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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 E-5199/2014

March 3, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,341 words·~27 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5199/2014

Urteil v o m 3 . März 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).

E-5199/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2012 wurde sie zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A7/11) und am 16. Mai 2014 zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: SEM-Akte A17/15). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Flucht am 22. oder 23. Januar 2012 gelebt habe. Am 19. Januar 2012 habe sie in einem Kloster an einer religiösen Zeremonie teilgenommen, bei der sie in der Küche gearbeitet habe. Dabei seien Polizeibeamte respektive Soldaten in das Kloster eingedrungen und hätten den Teilnehmenden verboten, die Zeremonie abzuhalten. Sie und ihre Freundin hätten dagegen protestiert und seien anschliessend geflohen. Zuerst habe sie sich während zehn Tagen in Lhasa aufgehalten und sei dann aus Angst vor einer Festnahme am 12. Februar 2012 nach Nepal gegangen, von wo sie am 29. August 2012 mit einer unbekannten Fluggesellschaft in ein unbekanntes Land geflogen und darauf per Bahn in die Schweiz gelangt sei. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig schloss das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus. B. Am 15. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig sei und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zudem seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen, und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person ihrer Wahl "das Lingua-Gutachten anzuhören".

E-5199/2014 C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Person zu benennen, die ihr als amtlicher Beistand bestellt werden solle. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde soweit nicht gegenstandslos abgewiesen. D. Am 9. September 2014 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht an, dass sie die Beschwerdeführerin vertrete, ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung und um Gewährung einer Frist zur Eingabe einer Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und setzte ihr Frist bis zum 30. Oktober 2015 für eine Beschwerdeergänzung an. F. Am 30. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. G. Am 5. November 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 10. November nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am 25. November 2014 replizierte die Beschwerdeführerin. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Verweis auf das am 6. Mai 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. Am 26. November 2015 nahm das SEM Stellung und am 11. Januar 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. I. Am 12. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote und am 14. Januar 2016 einen ärztlichen Bericht ein.

E-5199/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist oder droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).

E-5199/2014 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es indessen nicht aus, wenn der Inhalt der gemachten Angaben zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).

E-5199/2014 4. 4.1 Das BFM betrachtete in der angefochtenen Verfügung weder die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland noch ihre Hauptsozialisation in Tibet als glaubhaft. 4.1.1 Das BFM führte aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft sei aus dem Autonomen Gebiet Tibet/China (AGT) als unglaubhaft einzustufen. So habe sie Fragen bezüglich ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht beantworten können. Sie habe nicht angeben können, welche Bezirke an den Bezirk C._______ 4.1.2 , aus dem sie angeblich komme, grenzten und habe nur einen einzigen Berg und den dazugehörigen Pass in ihrer Herkunftsregion nennen können. Auch weitere regionale Eigenheiten habe sie nicht nennen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie über solche geringe regionale Kenntnisse verfüge, wenn sie angeblich fast 40 Jahre lang dort gelebt habe. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, die einfachsten Angaben zum chinesischen Lebensalltag zu machen, die von einer Person, die fast 40 Jahre in China gelebt haben wolle, zwingend erwartet werden müssten. So habe sie nicht gewusst, mit welcher Währung in China bezahlt werde, habe die Landesvorwahl Chinas nicht nennen können, habe nicht gewusst, welche Autokennzeichen in China verwendet würden und sei nicht in der Lage gewesen, den Text der chinesischen Nationalhymne aufzusagen. Der Umstand, dass sie auf alle diese Fragen keine Antwort gewusst habe, könne kaum mit der geltend gemachten Herkunft aus China in Einklang gebracht werden. Diese Schlussfolgerungen vermöchten auch ihre Einwände, sie habe nie chinesisches Geld gebraucht oder in ihrem Dorf habe es keine Autos gegeben, nicht umzustossen. Sie habe keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel für ihre chinesische Staatsangehörigkeit eingereicht, sondern habe angegeben, sie habe nie ein chinesisches Dokument besessen, was als höchst sonderbar gelten müsse. So müsste sie zumindest ein Familienbüchlein besitzen. Sie spreche kein Chinesisch und ihre Erklärung, sie stamme aus einem abgelegenen Dorf, vermöge den Umstand nicht zu erklären, dass sie nicht einmal Grussformeln oder sonstige einfache Wörter der chinesischen Sprache kenne. Schliesslich sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre illegale Ausreise aus China nach Nepal einigermassen detailliert zu schildern.

