Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5222/2016
Urteil v o m 2 9 . August 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Russland, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
E-5222/2016 Sachverhalt: A. Die aus F._______ / Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden lebten ihren eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2008 in G._______. Sie hätten Russland am (…) Dezember 2014 illegal verlassen und seien via Weissrussland am 14. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2015 zu Protokoll, sie habe persönlich keine Probleme gehabt, weder mit den Behörden noch mit Dritten, sie sei einzig wegen ihrem zweiten Ehemann (dem Beschwerdeführer) aus ihrem Heimatstaat geflohen. Ihr erster Ehemann sei im Jahr 2003 bei einem Armeeeinsatz getötet worden. Im Jahr 2011 habe sie ein Kind verloren und erwarte nun ihr eigentlich drittes Kind. C. Der Beschwerdeführer führte an seiner BzP vom 8. Januar 2015 aus, er habe bis im Jahr 2009 in einem Unternehmen für (...) gearbeitet. Nach der Entführung seines Bruders habe er gemeinsam mit seinen Eltern einen Laden mit (...) geführt. Anfang Dezember 2014 sei schliesslich der Krieg ausgebrochen, weshalb sie G._______ verlassen hätten. Seine Probleme hätten mit der Entführung seines Bruders H._______ angefangen. Dieser habe für das Komitee für (…) gearbeitet und sei am (…) 2009 nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Gleichzeitig sei auch dessen Freund I._______ entführt worden. Er habe seinen Bruder in ganz Tschetschenien gesucht, und sie hätten auch die Polizei über das Verschwinden des Angehörigen informiert, die eine Untersuchung des Vorfalls eingeleitet habe. Einen Monat später sei ein Cousin (…) mit demselben Familiennamen ebenfalls entführt worden, dessen Familie inzwischen nach Deutschland geflohen sei. Es gebe auch Zeugen der Entführung, die gesehen hätten, dass sein Bruder an besagtem Tag unter Bedrohung durch Militärangehörige weggefahren sei. In der Folge seien die J._______ unter Druck gesetzt worden und hätten Drohbriefe erhalten, unter anderem weil sie sich zwecks Ausfindigmachens des Aufenthaltsorts seines Bruders an Hilfsorganisationen gewandt hätten. Die Regierung habe zudem alle J._______ aus höheren Positionen entlassen lassen. Seither seien sie einer Gefährdung ausgesetzt, da bei Anschlägen jeweils die Angehörigen von Entführten ver-
E-5222/2016 dächtigt würden. Vor diesem Hintergrund seien Familienangehörige ständig von den Behörden vorgeladen und bedroht sowie ihre Häuser durchsucht worden. Am (…) 2014 sei ein Polizist getötet worden, weshalb viele als Verdächtige mitgenommen worden seien. Auch er sei wegen dieses Vorfalls von Personen in Uniform angehalten und zur Identitätsprüfung mitgenommen worden. In einem Büro sei er zu seinem Bruder sowie anderen Namen befragt und dabei gefoltert worden. Ein Augenzeuge seiner Mitnahme habe seine Familie darüber informiert, die ihn auf allen Kanälen habe suchen lassen. Nach zwei Tagen hätten sie ihn durch die Hilfe eines entfernten Verwandten gefunden und mittels Schmiergeldleistung freikaufen können. Er sei mit einer Hirnerschütterung und anderen Verletzungen ins Spital gebracht worden und leide noch heute gesundheitlich unter den Folgen dieser Misshandlungen. Ein Verwandter, der für die Behörden arbeite, habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, weil er auf einer Liste stehe. Zudem habe er nach den Geschehnissen vom (…) 2014 befürchtet, erneut entführt und misshandelt oder diesmal getötet zu werden. D. Am 8. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2014 sowie eine Bescheinigung betreffend das Untersuchungsverfahren betreffend das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten. E. Gemäss Meldung des Zivilstandsamts der Stadt K._______ vom 3. Februar 2015 kam am (…) das zweite (respektive dritte) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. F. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin an, sie bestätige ihre Ausführungen von der BzP, an welcher sie ausgesagt habe, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Sie habe aber schon ihren ersten Ehemann im Jahr 2003 verloren und möchte das nicht noch einmal erleben. Ihr Ehemann sei wegen seines Bruders entführt worden. Sie habe grosse Angst um ihren Ehemann sowie ihre Kinder und auch für sie selbst seien der ganze Stress und die Geschehnisse vom (…) 2014 schrecklich gewesen. G. An der Anhörung vom 17. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer als persönliche Ausreisegründe an, er sei am (…) 2014 auf der Strasse von der
