Abtei lung V E-5202/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Ursula Mosimann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5202/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. August 2003 (10.5.1382) und gelangte am 24. September 2003 in die Schweiz, wo er am 27. September 2003 um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2003 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt, und am 5. November 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...). Am 31. Mai 2005 sowie am 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er gehöre dem (...)-Stamm an, der vom Regime unter Druck gesetzt werde, weil sie Monarchisten seien. Zudem sei er Anhänger der Zarathustra-Lehre. Im achten Monat (Aban, 23. Oktober bis 21. November) des Jahres (...) habe er eine siebentägige Haftstrafe verbüssen müssen, weil er (...) habe. Während dieser Haft sei er vergewaltigt worden. Am (...) 1382 ([...] 2003) habe er zusammen mit seiner Verlobten an einer Demonstration teilgenommen. Als es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen sei, sei er seinem Freund und Nachbarn B._______ zu Hilfe geeilt und dabei selber in eine Schlägerei verwickelt worden. Während es ihm und seiner Verlobten gelungen sei, mit dem Motorrad zu fliehen, seien M. und dessen Schwester verhaftet worden. Nachdem er von Sicherheitskräften auf einem Motorrad kurz verfolgt worden sei, sei es ihm gelungen, sie abzuhängen. Die Beamten seien mit ihrem Motorrad in den engen Gassen der Stadt verunfallt. Am anderen Morgen hätten zivile Sicherheitsbeamte an seiner Haustür geklingelt. Während sie mit seiner Mutter gesprochen hätten, sei ihm die Flucht über den Hinterhof gelungen. Nach einem Aufenthalt bei einer Nachbarin sei er, nachdem er sich versichert habe, dass die Leute weg seien, nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass ihn die Sicherheitsbeamten aufs Sicherheitsamt (...) bestellt hätten. In der folgenden Nacht habe er bei seiner Tante übernachtet. Am (...) 1382 seien erneut Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen, um nach der Adresse seiner Verlobten zu fragen. In der Folge sei diese in Haft genommen worden. Am (...) 1382 habe in seinem Elternhaus eine Razzia stattgefunden, bei der seine Identitätspapiere sowie einige Videoaufnahmen beschlagnahmt worden seien. Später habe er erfahren, dass die Verantwortung für den Unfall der ihn per Motorrad verfolgenden Beamten ihm angelastet und er deshalb gesucht werde. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen habe er daher sein Heimatland ver- E-5202/2006 lassen. Am 12. Dezember 2005 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2006 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Am (...) 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm die zuständige kantonale Behörde am (...) 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Aufgrund dieser Sachlage fragte der damals neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 7. März 2008 an, ob er die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – im Asylpunkt zurückziehen wolle, wobei bei unbenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. E-5202/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-5202/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Suche nach ihm am Tag nach der angeblichen Demonstration anlässlich der verschiedenen Anhörungen widersprüchliche Angaben gemacht. Auch über das Schicksal seines Freundes B._______ habe er sich widersprochen. Sodann könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörden den Vater des Beschwerdeführers – als dieser flüchtig gewesen sei – darüber informiert hätten, dass die Verlobte ein Geständnis abgelegt habe und der Beschwerdeführer die Mitarbeiter des Etelaat habe eliminieren wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, die er gar nicht habe wissen können. Somit sei die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblichen Motorradunfall von Beamten in Anschluss an eine Demonstration nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung und Vergewaltigung im Jahre (...) fehle es zudem an der zeitlichen und sachlichen Kausalität zur Ausreise. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Iran als Angehöriger des (...)-Stammes unterdrückt zu werden, habe er selber angegeben, ihm sei zwar der Namenszusatz "(...)" in seiner Identitätskarte gestrichen worden, darüber hinaus habe er aber keine Nachteile erlebt. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten möglich gewesen, vor seiner Ausreise während Jahren unbehelligt im Iran zu leben. Auch die vorgebrachte Anhängerschaft zur Zarathustra-Lehre begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. E-5202/2006 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer am Tag nach der angeblichen Demonstration sowie die nachfolgenden Ereignisse anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er hierüber widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer um 7 Uhr aufgestanden sei und habe frühstücken wollen, als die Beamten gekommen seien, um ihn abzuholen muss zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Protokoll der Erstbefragung ist ausdrücklich und unzweideutig entnehmen, gegen 7 Uhr habe es an der Haustüre geklingelt (A1 S. 5), während der Beschwerdeführer denselben Vorgang sowohl anlässlich der direkten Anhörung als auch bei der ersten ergänzenden Bundesanhörung zeitlich auf 8 Uhr morgens einordnete (A11 S. 5; A19 S. 3). Weiter gab er bei der Erstbefragung an, es seien zwei Beamte gekommen (A1 S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung behauptete, die Beamten seien zu dritt gekommen (A11 S. 5) und schliesslich bei der ersten ergänzenden Bundesanhörung von drei bis vier Beamten sprach (A19 S. 4). Sodann gab er bei er ersten ergänzenden Bundesanhörung zu Protokoll, er habe vom Haus der Nachbarin aus seinen Vater angerufen (A 19 S. 3 f.). Zufolge seiner Aussage bei der direkten Anhörung soll der Anruf demgegenüber erst nach seiner Rückkehr zur Wohnadresse (A11 S. 5) und gemäss seiner Aussage bei der zweiten direkten Bundesanhörung