Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5227/2011 Urteil v om 2 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / (…).
E5227/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Igbo angehörend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. oder 28. Mai 2011 auf dem Luftweg mit einem nicht auf seine Identität lautenden Reisepass verliess und nach einem viertägigen Aufenthalt in Frankreich auf dem Landweg am 4. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Juni 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 16. Juni 2011 sowie der Anhörung vom 31. August 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach den Wahlen vom 16. April 2011 hätten Angehörige der Haussa die Kirche, in der sein Vater als Pastor tätig gewesen sei, und (nebst anderen Häusern des Dorfes) das Haus seiner Familie abgebrannt und seine Eltern sowie seine ältere Schwester getötet, dass er sich mit Hilfe eines Freundes seines Vaters aus den örtlichen Tumulten habe befreien können, nach Lagos zu einem weiteren Freund gebracht worden und in dessen Begleitung nach einem Monat Aufenthalt in Lagos auf dem Luftweg nach Europa gelangt sei, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Nigeria nie einen Identitätsausweis besessen zu haben, bezweifelt werden müsse, da er angeblich einen Pass beantragt und ausgestellt erhalten habe, in einem Internat zur Schule gegangen sei und in den Bücherläden seines Vaters gearbeitet habe,
E5227/2011 dass ferner erfahrungswidrig sei, nicht gewusst zu haben, auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, mit dem er aus Nigeria ausgereist sei, dass auch unerklärlich bleibe, warum er in Anbetracht des Umstandes, dass eine Schwester im Heimatland lebe, nicht in der Lage sein sollte, gültige Ausweise zu beschaffen, dass in diesem Zusammenhang völlig haltlos sei, wenn er nicht wisse, wie der Mann geheissen habe, bei dem er rund einen Monat lang in Lagos gewohnt habe, dass somit der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
E5227/2011 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und weiter beantragt, es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
E5227/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund des Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
E5227/2011 Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend − dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe als blosse Gegenbehauptungen zu bezeichnen sind und nicht stichhaltig erscheinen, dass etwa der Einwand des Beschwerdeführers, als nigerianischer Staatsangehöriger habe er einen Pass beantragen können, ohne eine Identitätskarte zu besitzen, aufgrund der Aktenlage unbehelflich ist, einen entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren darzulegen, dass auch das Vorbingen in der Rechtsmitteleingabe, er könne sich nicht an den Namen erinnern auf den der Pass ausgestellt gewesen sei mit dem er sein Heimatland verlassen habe, in Berücksichtigung der Bedeutung der Sache nicht nachvollziehbar wäre, entspräche die illegale Ausreise wahren Gegebenheiten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Ausreise aus seinem Heimatland authentische Identitäts und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörde nicht aushändigte, dass im Weiteren das BFM aufgrund der Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass auch diesbezüglich die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände offensichtlich nicht durchzudringen vermögen,
E5227/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe in der Befragung im EVZ vorgebracht, nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 17. April 2011 hätten die Haussa sogleich angefangen, Leute zu töten und Gebäude niederzubrennen und er habe am Tag nach den Ereignissen in den Nachrichten vernommen, dass die Kirche abgebrannt sei und seine Familienangehörigen getötet worden seien, wobei er präzisiert habe, bis zum 19. April 2011 im Dorf verblieben zu sein, dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung hingegen versichert habe, er habe von der Zerstörung der Kirche und dem Tod seiner Familienangehörigen am 18. April 2011, am Tag der Auseinandersetzungen, vom Freund seines Vaters erfahren und sei noch am selben Tag in Lagos angekommen, dass wesentliche widersprüchliche Angaben in dieser deutlichen Art zu zentralen Aspekten des Sachverhaltes nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich in der von ihm vorgebrachten Form erlebt hat, dass die Vorbringen demnach unglaubhaft erscheinen, dass in der Rechtsmitteleingabe diesen widersprüchlichen Angaben auch nichts entgegen gehalten wird, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sich in wesentlichen Teilen wiederum als blosse Gegenbehauptungen ausnehmen und nicht zu überzeugen vermögen, dass somit im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
E5227/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E5227/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E5227/2011 dass bei dieser Sachlage die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen standslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E5227/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: