid vom 25. März 2015 bewilligte das BJ – unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids – die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Türkischen Botschaft vom 13. April 2012, ergänzt am 7. März 2013, zugrunde liegenden Straftaten. M. Mit Verfügung vom 30. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Sistierung werde aufgehoben und das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

E-5237/2014 N. Mit Verfügung vom 16. April 2015 lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. O. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte, weshalb an den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich festgehalten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall entscheidet es indessen nicht endgültig, da ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG.

E-5237/2014 2. Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) vorliegt. Mit Schreiben vom 24. September 2014 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem Auslieferungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht davon ab, dem Beschwerdeführer die erhaltenen Aktenstücke des BJ zur Kenntnis zuzustellen, da sich der vorliegende Entscheid auf bereits bekannte Akten stützt und der Beschwerdeführer selber wesentliche Unterlagen des Auslieferungsverfahrens einreichte. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die blosse Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

E-5237/2014 Gruppe oder politische Anschauungen) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung im Asyl- und Flüchtlingspunkt insbesondere aus, vorliegend handle es sich offenkundig um ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren (Verurteilung wegen mehrfachem Tötungsdelikt sowie mehrfacher versuchter Tötung). Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung beziehungsweise vor dem damit verbundenen Strafvollzug im Heimatstaat bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung. Ausnahmsweise könne die Durchführung eines Strafverfahrens und einer daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts dennoch eine Verfolgung in einem asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu, da keine genügenden Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne – namentlich auf ein gezieltes sowie politisch motiviertes Unterschieben einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am bewaffneten Zusammenstoss vom [90er Jahre] – bestehen würden. Das erstinstanzliche Verfahren sei wegen des öffentlichen Interesses sowie aufgrund von Sicherheitsaspekten nach D._______ verlegt worden. Sodann sei das erste erstinstanzliche Urteil vom Kassationshof aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Prüfung an die Grosse Strafkammer D._______ zurückgewiesen worden. Das zweite Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] sei am [2000er Jahre] vom Kassationshof vollumfänglich bestätigt worden. Bei Vorliegen von ernsthaften Hinweisen auf eine aktenwidrige Beweiswürdigung sowie auf eine fälschlicherweise erfolgte Verurteilung eines gänzlich unbeteiligten und über ein Alibi verfügenden Angeklagten als Mittäter durch die Erstinstanz sei davon auszugehen, dass der Kassationshof auch das zweite erstinstanzliche Urteil aufgehoben hätte. Somit spreche der spezifische Prozessverlauf für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine untunliche Beeinflussung der Grossen Strafkammer D._______ ersichtlich. Namentlich erscheine die http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/25 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/25

E-5237/2014 vom Beschwerdeführer behauptete Bestechung des Gerichts durch die Familie C._______ in dieser Form als abwegig und müsse als Schutzbehauptung erachtet werden. Ferner sei den eingereichten Protokollen von Zeugenaussagen zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren angerufenen Zeugen durch die lokale Justiz in E._______ beziehungsweise rechtshilfeweise im Auftrag der Grossen Strafkammer D._______ tatsächlich einvernommen worden seien und die Anrufung dieser Zeugen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens demnach keineswegs verweigert worden sei. Eigenen Angaben zufolge seien ausserdem sowohl er als auch sein Anwalt in der Türkei durch die Grosse Strafkammer D._______ direkt angehört worden. Die konkrete Würdigung der gesamten Beweislage (namentlich aller Zeugenaussagen sowie deren Überzeugungskraft) sei schliesslich die Aufgabe der Grossen Strafkammer D._______ und des Kassationshofs gewesen. Des Weiteren seien die Urteilfindung und die entsprechenden Strafmasse nicht undifferenziert ausgefallen, was ebenfalls auf eine einzelfallspezifische, tatsächliche sowie rechtliche und damit grundsätzlich rechtskonforme Würdigung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten durch die Gerichte hinweise. So sei etwa ein Angeklagter auf der Seite der Familie des Beschwerdeführers freigesprochen worden. Dass auf Seiten der Familie C._______ nur eine Person angeklagt worden sei – sie sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung allerdings (…) freigesprochen worden –, liege vermutlich daran, dass offenbar nur gegen diese Person genügend Hinweise auf eine mögliche strafbare Handlung vorgelegen hätten und damit eine genügende Rechtsbasis für eine Anklageerhebung bestanden habe. Überdies lasse bei aller tunlichen Zurückhaltung die "inkongruente" Opferzahl auf ein sehr deutliches und bewaffnetes Verhalten seitens der Familie des Beschwerdeführers schliessen. Sodann sei die strafrechtliche Verurteilung der Tatbeteiligten in Form einer Mittäterschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der dem Beschwerdeführer konkret vorgehaltene Tatbeitrag im Sinne einer direkten Mittäterschaft durch seine persönliche Anwesenheit zum Tatzeitpunkt am Tatort im Urteil der Grossen Strafkammer D._______ erscheine genügend detailliert sowie nachvollziehbar und widerspiegle allenfalls auch seine Rolle als faktisches Oberhaupt des Familienverbandes. Dabei seien die am Tatort zahlreich anwesenden Personen sicher auch zu seiner Anwesenheit und zu seinem Tatbeitrag befragt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine strafrechtliche Verurteilung offenkundig auf einer ungenügenden Beweislage beruhe. Es erscheine auch kaum nachvollziehbar, dass das Gericht den ihm vorgehaltenen, massiven Tatbeitrag gleichsam erfunden und – im

E-5237/2014 Gegensatz zu den übrigen Angeklagten in seiner Familie – nur gerade ihm aus einem asylrelevanten Motiv gezielt unterschoben haben solle. Weiter hätte sich das aus Berufsrichtern zusammengesetzte erstinstanzliche Gericht – anders als vom Beschwerdeführer behauptet worden sei – kaum erlauben können, gegen ihn, [Funktion], gezielt ein krass aktenwidriges Urteil zu fällen. Auch aus der vergleichsweise frühen Entlassung aus der Untersuchungshaft nach (…) Monaten könne nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da jene verschiedene strafprozessuale Gründe gehabt haben könnte. Im Übrigen erscheine seine Darstellung, wonach er sich zum Tatzeitpunkt in E._______ befunden und, nachdem er vom Vorfall erfahren habe, sich nach Hause begeben habe, bei nüchterner Betrachtung als kaum nachvollziehbar. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich in seiner Doppelfunktion als faktisches Familienoberhaupt sowie (...) umgehend – gegebenenfalls zum eigenen Schutz in polizeilicher Begleitung – an den Tatort begeben hätte, um sich ein eigenes Bild vom Geschehnis zu machen. Eine von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte Misshandlung durch Angehörige der [Sicherheitsbehörde] müsse aufgrund seiner damaligen Position als [Funktion] als überaus unwahrscheinlich erachtet werden. Ferner erscheine das Strafmass von [mehrere; zweistellig] Jahren Haft auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig. Dies wiederspiegle vielmehr die Gravität des Delikts und das schwere Verschulden der Tatbeteiligten. Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer im Lichte der verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei im Strafvollzug keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte oder gar Folter. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände führe somit zum Schluss, dass keine substantiellen Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbeteiligung aus einem asylrelevanten Grund vorliegen würden, und das Strafverfahren daher den rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermöge. Bei einem im Kern legitimen Strafverfahren könne es im Übrigen nicht Aufgabe der Asylbehörde sein, in Bezug auf die Tatfrage eine nachträgliche und umfassende strafrechtliche Überprüfung oder gar Neubeurteilung vorzunehmen. Daraus folge, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von [mehrere; zweistellig] Jahren keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Schliesslich würden die übrigen vorgebrachten Ereignisse in den neunziger Jahren, welche ohnehin nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt im

