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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2010 E-523/2009

June 23, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-523/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-523/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus A._______ – ersuchte mit undatiertem, bei der schweizerischen Botschaft in Bogota am 27. Juli 2008 eingegangenem Schreiben unter Beilage zahlreicher Dokumente (Kopie des Personalausweises und einer Strafanzeige, mehrere Bescheinigungen), um Gewährung des Asyls in der Schweiz. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aktives Mitglied der Gewerkschaften B._______ und C._______ sowie der Gewerkschaft der D._______ und habe sich auch für diverse Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen würde, engagiert. Zudem habe er in seiner Heimatstadt zweimal für den Stadtrat, für die Parteien E._______ beziehungsweise F._______ kandidiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von paramilitärischen Gruppen, namentlich der G._______, bedroht worden und sei daraufhin nach H._______ umgezogen. Er sei ferner an der Organisation und Leitung eines nationalen Marsches für die Opfer staatlicher Verbrechen am 6. März 2008 beteiligt gewesen und habe deswegen weitere Drohungen durch die Paramilitärs erhalten. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotà forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 zur schriftlichen Beantwortung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch und zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf. D. Mit bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotà am 6. August 2008 eingegangener undatierter Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 17. Dezember durch die schweizerische Botschaft in Bogotà – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E-523/2009 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine inner staatliche Fluchtalternative verfüge. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, namentlich in den Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru, welche das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) ratifiziert hätten und sich an die damit verbundenen Verpflichtungen halten würden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer visumsfreien Einreise in die umliegenden Länder Kolumbiens, welche auch aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offensichtlich näher liegen würden. F. Mit bei der Schweizer Botschaft in Bogotà am 15. Januar 2009 eingereichter Eingabe, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2009), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden verschiedene Dokumente (Gerichtsurteil des Tribunal Administrativo de I._______ vom 26. November 2008, Bescheinigungen verschiedener Organisationen) als Beweismittel eingereicht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative, da es sich bei den Gewerkschaften und Organisationen, für welche er tätig sei, um nationale Körperschaften handle. Obwohl die kolumbianische Regierung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet worden sei, ihn gegen Übergriffe zu schützen, fürchte er sich vor Nachstellungen durch jene. Der Präsident Kolumbiens, Alvaro Uribe, gehe davon aus, er sei im Besitz von Videoaufnahmen, welche diesen belasten würden. Seine Verfolger hätten ihn in H._______ und J._______, wohin er zunächst geflüchtet sei, ausfindig gemacht. Da er weiterhin Morddrohungen erhalten habe, sei er nach K._______ ausgereist Dieses Land könne jedoch nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden. Denn er befürchte, von den kolumbianischen paramilitärischen Organisationen, welche den Drogenhandel in K._______ beherrschen würden, auch dort verfolgt zu werden. E-523/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. E-523/2009 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 27. Juli 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 13. August 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; dem Beschwerdeführer wurde indessen mittels Schreiben der schweizerischen Vertretung vom 28. Juli 2008 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe gegeben. Die in diesem Schreiben enthal- E-523/2009 tenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 6. August 2008 ausführlich beantwortet und seine Angaben mit ent sprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs, eingegangen am 27. Juli 2008, ausführlich dargelegt und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte. 4.3 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und es unterlassen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung seines Asylbegehrens zu gewähren, was vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungspflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 17. November 2009 sachgerecht anfechten zu können, in keiner Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich zu den Gründen für die Abweisung seines Asylbegehrens durch die Vorinstanz Stellung genommen, weshalb der Mangel durch die im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung ausnahmsweise als geheilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittel bare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. E-523/2009 5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Befindet sich die Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, nicht oder nicht mehr im geltend gemachten Verfolger-, sondern in einem Drittstaat, ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23). 5.4 Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage derzeit in K._______ auf. Dieser Staat ist Vertragspartei sowohl der Flüchtlingskonvention als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Zudem hat das (...) Parlament am 10. März 2010 ein E-523/2009 Gesetz verabschiedet, mit welchem die Rahmenbedingungen für den Schutz von Flüchtlingen geschaffen und die Umsetzung der sich aus der Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen gewährleistet werden sollen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in K._______ demnach der Schutz von Flüchtlingen gewährleistet und insbesondere wird das Non-refoulement-Prinzip beachtet (vgl. US Department of State, 2009 Human Rights Report, K._______, Section 2 d). Insgesamt besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, in K._______ um Schutz zu ersuchen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, auch in K._______ von den ihn bedrohenden Milizen und deren Verbündeten verfolgt zu werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die (...) Sicherheitsbehörden in der Lage sind, adäquaten Schutz gegen Übergriffe durch Dritte zu gewähren. Zudem lassen die von ihm vorgebrachten und dokumentierten Aktivitäten nicht auf auf eine derart weitreichende Bekanntheit des Beschwerdeführers schliessen, dass eine Verfolgung über die Landsgrenzen hinaus zu befürchten wäre. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorbringen, der kolumbianische Präsident verdächtige ihn des Besitzes ihn belastenden Materials, um eine nicht weiter konkretisierte oder dokumentierte Behauptung, weshalb sich daraus keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben. 5.5 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine – wie auch immer gearteten - Beziehungen zur Schweiz. 5.6 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Drohungen paramilitärischer Milizen gegen den Beschwerdeführer unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob er allenfalls innerhalb seines Heimatlandes über eine valable inländische Fluchtalternative verfügt. 5.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche, namentlich in K._______, hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. E-523/2009 6. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-523/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in K._______), die Schweizerische Bot schaft in K._______ und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10

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