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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2012 E-5211/2012

October 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,312 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28 September 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5211/2012

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien

A._______, Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N_______.

E-5211/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat 2005 oder 2006 legal verliess und in die Ukraine gelangte, dass er nach zwei oder drei Jahren nach Polen gereist sei und dort sowie später auch in Schweden und Norwegen um Asyl nachgesucht habe, dass er anschliessend nach Spanien habe reisen wollen, in Dänemark aber aufgehalten und nach Polen zurückgeführt worden sei, dass er über Italien in die Schweiz gereist sei, und hier ein erstes Mal um Asyl nachgesucht habe, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2010 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte, dass er sein Asylgesuch damals im Wesentlichen damit begründet hatte, dass er nach dem Tod seines Vaters am (…) 2007 von dessen Gläubigern bedroht worden sei, weil sie von ihm die Begleichung der Schulden seines Vaters erwartet hätten, dass das BFM auf sein Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihn nach Polen wegwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Polen sei zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig, habe am (…) 2010 gestützt auf das entsprechende Abkommen der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und dem Vollzug dieser Wegweisung stehe nichts entgegen, dass die Kantonspolizei Bern den Beschwerdeführer am (…) 2010 wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) beim (…) anzeigte, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 17. August 2012 von Frankreich herkommend zu Fuss illegal in die Schweiz einreiste, nachdem er von der Ukraine über die Slowakei, Tschechien, Österreich und Italien nach Frankreich gelangt sei, dass er am 18. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,

E-5211/2012 dass er am selben Tag aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass am 23. August 2012 im EVZ Chiasso die Befragung zur Person, dem Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (Protokoll in den Vorakten: B5), und das BFM den Beschwerdeführer am 30. August 2012 zu den Asylgründen anhörte (B11), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht nach Georgien zurückgekehrt, sondern habe sich nach einem ebenfalls erfolglosen Asylverfahren in den Niederlanden und der Ausschaffung von dort nach Polen nach Kiew begeben und habe dort während neun Monaten gearbeitet, um seine neue Reise zu finanzieren, dass die im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz geltend gemachten Gründe immer noch aktuell seien, dass der Beschwerdeführer zu seinen Reise- und Identitätspapieren ausführte, sein heimatlicher Reisepass, den er entweder 1999 oder 2000 in Georgien beantragt und legal erhalten habe, sei von der ukrainischen Polizei 2007 zerrissen worden, dass er sich von der georgischen Vertretung in Kiew einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, der ebenfalls authentisch gewesen sei, und dass die polnischen Behörden diesen im Rahmen seines dortigen Asylverfahrens an sich genommen hätten, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identitätskarte einmal ausführte, er habe sie im Jahre 2006 oder 2007 in der Ukraine verloren, und ein andermal, er habe sie zu Hause liegen lassen und die Hausbesitzerin habe sie versehentlich beim Putzen entsorgt, dass er angab, er habe sich keine neuen Papiere ausstellen lassen, weil er nicht mehr in Georgien gewesen sei, dass er Dokumente wie Geburtsurkunde, Führerschein und Schulzeugnisse zu Hause in Georgien zurückgelassen habe, das Haus jedoch konfisziert worden sei und seine Schwester vielleicht die Papiere habe, dass er telefonisch mit seiner Schwester in Kontakt stehe und sie ihm die Papiere übermitteln könne, dazu aber mindestens zwei Wochen brauche,

E-5211/2012 dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ausführte, sein Vater habe in Georgien eine kleine (…)fabrik geführt und gut verdient, aufgrund seiner Geldspiele jedoch hohe Schulden gehabt, dass die Gläubiger teilweise gewaltsam die Begleichung ihrer Forderungen verlangt und ihr Geld vom Beschwerdeführer zurückgefordert hätten, nachdem sein Vater erkrankt sei, dass er deswegen, erstmals im Alter von fünfzehn Jahren, bedroht und angegriffen worden sei, dass manche Gläubiger von ihm verlangt hätten, gratis für sie zu arbeiten, und andere ihn spät abends geschlagen hätten, dass er die Polizei nicht verständigt und gehofft habe, andere würden das für ihn tun, dass er ein letztes Mal, vermutlich im Sommer 2006, von drei Personen angegriffen und so stark geschlagen worden sei, dass er im Spital habe behandelt werden müssen, dass die Polizei ins Spital gekommen sei und ihm schliesslich auf grobe Art und Weise zur Ausreise geraten habe, dass er kein polizeiliches Protokoll von diesem Vorfall zu Hause habe, seine Schwester aber allenfalls ein solches beschaffen könne, dass sein Vater 2007, 2008 oder 2010 – jedenfalls als sich der Beschwerdeführer bereits nicht mehr in Georgien aufgehalten habe – gestorben sei, dass sein Vater auch Bankschulden gehabt habe und das Haus wahrscheinlich aus diesem Grund beschlagnahmt worden sei, ebenso wie ein Grundstück mit (…), dass er nicht nach Georgien zurückkehren könne, da er dort nichts mehr habe und sich höchstens bei seiner Schwester aufhalten könne, dass seine Schwester keine Probleme habe, da sie eine Frau sei, sein Schwager hingegen insofern belästigt werde, als die Gläubiger seines Vaters von ihm wissen wollten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, dass er nicht Militärdienst geleistet habe, deswegen aber behördlicherseits keine Probleme habe,