E-5237/2014 Jahr 2009 über ein Jahrzehnt zurückliegen, weshalb sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen ersichtlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei aufweisen würden. Folglich würden auch diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde die unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Die Vorinstanz habe aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht zum Schluss kommen dürfen, dass es sich bei dem von den türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren um ein rechtsstaatlich legitimes handle. Sie hätte sich insbesondere nicht damit begnügen dürfen, den Prozessverlauf in der Türkei unter mehr oder minder formalen Gesichtspunkten zu überprüfen. Aus dem formellen Prozessverlauf könne im Übrigen nicht auf die materielle Richtigkeit des Urteils geschlossen werden. Die Frage, ob es sich um ein legitimes oder illegitimes Strafverfahren handle, erheische zumindest eine prima facie-Prüfung des Anklagefundaments, denn anders könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht von den türkischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt worden sei und dieser Verfolgung im konkreten Fall Asylrelevanz zukomme. Namentlich lasse die Verlegung des erstinstanzlichen Verfahrens von E._______ nach D._______ Rückschlüsse zu auf die Tragweite und die Wellen, die dieses Verfahren geworfen habe. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls anzunehmen, dass die Verfahrensverlegung eine politische Komponente enthalten habe. Ferner stütze sich der Vorwurf einer untunlichen Beeinflussung der Grossen Strafkammer D._______ in erster Linie nicht auf konkrete Aktionen der Familie C._______, sondern auf deren unbestrittene Eigenschaft als Dorfschützer, welche mit den türkischen Sicherheitsbehörden zusammen arbeiten und dafür staatliche Bezüge erhalten würden. Demgegenüber bezeichne sich der Beschwerdeführer als kurdischer Patriot, welcher sich in seiner damaligen Funktion als (...) für die Belange des kurdischen Volkes eingesetzt habe. Diese politisch-institutionelle Nähe zwischen Dorfschützern und den türkischen Strafverfolgungsbehörden lasse im vorliegenden, bis in das Jahr [90er Jahre] zurückreichenden Fall Zweifel aufkommen, ob dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden Gerechtigkeit widerfahren sei. Sodann erschöpfe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in formal korrekt durchgeführten Zeugenbefragungen, sondern beinhalte auch deren angemessene Würdigung durch die urteilenden Gerichte. Im Urteil der

E-5237/2014 Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] seien die entlastenden Aussagen der rechtshilfeweise einvernommenen Zeugen – insbesondere die Aussagen von L._______, [Sicherheitsbehörde], und M._______ –, aus welchen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein könne, gar nicht erwähnt respektive nur am Rande gewürdigt worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Abwägung der belastenden und entlastenden Elemente sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar seien die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Urteil der Grossen Strafkammer D._______ aus dem Jahr [2000er Jahre] protokolliert worden. Jedoch habe das Gericht jene nicht beweiswürdigend erörtert. Ähnliches sei in Bezug auf das (zweite) Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] zu bemerken; auch hier sei keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Argumenten der Verteidigung erkennbar. Wäre den einzelnen Tatbeiträgen genügend Rechnung getragen worden, wäre es nicht möglich gewesen, die Verurteilung wegen direkter Mittäterschaft bei einem Beschuldigten, der gar nicht am Tatort gewesen sei, als differenziert zu bezeichnen. Vielmehr wäre von Amtes wegen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat am Tatort gewesen sei oder nicht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer von Beginn an ausgesagt habe, während der Schiesserei zwischen der Familie C._______ und seiner Familie nicht am Tatort, sondern vor und während der Tathandlung von E._______ herkommend (…) nach N._______ zum dortigen L._______ gefahren zu sein. Dies sei im Übrigen von acht Zeugen bestätigt worden sei. Zudem erwähne die Vorinstanz im Kontext mit der relativ frühen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zwar die ihn entlastenden Zeugenaussagen, ohne aber anschliessend auf diese näher einzugehen. Dass die konkrete Würdigung der gesamten Beweislage Aufgabe der türkischen Gerichte gewesen sei beziehungsweise hätte sein müssen, entbinde die Vorinstanz nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen in der gebotenen Tiefe abzuklären. Weiter wäre vor dem Hintergrund einer derart brüchigen Anklage zu prüfen gewesen, ob Art. (…) des türkischen Strafgesetzbuches, welcher sich auf alle Tatbeteiligten gleichermassen anwenden lasse, einer Prüfung auf Verfassungs- und Menschenrechtskonformität standhalte. Der Aussage der Vorinstanz, das Strafmass von [mehrere; zweistellig] Jahren Haft sei auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig zu erachten, müsse entgegengehalten werden, dass ein Schweizer Gericht keine derart hohe Strafe aussprechen würde, wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt

E-5237/2014 nicht am Tatort und demnach eine sogenannte direkte Mittäterschaft gar nicht möglich gewesen wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz zahlreicher anderslautender Zeugenaussagen – aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung der vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung in [mehreren] Fällen schuldig gesprochen worden sei. Das Motiv der gemeinrechtlichen Verurteilung sei offensichtlich seine kurdisch-autonomistische Haltung und sein diesbezügliches Engagement gewesen, weshalb es sich beim vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer nicht um ein legitimes Verfahren handle. Schliesslich sei auf die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers hinzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird. Mit erstinstanzlichem Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] wurde er wegen mehrfacher Tötung sowie mehrfacher versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von [mehrere; zweistellig] Jahren verurteilt. Am [2000er Jahre] bestätigte der Kassationshof in zweiter Instanz dieses Urteil. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, es liege ein asylbeachtlicher Politmalus vor, zumal seine Verurteilung auf seine Funktion (...) sowie seine prokurdische politische Anschauung zurückführen sei. Die Vorinstanz habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der ihm im Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] konkret vorgehaltene massgebliche Tatbeitrag beweismässig erstellt sei, da dieses Urteil lediglich anhand auserwählter Zeugenaussagen erfolgt sei. 5.2 Übereinstimmend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag, ist es unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte – mehrfache Tötung sowie mehrfache versuchte Tötung – nicht als derart unverhältnismässig zu erachten, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Vielmehr wird die Höhe der ausgefällten Strafe im Urteil der Grossen Strafkammer

E-5237/2014 D._______ vom [2000er Jahre] nachvollziehbar dargelegt. Namentlich wurde bei der Festlegung der konkreten Strafhöhe die in Art. (…) des türkischen Strafgesetzbuchs, welcher die Strafbarkeit regelt, wenn von mehreren nachweislich Beteiligten nicht feststellbar ist, wer den Taterfolg verursacht hat, vorgesehene Strafreduktion (von einem Drittel bis zur Hälfte) berücksichtigt (vgl. hierzu auch SILVIA TELLENBACH, Einführung in das türkische Strafrecht, Freiburg im Breisgau 2003, S. 218 f.), indem die wegen mehrfacher Tötung verhängte Strafe jeweils um die Hälfte herabgesetzt wurde. Zudem wurde im Zusammenhang mit den im Versuchsstadium steckengebliebenen Straftaten und der Bildung einer Gesamtstrafe die im türkischen Strafgesetzbuch vorgesehene Obergrenze von 36 Jahren Freiheitsstrafe beachtet. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines türkischen Rechtsanwalts nicht die ganze Strafe absitzen, sondern würde mit einer bedingten Entlassung rechnen können (A55/18 S. 14 f.). Weiter wurde nicht für alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers die gleiche Strafe ausgefällt, sondern unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- beziehungsweise Strafreduktionsgründen eine differenzierte Strafzuordnung vorgenommen; ein Familienmitglied wurde gar freigesprochen (vgl. deutsche Übersetzung des Urteils der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] S. 19, 30). Auch lässt der Umstand, dass nahezu alle Verurteilten lebenslang vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, für sich alleine nicht auf ein politisches Motiv schliessen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt, kann auch aus der Entlassung aus der Untersuchungshaft nach (…) Monaten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da hierfür diverse strafprozessuale Gründe vorliegen könnten. Ferner erklärt die Tatsache, dass der bewaffnete Zusammenstoss – bei welchem es sich um eine Fehde zwischen zwei Familien gehandelt hat – seitens der Familie C._______ [mehrere] Tote und [mehrere] Verletzte sowie auf der Seite der Familie des Beschwerdeführers einen Verletzten gefordert hat, die hohe Anzahl der angeklagten Personen auf der Seite der Familie des Beschwerdeführers. Ausserdem erfolgte in einem ersten Verfahren eine Rückweisung der Sache durch den Kassationshof an das erstinstanzliche Gericht. Das zweite Urteil der Grossen Strafkammer D._______ vom [2000er Jahre] wurde demgegenüber am [2000er Jahre] vom Kassationshof bestätigt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wäre bei Vorliegen von ernsthaften Hinweisen auf eine mangelhafte Verfahrensleitung sowie auf eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung davon auszugehen, dass der Kassationshof auch das zweite erstinstanzliche Urteil aufgehoben hätte. Im Übrigen erfolgte die Verlegung des

