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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2010 E-5237/2010

July 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,875 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-5237/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5237/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein zuletzt in A._______ wohnhaft gewesener nigerianischer Staatsangehöriger, am 4. April 2010 von Ita lien herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 29. April 2010 zu seinen Asylgründen zu Protokoll gab, er sei von einem Geschäftsmann, für welchen er als Wächter gearbeitet habe, festgehalten und bedroht worden, weil dieser ihn beschul dige, an einem Raubüberfall auf sein Geschäft beteiligt gewesen zu sein, dass er im Februar 2008 sein Heimatland verlassen habe und auf dem Landweg über Niger nach Tripolis, Libyen gereist sei, von wo er mit einem Boot im April 2008 nach Italien gelangt sei, dass er in Lampedusa registriert worden sei und sich in der Folge in B._______, C._______, D._______ und E._______ aufgehalten habe, dass er nie beabsichtigt habe, in Italien zu bleiben und dort kein Asyl gesuch gestellt habe, dass zwei von einer vom Beschwerdeführer in F._______ mandatierten Rechtsanwältin verfasste Dokumente in Kopie (Gesuch an Questura di F._______ vom 30. Juli 2008, Beschwerde an Tribunale Civile di F._______) sowie eine Vorladung des Tribunale Ordinario di F._______ vom 5. August 2008 in Kopie zu den Akten gereicht wurden, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 6. April 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden am 28. April 2008 und am 15. Mai 2008 erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass dieser dabei vorbrachte, er habe in Italien keine Arbeit gefunden, E-5237/2010 dass die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des BFM vom 14. Mai 2010 innert Frist nicht beantworteten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, dass dies durch die EURODAC-Treffer und die eingereichten Dokumente aus Italien bestätigt werde, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 30. November 2010 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, E-5237/2010 SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel: 20. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Beschwerde, welche am 20. Juli 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG), E-5237/2010 dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die E-5237/2010 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und die zu den Akten gegebenen italienischen Verfahrensdokumente den Schluss zulassen, er habe dort ein Asylgesuch eingereicht, dass angesichts dieser Umstände und der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land darstellen, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte und er deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II- VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal ten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, E-5237/2010 dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag, dass die Rüge, es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, einen Rekurs gegen die vorinstanzliche Verfügung zu machen, offenkundig nicht zutrifft, zumal er mit seiner vorliegend zu beurteilenden Eingabe vom 20. Juli 2010 von dem ihm von Gesetzes wegen zustehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat, dass ferner dem Protokoll der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 29. April 2010 keine Hinweise auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind und er sich somit auf seine unterschriftlich bestätigten Aussagen behaften lassen muss, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5237/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5237/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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