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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 E-5218/2006

March 3, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,526 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5218/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Hirsig-Vouilloz, Richterin Regula Schenker-Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommssion (ARK) vom 26. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5218/2006 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 28. Oktober 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 29. Oktober 2003 wurde er in der Empfangsstelle Basel und am 9. Januar 2004 beim Kanton zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 5. November 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Dabei beurteilte es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2004 beantragte der Gesuchsteller bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wies die ARK die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach dem damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31) wurde im festgehalten, dass sich die Prüfung eines entsprechenden Verfahrens mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen erübrige. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller ein gegen das Beschwerdeurteil vom 26. Oktober 2006 gerichtetes Revisionsgesuch bei der ARK ein. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil der III. Kammer der ARK sei vollumfänglich aufzuheben; 2. das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und ihm sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren; 3. dem Revisionsbegehren sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen; 4. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das E-5218/2006 C._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen; 5. es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Gesuchsteller zwei Fotografien, einen Briefumschlag und einen Wikipedia-Internetausdruck zu den Akten. Auf die Gesuchsbegründung sowie die eingerichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit vorsorglicher Massnahme vom 18. Dezember 2006 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage für die Dauer des Gesuchsverfahrens aus. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller Fotografien zweier Onkel, welche Afghanistan im Jahre 2005 verlassen hätten, eine D._______ Zeitung, welche diese Onkel auf den Fotografien in Händen halten würden, die Kopie des Briefumschlages, in dem die erwähnten Dokumente geschickt worden seien, und die Kopie des DHL-Belegs zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. I. Mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2007 reichte die E._______ den am 19. November 2007 in der Schweiz ausgestellten afghanischen Reisepass des Gesuchstellers zu den Akten. E-5218/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es entscheidet auch über Gesuche um Revision von Urteilen seiner Vorgängerorganisationen, darunter – wie vorliegend – solche der ARK (vgl. BVGE 2007/11 E. 3). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; ). Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 bis 128 BGG anwendbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, jedoch auch weiterhin nach den Massstäben des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4). 1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils vom 26. Oktober 2006 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erheb- E-5218/2006 liche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). Solche Gründe gelten jedoch nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279, BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). 2.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) an und führt an, er habe diese erst jetzt vorbringen können. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren – jedenfalls bei Beachtung der revisonsrechtlichen Bestimmungen des VwVG – auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen E-5218/2006 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung voraussichtlich anders ausfallen würde als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b). 4. 4.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe die neuen Beweismittel aus verschiedenen entschuldbaren Gründen nicht bereits im Beschwerdeverfahren beibringen können. Er sei eine junge und rechtsunkundige Person und habe bis zum 6. Oktober 2006 keinen Rechtsvertreter gehabt. Erst sein Vertreter habe ihn auf die Bedeutung des Nachweises eines fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs hingewiesen. Zudem habe er zuvor nur in sehr unregelmässigen Abständen und jeweils sehr kurz mit seinen im D._______ lebenden Verwandten telefoniert, weshalb sich nie die Gelegenheit ergeben habe, die familiäre Situation im Heimatstaat anzusprechen. Die neuen Beweismittel seien revisionsrechtlich erheblich, weil das Urteil vom 26. Oktober 2006 sich wesentlich auf das angeblich existierende soziale Netz in F._______ abgestützt und deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet habe (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.). Aus den in G._______ vor dem H._______ aufgenommenen Fotografien, welche einerseits seine männlichen und andererseits seine weiblichen Verwandten zeigten, gehe klar hervor, dass die anlässlich der Anhörungen erwähnten Ver- E-5218/2006 wandten (fünf Onkel und zwei Tanten) nicht mehr in F._______ wohnen würden, sondern sich zusammen mit seinen Eltern im D._______ aufhielten (vgl. Revisionsgesuch S. 4 f.). Weitere aktuelle Fotografien sowie die Ausweise der im letzten Jahr ausgereisten Onkel würden nachgereicht, um zu belegen, dass es sich tatsächlich um die gleichen Personen handle. 4.2 Zusammenfassend macht der Gesuchsteller geltend, er verfüge nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz in F._______. Seine Wohnsituation dort und die Sicherung seines Existenzminimums könnten daher keineswegs als gesichert gelten. Im Gegenteil würde ihn die Wegweisung nach Afghanistan wegen des nicht mehr vorhandenen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes konkret gefährden. Mit Blick auf die Praxis der ARK erweise sich seine Wegweisung folglich als unzumutbar und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Revisionsgesuch S. 5). 