E-5222/2016 Militärpolizei angehalten und mitgenommen worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Sie hätten ihn in ein Zimmer in einem Gebäude gebracht und ihn dort zum Namen seines entführten Bruder sowie anderen Namen befragt. Als er sie darüber informiert habe, dass er der Bruder von H._______ sei, hätten kurze Zeit später maskierte und bewaffnete Personen den Raum betreten und ihm die Hände zusammengebunden sowie ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Nach einem Schlag auf den Kopf habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie ihn am ganzen Körper mit Schlägen malträtiert. Sie hätten ihn jeweils mit kaltem Wasser übergossen, sobald er sein Bewusstsein wieder verloren habe, und ihm ausserdem süsses Wasser verabreicht, damit die blauen Flecken weniger gut sichtbar bleiben würden. Die ihm gestellten Fragen hätten die Tätigkeiten seines Bruders betroffen. Schliesslich sei ihm angedroht worden, sie würden ihn so lange festhalten, bis er einen langen Bart und lange Haare habe, und dann seine Leiche ihm Wald platzieren, damit er als Partisan gelte. Glücklicherweise habe er bereits nach zwei Tagen wieder freikommen können, zumal seine Familie durch einen Bekannten, der seine Entführung mitangesehen habe, informiert worden sei, und ihn habe freikaufen können. Vor diesen Vorfall sei sowohl seine Wohnung wie auch die seiner Eltern mehrmals durchsucht, es seien jeweils ihre Pässe kontrolliert und sie seien zu einem Gespräch mit den Behörden vorgeladen worden. Im Oktober 2011 sei er mit vielen anderen Männern vor einer Moschee mitgenommen und bis spät in die Nacht befragt worden. Seine schwangere Frau habe sich deswegen grosse Sorgen gemacht und sogar ins Spital gebracht werden müssen. Ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatstaates seien die Auseinandersetzungen ab dem (…) 2014 gewesen, nachdem die Partisanen in einem (…) eine Schiesserei mit Kadyrovs Leuten angezettelt hätten. Sie hätten sich während diesem Vorfall im Keller verschanzt und seien zu den Eltern geflohen, sobald sich die Lage etwas beruhigt habe. Daraufhin seien sie am (…) Dezember zu einem Bekannten nach L._______ gefahren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am (…) Dezember 2014 versteckt gehalten hätten. H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 29. Juli 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
E-5222/2016 beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Am 22. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden betreffend Einreichung ärztlicher Berichte vom 20. September 2016 (unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG) ab. L. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 28. September 2016 zur Vernehmlassung ein. M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 2. November 2016 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (…) Psychiatrie ins Recht. O. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr jüngstes Kind zur Welt. P. Mit Mitteilungen vom 8. November 2016 sowie 19. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein Dokument aus Tschetschenien samt Übersetzung sowie weitere ärztliche Berichte der (…) Psychiatrie in Aussicht.
E-5222/2016 Gleichzeitig ersuchten sie um Information betreffend Vornahme weiterer Abklärungen oder, ob mit einem baldigen Urteil zu rechnen sei. Q. Am 9. November 2016 wurde der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden durch den vormals zuständigen Gerichtsschreiber telefonisch darüber informiert, dass aktuell keine Abklärungen im Gange seien und die Einreichung seiner angekündigten Dokumente abgewartet werde. R. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Januar 2017 bat der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden wegen weiterer psychiatrischer Abklärungen um Zuwarten mit Ausfällung eines Urteils, bis Ende Februar 2017. S. Am 31. Januar 2017 legten die Beschwerdeführenden eine Sterbeurkunde des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein Schreiben der ehemaligen Schwägerin der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben eines Bekannten der Beschwerdeführenden und einen Bericht der (…) Psychiatrie vom 9. Dezember 2016 ins Recht. T. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden gab am 3. Februar 2017 eine Kostennote zu den Akten. U. Mit Eingaben vom 6., 8., 15. März 2017 informierte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden über die Geburt deren dritten Kindes und bat um Information zum Verfahrensstand. V. Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. März 2017 darüber, dass derzeit keine Instruktionsmassnahmen durchgeführt würden und unter anderem aufgrund der hohen Geschäftslast nicht mit einer baldigen Verfahrenserledigung zu rechnen sei. Es könnten somit weitere in Aussicht gestellte Zeugnisse abgewartet werden. Es könne zudem mitgeteilt werden, dass keine den Beschwerdeführenden nicht bekannten Akten eingegangen seien. W. Schliesslich liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 24. März