E-5237/2014 Verfahrens aus Sicherheitsgründen nach D._______ (vgl. deutsche Übersetzung des Urteils des Schwurgerichts D._______ vom [2000er Jahre] S. 12 oben). Aufgrund des aufgezeigten Prozessverlaufs ist mithin auf ein grundsätzlich rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu schliessen. Hinsichtlich der Ausführungen, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort gewesen, ist sodann festzuhalten, dass die Auswertung der Zeugenaussagen sowie der übrigen Beweismittel grundsätzlich den türkischen Strafgerichten vorbehalten ist, wobei auch aus der geforderten summarischen Prüfung des Anklagefundaments durch die hiesigen Behörden nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Ebenso sind die hierzu eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Es finden sich in diesem Zusammenhang somit keine Hinweise, die seinen Einwand, die Gerichte hätten die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen könnten. Den Akten sind folglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die betreffenden türkischen Strafbehörden nicht sorgfältig und kritisch mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. 5.3 Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Staatssicherheitsgericht habe ihn zwei Mal wegen des Vorwurfs, als [Funktion] Bewegungen von PKK-Mitgliedern den Sicherheitskräften nicht gemeldet und dadurch die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen (A1/10 S. 5 f.; A5/14 S. 7). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die türkischen Behörden im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens (bewaffneter Zusammenstoss zwischen zwei verfeindeten Familien) aufgrund eines politischen Motivs hätten verurteilen sollen, nachdem frühere, explizit in politischem Zusammenhang stehende Strafverfahren mit Freispruch geendet hatten. 5.4 Vor diesem Hintergrund bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für ein gemeinstrafrechtliches Delikt verantworten muss und mithin keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.

E-5237/2014 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht von den Asylbehörden verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist. 6.2 Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung lag lediglich das Gesuch der Türkei an die Schweizer Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers und somit noch keine Auslieferungsverfügung vor, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht verfügte. Den Vollzug der Wegweisung ordnete sie unter Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung durch die Schweiz an die Türkei an. Die Vorinstanz hätte allerdings nicht nur den Vollzug der Wegweisung, sondern auch die Wegweisung als solche unter Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung anordnen müssen. Am 25. März 2015 bewilligte das BJ – unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids – die Auslieferung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Auslieferungsentscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Folglich gilt er als von einer Auslieferungsverfügung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung betroffen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung bei der heutigen Sachlage aufzuheben sind und die Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen ist. 6.3 Nach dem Gesagten bildete einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Arztberichte von Dr. med. K._______ vom (…) 2011 sowie (…) 2014), denen lediglich im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden könnte, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.

7.

E-5237/2014 Die Beschwerde ist demnach im Asyl- und Flüchtlingspunkt abzuweisen. Hinsichtlich der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend aufzuheben. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hat er obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet. 8.2 Die Verfahrenskosten sind deshalb zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.3 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund des relativ geringen Umfangs der notwendigen Eingaben der Rechtsvertretungen im Wegweisungspunkt wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- festgelegt. 9. Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils bestimmt sich nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (vgl. Rechtsbelehrung auf der letzten Seite).

E-5237/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Flüchtlings- und Asylpunkt abgewiesen. 2. Betreffend Wegweisung (sowie Wegweisungsvollzug) wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2014 werden aufgehoben. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-5237/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

E-5237/2014 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2015 E-5237/2014 — Swissrulings