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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 E-5210/2012

January 28, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,350 words·~12 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5210/2012

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).

E-5210/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 17. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage der auf Seite 4 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) für diese bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder hätten in E._______, ein von Islamisten bzw. Al-Shabab-Anhängern kontrolliertes Dorf in Somalia, gelebt. Die Kinder im Dorf seien gezwungen worden, die lokale islamische Schule zu besuchen, so auch die 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin. Diese habe dort Arabisch lernen und sich auf den Heiligen Krieg vorbereiten müssen. Nach etwa einem Monat habe der Leiter der Islamisten im Dorf die Tochter zwangsverheiraten wollen. Alle 13- bis 14jährigen Mädchen im Dorf seien von den Islamisten jeweils zwangsverheiratet worden. Als der im Kanton Bern aufenthaltsberechtigte Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden davon erfahren habe, habe er die Flucht nach Äthiopien organisiert, wo die Beschwerdeführenden im Mai 2008 in Addis Abeba angekommen seien. Etwa sechs Monate nach der Flucht habe die Beschwerdeführerin in Addis Abeba eine Familie aus E._______ getroffen, welche erzählt habe, dass der Leiter der Islamisten aus E._______ Bescheid über ihren Aufenthalt in Addis Abeba wisse und geschworen habe, sie dort zu suchen und zu finden. Seither lebten sie in ständiger Angst und verliessen auch nicht mehr das Haus. Weiter drohe ihnen in Addis Abeba Gefahr, weil bekannt sei, dass der Ehemann bzw. Vater in der Schweiz lebe und aus diesem Umstand gefolgert werde, dass die Familie Geld habe. Überdies sei jener gesundheitlich angeschlagen, weshalb er nicht mehr getrennt von der Familie leben solle. Er schicke seiner Familie Fr. 500.– monatlich, was jedoch für die 2 ½-Zimmer Wohnung nicht reiche, weshalb die Beschwerdeführenden sich eine 1 ½- Zimmer Wohnung suchen müssten. Hinzu komme, dass der Schlepper der Beschwerdeführenden – ein äthiopischer Polizist – neben den für die Flucht nach Addis Abeba bezahlten 400 Dollar nun auch noch monatlich einen Betrag von 50 Dollar verlange, ansonsten er angedroht habe, die Familie als Illegale zu melden, was eine Deportation nach Somalia zur Folge hätte. B. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft

E-5210/2012 in Addis Abeba vom 17. Mai 2010 mit, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beantwortete die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden die Fragen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. Nach der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Februar 2011 hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2011 die Verfügung vom 13. Januar 2011 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2012 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des höchstpersönlichen Charakters des Asylantrags mit, sie solle eine Vollmacht einreichen und ihre Mandanten hätten ihren Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 18. September 2012 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 18. September 2012 sei aufzuheben, es sei ihnen umgehend die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden und die drei Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

E-5210/2012 D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 erkundigten sich die Beschwerdeführenden über den Stand des Verfahrens. Die damals zuständige Instruktionsrichterin informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni 2013 darüber, dass sie hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine verbindlichen Zusagen machen könne. F. Mit Schreiben vom 12. August 2013, vom 23. September 2013, vom 22. Oktober 2013, vom 3. Dezember 2013, vom 5. Dezember 2013 sowie vom 20. Januar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführenden abermals über den Stand des Verfahrens. Den Schreiben vom 22. Oktober 2013 und vom 5. Dezember 2013 legten sie als weitere Beweismittel jeweils ein Arztzeugnis des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Beurteilungskompetenz

E-5210/2012 der Beschwerdeinstanz auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nehmen sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor; auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E-5210/2012 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden liessen nicht darauf schliessen, dass sie in Somalia einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Zu konkreten Übergriffen sei es offensichtlich nicht gekommen. Die geltend gemachten Nachteile seien Folgen allgemeiner Kriegswirren, die einen Grossteil der somalischen Bevölkerung in ähnlicher Weise beträfen. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden seit über vier Jahren in Addis Abeba aufhielten, ohne dort um Schutz ersucht zu haben. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie dort nennenswerte Probleme gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden. Den Beschwerdeführenden sei im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen. Es stehe dem Ehemann und Vater frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden einzureichen. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen dagegen vor, sie hätten asylrelevante Verfolgung in Somalia erlebt und dieser nur durch das schnelle Eingreifen des Ehemannes bzw. Vaters entgehen können. Die älteste Tochter habe einen Übergriff erlebt, indem sie gezwungen worden sei, die Koranschule zu besuchen und sich auf den heiligen Krieg vorzubereiten. Zudem habe eine Zwangsheirat unmittelbar bevorgestan-

E-5210/2012 den. Die erlittenen Übergriffe seien nicht die Folgen allgemeiner Kriegswirren, sondern hätten sich persönlich gegen sie gerichtet. 5.3 Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevante Verfolgung in Somalia erlitten, verletzt kein Bundesrecht. Die vorgebrachten Behauptungen, die älteste Tochter sei in die Koranschule eingewiesen worden, und eine Zwangsverheiratung habe unmittelbar bevorgestanden, werden nicht konkret belegt. Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass es zu keinen konkreten Übergriffen gekommen ist, was in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr drängt sich der Schluss der Vorinstanz auf, wonach die geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen Kriegswirren zurückzuführen sind, die einen Grossteil der somalischen Bevölkerung betrafen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden fehlt es vor diesem Hintergrund aber an einem persönlichen, gezielt gegen sie gerichteten Übergriff und damit an einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit sie eine Verletzung des völkerrechtlichen Schutz vor Verfolgung rügen, verkennen sie, dass das Völkerrecht keinen Anspruch auf Einreise in ein bestimmtes Land einräumt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Prüfung von Art. 52 aAsylG und der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung verzichten. Insbesondere ist dadurch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz irrelevant, da diese mangels Verfolgung keines Schutzes bedürfen. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. Ergänzend sei dennoch festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Äthiopien nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ebenso wenig aus der gesundheitlichen Situation des Ehemannes und Vaters, welcher nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Die Rüge betreffend die Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geht in dem Sinne fehl, als dass es – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – dem Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden freisteht, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familiennachzug gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) einzureichen.

E-5210/2012 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführenden die Einreise verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, weil sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf, zumal das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5210/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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