E-5222/2016 2017 sowie vom 9. Mai 2017 und 10. Oktober 2017 weitere ärztliche Unterlagen sowie eine aktualisierte Honorarnote ihres Rechtsbeistandes einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Abgesehen vom jüngsten, während dem Beschwerdeverfahren geborenen Kind, das praxisgemäss in das Verfahren seiner Kernfamilie eingezogen wird, haben alle Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5222/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die Darstellungen des Beschwerdeführers an den Befragungen seien unglaubhaft, da sie nicht nachvollziehbar seien. Gemäss einem von ihnen eingereichten Beweismittel sei nämlich das Verschwinden seines Bruders behördlich untersucht worden, indes ohne Erfolg. Zumal auch er selbst zu diesem Vorfall befragt worden sei, erscheine es als unplausibel, dass er in der Folge Massnahmen durch die russischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die Darstellungen betreffend die behördliche Suche nach ihm, nachdem sein Bruder verschwunden sei, könnten ebenfalls nicht geglaubt werden, da sie zu wenig konkret ausgefallen seien. Es entspreche weiter nicht dem dezidierten Vorgehen der russischen Behörden, eine Person jahrelang zu Hause aufzusuchen, bevor sie eigentliche Massnahmen einleiten würden. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer noch an seinem Wohnsitz oder bei seiner Tante festgenommen worden wäre, hätten die Behörden ihn tatsächlich gesucht. Die Umstände seiner angeblichen Entführung habe er ausserdem an den beiden Befragungen unterschiedlich dargestellt. Die eingereichte handschriftliche Arztbestätigung lasse keinen anderen Schluss zu, insbesondere da die Authentizität
E-5222/2016 dieses Dokuments offen bleiben müsse. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe keine Probleme gehabt in Russland und sei lediglich wegen ihrem Ehemann ausgereist. 4.2 Die Beschwerdeführenden liessen ihre Beschwerdeanträge damit begründen, dass die Rückübersetzung teilweise nicht korrekt erfolgt sei und die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht gewissenhaft geprüft habe. Das widersprüchliche und teilweise unlogisch wirkende Verhalten der russischen Behörden in Tschetschenien sei notorisch und dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden. Dass die Schilderung der Verfolgungsmassnahmen widersprüchlich sei, könne den protokollierten Aussagen nicht entnommen werden; der Beschwerdeführer sei tatsächlich in unterschiedlicher Weise gesucht worden, manchmal öfter, manchmal weniger oft. Diesbezüglich werde beantragt, durch die Schweizer Botschaft vor Ort eine diskrete Befragung seiner Mutter durchführen zu lassen. Auch in Bezug auf seine Verhaftung vom (…) 2014 bestehe kein Widerspruch, zumal er an beiden Befragungen ausgesagt habe, er sei als einer von vielen verhaftet worden. Seine Verhaftung im Oktober 2011 habe er anlässlich der BzP schlicht vergessen zu erwähnen, weil er seit seiner Verfolgung psychisch angeschlagen sei und Gedächtnislücken habe. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der eingereichten ärztlichen Bestätigung die Authentizität abspreche, ohne dies zu substanziieren. Der Befrager an der Anhörung des Beschwerdeführers habe ihn bei der Schilderung der mit seinen Problemen in Zusammenhang stehenden Situation seines Bruders und seines Cousins unterbrochen, was durch die Hilfswerksvertretung bestätigt werden könne. Der diesbezügliche Mangel (die verunmöglichte Schilderung der Gesamtsituation) könne nur behoben werden durch eine Befragung der Hilfswerksvertretung sowie eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten werde deutlich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle. Es seien Angehörige verschwunden und er sei von den Kadyrovski entführt worden, weshalb er grosse Gefahr laufe, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wiederum kontrolliert, entführt und diesmal getötet zu werden. Die russischen Behörden könnten ihm keinen Schutz gewähren, zumal davon ausgegangen werden müsse, sie würden solche Übergriffe unterstützen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien Behandlungsberichte des Psychiatrischen Ambulatoriums K._______ zu edieren. Sie sei seit der Tötung ihres ersten Mannes traumatisiert und wolle ihren zweiten Mann nicht auch noch verlieren.