E-5211/2012 dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, er leide an einer leichten Form (…), die für seine Vergesslichkeit verantwortlich sei, und dass er dies erst jetzt geltend mache, weil man ihm früher geraten habe, darüber zu schweigen, da er ansonsten nicht in die Schweiz einreisen dürfe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es festhielt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz entsprechender Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und keine entschuldbaren Gründe für die Unterlassung glaubhaft gemacht, dass er insbesondere genügend Zeit gehabt habe nach dem Verlust seiner Ausweispapiere neue zu beschaffen, wie er es laut eigenen Angaben schon einmal getan habe, dass er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der BFM-Verfügung keine weiteren Dokumente eingereicht habe, obwohl er ausgesagt habe, er könne seine Schwester kontaktieren, dass er sich schliesslich vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz neun Monate in der Ukraine aufgehalten habe, ohne sich dort um Ausweispapiere zu bemühen, wobei ihm auch seine in der Ukraine lebenden Verwandten hätten helfen können, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Dritte weder vom georgischen Staat gebilligt noch unterstützt würden, dass solche Ereignisse vielmehr von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, weshalb es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, sich mit rechtlichen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen, dass sich Betroffene darüber hinaus an eine Menschenrechtsorganisation wie das Liberty Institute oder den Public Defender wenden könnte, dass die innenpolitische Lage in Georgien sich im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert habe

E-5211/2012 und der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei, wobei es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM- Verfügung vom 28. September 2012 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, angesichts der geltenden Bedrohungen sei es ihm nicht zuzumuten, die geforderten Papiere beizubringen, das BFM habe ihn zu Unrecht nicht ein weiteres Mal angehört und angesichts der schlechten Menschenrechtslage in Georgien, namentlich der willkürlichen Verhaftungen und drohenden Folter, sei sein Leben bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-5211/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie im Folgenden aufgezeigt wird, um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen bei einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet und über deren Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 2.1 und E. 5.6.5),

E-5211/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, und der Einwand offensichtlich auch nicht begründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; BVGE 2009/50 E. 5 - 8), dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, dass er dafür keine entschuldbaren Gründe geltend machen konnte und zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseoder Identitätspapieren und seiner Untätigkeit nach seinen Ankündigungen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2012, er könne über seine Schwester Papiere beschaffen, ohne weiteres geschlossen werden kann, er habe seine Papiere in der Absicht zurückgelassen, eine Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2), dass er in der Beschwerde nichts vorbringt, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass sich die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,

E-5211/2012 dass sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe mit diesen Erwägungen des BFM nicht befasst, dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG, BVGE 2007/8 E. 2.1 und BVGE 2009/50 E. 5 - 8), dass dies auch hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen erstmals geltend gemachten epileptischen Anfälle gilt, dass sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nebst einer Notiz betreffend Arzttermin wegen Hustens, Lungenschmerzen und Gewichtsverlusts vom 27. August 2012 der Hinweis der Hilfswerksvertretung findet anlässlich der Anhörung vom 30. August 2012 findet, der Beschwerdeführer teile öfters mit, seine Vergesslichkeit habe mit seiner (…) zu tun, weshalb eine entsprechende Untersuchung angeregt werde, in den Akten finden (B11 S. 13), dass der Beschwerdeführer allerdings diesbezüglich selber angegeben hatte, der Arzt in den Niederlanden habe ihm gesagt, er leide nur an einer leichten Form (…) und könne arbeiten, zumal er nach dem vierzehnten Altersjahr nur noch selten (…) erlitten habe (B11 F76), dass ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden kann, er sei gesundheitlich nicht in einer Weise beeinträchtigt, die für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen würde, zumal er in den vergangenen rund sechs Jahren offensichtlich unter anderem in der Lage war, quer durch Europa zu reisen und an verschiedenen Orten, so in der Türkei und in der Ukraine, zu arbeiten (B5 S. 3 und 5), dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d),

E-5211/2012 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen, dass die ausführlichen Erwägungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug sich als zutreffend erweisen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),

E-5211/2012 von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, in verschiedenen Ländern erwerbstätig war und dies auch in seinem Heimatland möglich sein sollte, zumal er über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und soziale Beziehungen zu Georgien pflegt, dass im Übrigen auch hier auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – abgesehen vom Umstand, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist – abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

E-5211/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

E-5211/2012 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier) – den (…)

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