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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 E-5208/2010

July 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-5208/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5208/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kongo (Kinshasa), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. April 2010 verliess und über Addis Abeba sowie Italien mit dem Zug am 10. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 9. Oktober 2003 sowie 4. November 2005 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM am 17. Mai 2010 im Transitzentrum B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er sei im Juni 2009 von Frankreich in sein Heimatland ausgeschafft worden, was ihm nach einer allfälligen Wiedereinreise nach Frankreich erneut passieren könnte, dass das BFM am 27. Mai 2010 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und diese einer Wiederaufnahme am 9. Juni 2010 explizit zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2010 – eröffnet am 13. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, E-5208/2010 dass es zur Begründung anführte, für den 9. Oktober 2003 sowie den 4. November 2005 bestünden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylgesuch) mit Frankreich, dass bei dieser Sachlage Frankreich gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl antrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die französischen Behörden am 9. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätten und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er sei im Juni 2009 von Frankreich in sein Heimatland zurückgeschafft worden, was ihm nach einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich erneut wiederfahren könnte, zumal er nicht glaube, dass er in Frankreich ein weiteres Asylverfahren durchlaufen könne, dass diese Ausführungen eine Rückführung nach Frankreich nicht verhindern könnten und insbesondere die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Juni 2009 von Frankreich in die Demokratische Republik Kongo zurückgeschafft worden, offensichtlich falsch sei, da Frankreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch zurückzuweisen, E-5208/2010 er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen, das BFM sei anzuweisen, ihn im Falle der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wenigstens vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: die aufschiebende Wirkung zu gewähren), dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5208/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer von 2003 bis 2009 in Frankreich als Asylbewerber aufgehalten habe und dort für den 9. Oktober 2003 und den 4. November 2005 Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylgesuch) bestehen, E-5208/2010 dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Feststellung des BFM, wonach die Behauptung des Beschwerdeführers, im Juni 2009 aus Frankreich nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft worden zu sein, offensichtlich falsch sei, anschliesst, dass Frankreich nämlich einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 9. Juni 2010 explizit zugestimmt hat, dies, nachdem Frankreich anlässlich der entsprechenden Anfrage vom 27. Mai 2009 durch die Schweiz über die behauptete Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland in Kenntnis gesetzt und gebeten wurde, über allfällige Flugdetails des Rückflugs zu informieren und Beweismittel für das Verlassen Frankreichs zuzusenden (vgl. A12), dass zudem der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel einreichte, mit denen er glaubhaft machen könnte, dass er im Juni 2009 tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass es sich nach dem Gesagten als nicht notwendig erweist, nochmals an die französischen Behörden zu gelangen, um die Sachlage abzuklären, dass somit die Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt und Frankreich für die Prüfung seines am 10. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO). dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Frankreich sei sein Leben in Gefahr, da sein Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen sei und ihm somit eine unzulässige Abschiebung in sein Heimatland drohe, dass Frankreich zudem Immigranten immer noch in die Demokratische Republik Kongo wegweisen würden, was die der Beschwerde beigelegten Artikel belegten, E-5208/2010 dass er zudem bei einer Wegweisung nach Frankreich oder in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass er in Anwendung des Refoulementverbots somit nicht in einen Drittstaat überführt werden könne, dass Frankreich sowohl Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Frankreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er in Frankreich eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe, dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Frankreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Frankreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einige Zeit in Frankreich aufhielt und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, E-5208/2010 dass eine Überstellung nach Frankreich diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass nach dem Gesagten auch der Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Berichte nichts an diesem Ergebnis ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, E-5208/2010 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5208/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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