E-5199/2014 Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, liege es deshalb nahe, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Daher könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie einen erheblichen Teil ihres Lebens im behaupteten geographischen Raum verbracht habe. 4.1.3 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus China könne auch die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Zudem hätten ihre diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Widersprüche erhalten. So habe sie bei der Befragung zur Person geltend gemacht, sie habe bei der Intervention der Soldaten im Kloster antichinesische Parolen gerufen, bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, sie habe einem Soldaten, der ihre Freundin festgehalten habe, mit einer Schöpfkelle auf die Hand geschlagen; die Parolen hingegen habe sie nicht erwähnt. Eine plausible Erklärung habe sie darauf nicht geben können. Zudem habe sie in der Befragung angegeben, Polizisten in blauen Kleidern hätten die Zeremonie gestört, in der Anhörung jedoch, es habe sich um Soldaten und Angehörige der öffentlichen Sicherheitsbehörde in dunkelgrünen Kleidern gehandelt. Auch für diesen Widerspruch habe sie keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können. Schliesslich habe sie an der Befragung angegeben, die Auseinandersetzung habe im Gebetsaal während der Rezitation der Gebete stattgefunden, in der Anhörung jedoch, dieser Konflikt habe sich vor der Türe des Klosters ereignet. 4.1.4 Schliesslich habe sie sich auch bezüglich der geltend gemachten Flucht aus China widersprüchliche Aussagen gemacht. In der Befragung habe sie ausgesagt, sie habe sich zehn Tage in Lhasa aufgehalten, in der Anhörung jedoch, sie sei zwei Tage in Lhasa geblieben. Zudem habe sie in der Befragung angegeben, sie habe die chinesisch-nepalesische Grenze am 12. Februar 2012 passiert, bei der Anhörung habe sie sich jedoch nicht mehr an das Datum der Ausreise erinnern können. 4.1.5 Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keinen konkreten, glaubhaften Hinweis auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass kein flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E-5199/2014 4.1.6 Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten grob verletzt habe, indem sie eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht habe, dürfe das BFM trotz seiner Untersuchungspflicht vermutungsweise davon ausgehen, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, sie habe als Nomadin gelebt, sei nicht in der Schule gewesen und habe deshalb keinen Geographieunterricht genossen. Bei ihnen seien nur die Männer in die Städte zum Einkaufen gegangen, die Frauen seien zu Hause geblieben. Als Beilage zur Beschwerde reicht sie ein Schreiben ein, in dem sie mit einer Bekannten ihr Leben in Tibet aufgeschrieben habe. In ihrer Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Familie habe kein Telefon gehabt und sie habe nie nach China angerufen, weshalb es nicht verwundere, dass sie die Landesvorwahl Chinas nicht kenne. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe keinen Grund gehabt, die chinesische Nationalhymne auswendig zu lernen. Was ein Autokennzeichen sei, habe sie bei der Besprechung nicht einmal verstanden; in ihrem Dorf besitze niemand ein Auto. Von einer (…)-jährigen Bäuerin könne nicht erwartet werden, dass sie Chinesisch könne oder den Text der chinesischen Nationalhymne kenne. Das BFM habe keine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in Auftrag gegeben. Ihr hätten Fragen zum Leben als Bäuerin gestellt werden müssen, auf Fragen, die zu ihrem Leben als Nomadin passten, könne sie Auskunft geben. 4.3 Das BFM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, die eingereichte Beschreibung des tibetischen Alltags sei nicht geeignet, die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen, da diese genauso gut von einer anderen Person verfasst sein könne oder sie sich in der Zwischenzeit über das Leben in Tibet erkundigt haben könnte. Die Beschwerdeführerin habe auch zu so absolut zentralen Punkten wie der Währung in Tibet, geographischen Namen und minimalen chinesischen Sprachkenntnissen, die auch einer Nomadin bekannt sein müssten, keine Auskunft geben können. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 25. November 2014 aus, das BFM habe es unterlassen, sie ausführlich zu ihrem Alltagswissen zu befragen, was ihr nun nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, indem ihr vorgeworfen werde, sie habe sich die Informationen über das Leben in Tibet im Nachhinein angeeignet. Sie verweist zudem darauf, dass gemäss einer Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH die Schulpflicht