5. 5.1 Im Urteil vom 26. Oktober 2006 wurde die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des damaligen Beschwerdeführers nach Afghanistan geprüft und bejaht (vgl. Urteil S. 10 ff.). Die ARK wies in ihren Erwägungen auf ihre konstante diesbezügliche Rechtsprechung hin (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30) und stellte fest, dass es dem aus F._______ stammenden I._______ zuzumuten sei, wieder in seine Heimatstadt zurückzukehren. Dabei wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller nicht nur jung, gesund und ledig sei, sondern auch in F._______ über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge und dort seine Wohnsituation sowie sein Existenzminimum als gesichert gelten dürfe; zudem verfüge er auch über berufliche Erfahrung als Schneider und selbständigerwerbender Schuhmacher in F._______ und über inzwischen in der Schweiz erworbene weitere Berufserfahrung im Gastgewerbe; er gehöre auch keiner so genannten "vulnerable group" an und aus den Akten ergäben sich auch sonst keine (glaubhafte) Hinweise auf andere spezifische Schutzbedürfnisse. Deshalb sei es ihm zuzumuten, sich wieder bei seinen Verwandten väterlicherseits in F._______ niederzulassen. 5.2 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Gesuchsteller entgegen dessen Angaben unter Wahrung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt E-5218/2006 durchaus möglich gewesen wäre, das in F._______ angeblich nicht mehr existente verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen: Bereits in der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. November 2004 wurde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller als I._______ in F._______ nicht nur zur Bevölkerungsmehrheit gehöre, sondern dort auch verwandtschaftlich gut verwurzelt sei (vgl. Verfügung vom 5. November 2004 Ziff. 4 S. 4). Selbst ein juristischer Laie – angeblich ohne jeden Rechtsbeistand, wiewohl die Beschwerde vom 6. Dezember 2004 von einer Person verfasst worden ist, die nicht nur der deutschen Sprache mächtig war (vgl. Revisionsgesuch S. 3), sondern offensichtlich auch über vertiefte Kenntnisse vom Ablauf eines Asyl-Beschwerdeverfahrens verfügte – konnte und musste unter diesen Umständen die vollzugsrechtliche Relevanz dieser Tatsache erkennen. In der Beschwerde vom 6. Dezember 2004 gegen die genannte Verfügung blieb die erwähnte Feststellung des BFM unwidersprochen; der Gesuchsteller machte damals bloss ein fehlendes Beziehungsnetz in der Region J._______ geltend. Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass er während der fast zweijährigen Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens trotz der objektiven Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten keinerlei Schritte unternommen hat, um bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die ARK (am 26. Oktober 2006) allfällige Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse im Heimatstaat geltend machen zu können. Diese Feststellung ist umso unverständlicher, als die beiden angeblich letzten in Afghanistan verbliebenen Onkel ihr Land bereits im Laufe des Jahres 2005 verlassen hätten (vgl. Revisionsgesuch S. 2) und der Gesuchsteller seinen Rechtsanwalt gemäss Vollmacht bereits am 6. Oktober 2006 mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die im Gesuch angeführten Einwände des jugendlichen Alters, der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der bloss sporadischen und kurzen Telefonate mit den Verwandten im D._______ (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Dass während der gelegentlichen Telefongespräche die familiäre Situation respektive das Schicksal der in F._______ verbliebenen Verwandten überhaupt nie angesprochen worden sei, muss unter den gegebenen Umständen als lebensfremd und unglaubhaft qualifiziert werden. Die Behauptung, der Gesuchsteller habe zufälligerweise erst "Ende Oktober 2006" (vgl. Revisionsgesuch S. 3) – mithin direkt unmittelbar vor Eröffnung des E-5218/2006 Urteils der ARK vom 26. Oktober 2006 – davon erfahren, dass seine letzten Verwandten F._______ verlassen hätten, erweckt unter den gegebenen Umständen einen konstruierten Eindruck. Es ist deshalb bereits das verspätete Vorbringen der neuen Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG festzustellen. 5.3 Die Frage der Erheblichkeit der angeblich neuen Tatsache braucht unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die wenig überzeugend aufgemachte fotografische Dokumentation über die angeblich im D._______ lebenden Verwandten einen zweifelhaften Eindruck hinterlässt. Die angeblichen Fotografien zeigen zwar die geltend gemachte Anzahl von Personen, bei denen es sich um Verwandte handle, und sind möglicherweise tatsächlich in G._______ vor dem H._______ aufgenommen worden. Die Identität der abgebildeten Personen ist indessen nicht mit Sicherheit dokumentiert und lässt sich anhand der Fotografien jedenfalls nicht belegen. Die reale Möglichkeit von Manipulationen ist vorliegend umso weniger auszuschliessen, als im ordentlichen Asylverfahren die Vorbringen des Gesuchstellers in erster und in zweiter Instanz als unglaubhaft qualifiziert werden mussten. Den angeblich neuen Beweismitteln wäre demnach auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs.. 2 Bst. a VwVG darzutun. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 7. Nachdem die Revisionsbegehren des Gesuchsteller als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden müssen, ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Prozessführung schon aus diesem Grund abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- sind deshalb dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-5218/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______), zur Weiterleitung an AFA2/VEN gemäss Dossierbestellung - das C._______ ad _______ (Einschreiben; Beilage: afghanischer Reisepass No. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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