sogar erst nach seiner Flucht nach Pakistan (A11 S. 5) stattgefunden haben. Entgegen dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift lautete die der letzgenannten Aussage vorhergehende Frage ausdrücklich, wann der Beschwerdeführer seit dem (...) erstmals mit dem Vater Kontakt aufgenommen habe (A11 S. 5). Nach dem Gesagten entbehrt der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Ereignisse am Tag nach der angeblichen Demonstration in allen Befragungen identisch geschildert worden seien, jeglicher Grundlage. Des Weiteren muss der Feststellung des BFM gefolgt werden, wonach logisch nicht nachvollzogen werden könne, dass die Leute des Etelaat ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gegenüber dessen Vater offengelegt hätten, zumal dieser so die Chance gehabt hätte, seinen E-5202/2006 Sohn zu warnen, womit sich die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung erheblich vermindert hätte. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht geglaubt werden, dass er im Kontext mit dem Angeblichen Motorradunfall im Anschluss an eine Demonstration von der Etelaat gesucht worden sei. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und Vergewaltigung ist zunächst festzustellen, dass die Verhaftung mit der (...) durch einen gemeinrechtlichen Hintergrund legitimiert war und es sich bei der Vergewaltigung um eine nichtstaatliche Behelligung handelte, welche allenfalls unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzgewährung zu prüfen wäre. Indessen hat sich das Ereignis gemäss Angaben des Beschwerdeführers im achten Monat des Jahres (...) ereignet und lag somit zum Zeitpunkt der Ausreise am 1. August 2003 bereits rund (...) Jahre zurück. Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Damit ist vorliegend der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abgeschlossener Behelligung und Ausreise nicht gegeben, womit die Asylrelevanz des nämlichen Vorfalls zu verneinen ist. 4.4 Betreffend die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer aus einer bedrohten, den Monarchisten angehörenden Familie stamme, kann weitestgehend auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gab selber an, keine über die Streichung des Namenszusatzes "(...)" hinausgehenden Nachteile erlitten zu haben (A22 S. 5). Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Vorliegend ist E-5202/2006 die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität klarerweise nicht erreicht. 4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. 4.6 Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. 4.6.1 Eine begründete Furcht zukünftiger Verfolgung könnte sich zunächst aus dem Vorbringen ergeben, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, welche den Königsanhängern angehöre. Weder anlässlich der Befragungen noch im Rahmen der Rechtsmitteleingabe wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied einer monarchistischen Gruppe, vielmehr wird die Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung einzig mit (...) und damit seiner potentiellen monarchistischen Gesinnung begründet. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Monarchisten im Iran zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; E-5202/2006 EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass Königsanhänger im Iran Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben, vorausgesetzt, die heimatlichen Behörden erhalten von deren politischen Überzeugung Kenntnis. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Mitglied einer monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlichkeitswirksam betätigt. Unter anderem jene Mitglieder, die auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftreten, die Verantwortung von Presseerzeugnissen übernehmen oder intensiven Kontakt mit der amerikanischen Zentrale oder persönliche Beziehungen zu den aus iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen ernstlich Gefahr, verfolgt zu werden (vgl. hierzu das Gutachten des Deutschen Orient-Institus vom 26. Mai 2003 betreffend exilpolitische Aktivitäten von iranischen Königsanhänagern). Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer – ohne dass er jemals konkret als Königsanhänger in Erscheinung getreten wäre – alleine wegen (...) und seiner sich angeb- E-5202/2006 lich daraus ergebenden mutmasslichen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte, kann demgegenüber nicht als begründet bezeichnet werden. 4.6.2 Als zweiter Anhaltspunkt für die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung wird die Tatsache vorgebracht, dass er Anhänger der Zarathustra-Lehre geworden ist. Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Straftatbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts etwa zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten unter Umständen einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Der Beschwerdeführer weist klarerweise kein derartiges Gefährdungsprofil auf. Zunächst machte er keine eigentliche Konversion geltend, sondern bezeichnete sich lediglich als "Anhänger" der Zarathustra- Lehre. Im Gegensatz zu offiziellen Glaubensbekenntnissen ist die blosse Anhängerschaft typischerweise ungeeignet, die Aufmerksamkeit von allfälligen Religionswächtern auf sich zu ziehen. Auch ergeben sich aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich namens der zoroastrischen Religionsgemeinschaft in irgendeiner Form exponierte oder eine über die blosse Anhängerschaft hinausgehende Stellung inne gehabt hätte. Damit erscheint es umso unwahrscheinlicher, dass seine religiöse Gesinnung öffentlich bekannt geworden und damit den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre. 4.7 Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft oder seiner religiösen Gesin- E-5202/2006 nung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 4.8 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Dezember 2005) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E-5202/2006 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). E-5202/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13