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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2014 E-5211/2014

September 18, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,557 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5211/2014

Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).

E-5211/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am (…) und gelangte von B._______ aus auf dem Luftweg über C._______ gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. August 2014 um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass ihr von Deutschland am (…) ein vom (…) bis (…) gültiges Visum erteilt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2014 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie gab an, dass sie in Deutschland niemanden hätte; in der Schweiz würden ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und die Enkel leben. B. Am 29. August 2014 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 2. September 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) entsprochen. C. Mit am 10. September 2014 eröffneter Verfügung vom 2. September 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Deutschland weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens an Deutschland übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass sie über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Betreffend die gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass Deutschland die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung

E-5211/2014 von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 2.

E-5211/2014 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt. 3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 13. August 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder

E-5211/2014 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO). 3.4 Dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein von den deutschen Behörden ausgestelltes, vom (…) bis (…) gültiges Visum verfügte. Aufgrund dieses Umstandes stimmten die deutschen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben. Das BFM hat zutreffend erwogen, dass es sich bei diesen nicht um "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt. Zudem sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (…), welche nicht substanziiert dargelegt sind. Den Akten sind weder Hinweise auf eine schwere Krankheit noch auf einen Unterstützungsbedarf im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht mit ihrer Beschwerde sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Sie macht hierzu geltend, in Pakistan sei sie durch ihren D._______ bedroht worden und sie leide an (…), weshalb sie in Pakistan zweimal nur knapp dem Tod entkommen sei. Sie wolle in der Schweiz beziehungsweise in der Nähe ihres Sohnes bleiben, damit dieser sie im Notfall unterstützen könne. Bei einem ärztlichen Untersuch am 10. September 2014 sei zudem festgestellt worden, dass sie ihr (…) operieren lassen müsse. Auch habe sie

E-5211/2014 dauernd Schmerzen im (…) und im (…). Sie bitte um Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation wie auch der Fluchtumstände in Pakistan. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1). 4.3 Mithin ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die deutschen Behörden würden in ihren Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.

E-5211/2014 4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Fluchtumstände in Pakistan hinweist, ist vorab festzuhalten, dass Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden. Insofern sie damit eine nach wie vor bestehende Bedrohung durch ihren D._______ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über funktionierende staatliche Strukturen verfügt, welche hinreichenden Schutz vor privaten Übergriffen bieten würden. Es gibt sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellerinnen in Deutschland würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würde. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan und es sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem ihr Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.3.2. Die gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Es lassen sich danach nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Es kann deshalb – unbesehen einer der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines allfälligen Arztzeugnisses (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) – darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen zu

E-5211/2014 ihrem Gesundheitszustand zu treffen. Zudem verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 nach E._______ gereist und dort jeweils ein Visum beantragt und erhalten hat, lässt im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit schliessen und erwarten, dass sie sich auch in Deutschland für die ihr zustehenden Rechte einsetzten könnte. 4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Sie wird in Deutschland keineswegs in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als zutreffend. Deutschland ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5211/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das E._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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