E-5222/2016 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, es könne aus den Anhörungsprotokollen nicht ersehen werden, inwiefern die Rückübersetzung falsch erfolgt sei. Weiter könne auf die Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien traumatisiert und deswegen in psychiatrischer Behandlung, nicht weiter eingegangen werden, weil weiterhin keine Arztzeugnisse vorliegen würden. 5. 5.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Unrecht abgelehnt hat. Die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung vermag, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht zu überzeugen; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen auffällig viele Realitätskennzeichen auf und sind konsistent ausgefallen. Seine Darstellungen sind frei von Übertreibungen und wirken lebensecht (vgl. etwa SEM-Akten, A15, F8, F10, F18 oder F22). Andererseits stimmen seine Angaben an der BzP überein mit den rund einen Monat später gemachten Angaben an der Anhörung, wobei die Schilderungen in unterschiedlicher Reihenfolge erfolgten, was gegen eine frei erfundene Geschichte spricht (vgl. SEM-Akten, A15, F4 ff.; A3, S. 8 f.). Als Glaubhaftigkeitsindiz wertet das Gericht auch die Aussage des Beschwerdeführers, die damals schwangere Beschwerdeführerin habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht, als er im Oktober 2011 bis spät in der Nacht befragt worden sei, weshalb sie in ein Spital gebracht worden sei (vgl. SEM-Akten, A15, F22); die Beschwerdeführerin hatte in ihrer BzP angegeben, sie habe im Jahr 2011 ihr zweites Kind verloren (vgl. SEM-Akten, A4, S.5). 5.3 Schliesslich muss die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung als unhaltbar bezeichnet werden, das eingereichte Arztzeugnis vermöge nichts Relevantes zu belegen, zumal die Authentizität dieses Beweismittels offen bleiben müsse. In diesem Originaldokument vom (…) 2014 werden gemäss der summarischen Übersetzung beschrieben: "schlechte(r) Allgemeinzustand, Blutergüsse (auch Gesicht), erschwerter Atem, Puls erhöht, Verletzung am Kopf, Hämatom linkes Bein, Prellung an Hüfte, Verschiebung Sonnengeflecht". Diese Feststellungen lassen sich zeitlich und inhaltlich perfekt mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Misshandlungen vereinbaren. Das prozessuale Verhalten des SEM
E-5222/2016 stellt im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf Abnahme von Beweismitteln, des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes dar. Das Gericht sieht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung, diesem Arztbericht die Beweiskraft abzusprechen. 5.4 Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und sie werden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts ist die Vorgehensweise der heimatlichen Behörden im Länderkontext durchaus nicht als unplausibel zu bezeichnen. Im Übrigen ergeben sich bereits nach einer kurzen Internet-Recherche zahlreiche Hinweise auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Schwelle der Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen war und ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich klar überschritten. 5.5 Die flüchtlingsrechtliche Würdigung der glaubhaften Asylvorbringen gestaltet sich einfach: Dem Beschwerdeführer wurden gezielt und mit relevanter Motivation erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt. Die Verfolgung war im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell und es stand und steht offensichtlich auch keine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer war beim Verlassen seines Heimatstaates ein Flüchtling gemäss AsylG und hat auch im Urteilszeitpunkt weiterhin begründete Furcht, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Es ist somit die Flüchtlingseigenschaft – und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 6 – auch seine Asylberechtigung festzustellen. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen in der Vergangenheit zweifelsohne Schwieriges erlebt. Sie hat an ihren Befragungen aber keine persönlichen Verfolgungsgründe geltend gemacht, und die (offensichtlich traumatische) Tötung ihres ersten Ehemannes liegt bereits elf Jahre zurück. Sie und die Kinder wurden auch in den fünfeinhalb Jahren zwischen der Entführung ihres Schwagers respektive Onkels und der Ausreise nicht Opfer einer relevanten Reflexverfolgung. Diese Beschwerdeführenden erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht. Sie sind aber gemäss Akten offensichtlich in die Flüchtlingseigenschaft und – unter gleichem Vorbehalt wie bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater – in dessen Asyl einzubeziehen, zumal keine hiergegen sprechende Gründe ersichtlich sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E-5222/2016 5.7 5.7.1 Grundsätzlich wäre das SEM nach den vorangegangenen Erwägungen anzuweisen, den Beschwerdeführenden gemäss Art. 49 respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. 5.7.2 Die Asylgewährung setzt jedoch die vorgängige Feststellung des Fehlens von Asylausschlussgründen voraus. Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG entnehmen. Die Aktenlage ist diesbezüglich aber insofern nicht ganz vollständig, als das SEM bisher beim Nachrichtendienst des Bundes keine Stellungnahme zur Frage der Asylunwürdigkeit eingeholt hat. 5.7.3 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die entsprechenden Abklärung zügig nachzuholen und den Beschwerdeführenden nach dem zu erwartenden Ergebnis so rasch als möglich im Sinn der Erwägungen Asyl zu gewähren. 6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllen. Für die Asylgewährung ist die Sache zur Vornahme der Abklärungen betreffend Asylausschlussgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführenden auf ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Hilfswerksvertretung, auf Durchführung einer Befragung der Mutter des Beschwerdeführers via die zuständige Schweizer Botschaft sowie Einholen weiterer Arztberichte. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-5222/2016 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der zuletzt eingereichten Honorarnote des Rechtsbeistands der Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angesichts des überdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens als angemessen; der Honoraransatz liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist damit auf Fr. 2746.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5222/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden zum raschen Abschluss des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von insgesamt Fr. 2746.45 als Parteientschädigung zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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