E-5199/2014 1986 eingeführt worden sei, aber erst seit 2000 umgesetzt werde. Im Jahr 2000 sei sie schon (…) Jahre alt gewesen und in ländlichen Gebieten sei der Zugang zur Schulbildung auch heute noch mangelhaft. Damit sei glaubhaft, dass sie nie eine Schule besucht habe. Zudem sei es auch heute noch möglich, dass eine Person aus Tibet nicht Chinesisch sprechen könne, da es sein könne, dass man in ländlichen, abgelegenen Gebieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt komme. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. November 2015 führte das SEM aus, die angefochtene Verfügung beurteile zu keinem Zeitpunkt die Glaubhaftigkeitsindikatoren der Tatsachenkonformität oder Logik, welche gemäss dem Urteil E-3361/2014 eine vertiefte Untersuchungs- und Begründungspflicht begründen würden, sondern beschränke sich auf Merkmale der Substantiiertheit und auf Widersprüche. Zwar seien länderspezifische Wissensfragen gestellt worden, die Antworten darauf seien jedoch in der Verfügung nicht auf ihre Richtigkeit beurteilt worden, sondern anhand ihres überaus geringen Substanzwertes. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, sehr generell gehaltene Fragen über ihr Leben in China auch nur ansatzweise substantiiert zu beantworten. Detaillierte Beschreibungen ihres Lebens und ihrer Umgebung seien gänzlich ausgeblieben. So habe sie angegeben, über keinerlei Kontakte, bekannte Personen, Kollegen oder Freundinnen in China zu verfügen. Auch die Frage nach dem chinesischen Familienbüchlein habe sie minimalistisch mit "viereckig" beantwortet. Ihre Wissenslücken in Bezug auf ihre eigenen Erfahrungen seien derart fundamental, dass ausgeschlossen werden müsse, dass sie jemals in China gelebt habe. Zudem gebe es mehrere sprachliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus der tibetischen Diaspora stamme. Neben ihren fehlenden Chinesisch-Kenntnissen seien wiederholt Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher aufgetaucht, weil sie dessen Dialekt, ihren angeblichen eigenen Kham-Dialekt, nicht gänzlich verstanden habe. In der Befragung sei sie zudem der Aufforderung, in ihrem eigenen Dialekt zu sprechen, nicht nachgekommen und habe weiterhin auf Standardtibetisch gesprochen. 4.6 In ihrer zweiten Replik vom 11. Januar 2016 entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei in einer abgelegenen Gegend des Tibets als Nomadin aufgewachsen. Sie habe das Empfangsstellenprotokoll nur mit einem Fingerabdruck unterschreiben können. Sie sei es nicht gewohnt, einen Vorgang detailliert zu schildern, und sei eine scheue Person. Sie habe nicht wissen können, dass der Befrager mit der Beschreibung des Familienbüchleins als viereckig nicht zufrieden gewesen sei, es wäre durchaus möglich

E-5199/2014 gewesen, ihr detailliertere Fragen zu stellen. Viele Fragen hätten nicht zum Leben einer Nomadin gepasst. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass der Dolmetscher eine besondere Ausbildung habe, die ihm erlauben würde, ihren Dialekt einzuschätzen. Allein in der Provinz Kham würden etwa zwölf verschiedene Dialekte gesprochen. 5. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bezüglich Tibet (basierend auf EMARK 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 5.2 Die Vorinstanz bezeichnet das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls während einer religiösen Zeremonie in einem Kloster, der zu ihrer Ausreise geführt haben soll, als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin stellt dieser Beurteilung auf Beschwerdeebene nichts Entscheidwesentliches entgegen. In ihrer Beschwerde fasst sie den angeblichen Vorfall lediglich kurz zusammen, ohne auf die Argumente der Vorinstanz einzugehen und in keiner ihrer späteren Eingaben macht sie diesbezüglich weitere Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb weder aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin noch angesichts der vorliegenden Akten Veranlassung dazu, von der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abzuweichen. Die protokollierten Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Teilnahme an einer Zeremonie in einem Kloster, der Störung derselben durch chinesische Behörden und ihres angeblichen antichinesischen Verhaltens dabei erscheinen aufgrund ihrer Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit unglaubhaft. Dabei kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-5199/2014 Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund antichinesischer Aussagen und Handlungen bei einer Rückkehr in den Tibet in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund illegaler Ausreise glaubhaft machen kann. 5.3 Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Zudem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Das SEM hat der Beschwerdeführerin zur Abklärung ihrer Herkunft im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung Fragen zu ihren Länderkenntnissen und ihrem Alltagswissen gestellt. Im Urteil BVGE 2015/10 E. 5.2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Art der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst und festgestellt, dass diese zulässig ist, wenn die aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Begründungspflicht und das Recht der betroffenen Person, sich zu entscheidrelevanten Vorwürfen vor der Entscheidung äussern zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das SEM stellt in seiner zweiten Vernehmlassung zu Recht fest, dass es sich bei seiner Beurteilung in der angefochtenen Verfügung nicht darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben gemacht habe, weshalb von ihm nicht verlangt werden konnte, dass es die seiner Meinung nach korrekten Antworten auf die Frage zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts hätte festhalten müssen. Die vom SEM geltend gemachte Substanzlosigkeit ihrer Antworten können ohne genauere Informationen zu den korrekten Angaben beurteilt werden. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen in den Aussagen zu äussern (A17 F134 ff.),

E-5199/2014 und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Antworten als ungenügend erachtet werden (A17 F142). Damit ist die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Untersuchungspflichten in genügendem Masse nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal deren Aussagen als ausserordentlich substanzlos zu betrachten sind und sie auf Beschwerdeebene diesbezügliche Verletzungen weder rügt noch begründet. 5.4 5.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt ist es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ihre hauptsächliche Sozialisation in Tibet erfahren hat und zum von ihr angegebenen Zeitpunkt und in der von ihr angegebenen Weise den Tibet verlassen hat. 5.4.2 Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre hauptsächliche Sozialisation in Tibet erfahren habe und Tibet in der dargestellten Weise verlassen habe, damit, dass sie auf Fragen zu ihrem Leben in Tibet und zur Region, in der sie angeblich lebte, keine substantiellen Antworten habe geben können. Zudem spreche sie kein Chinesisch und könne sich in dem Dialekt ihrer Region nicht verständigen. Schliesslich sei die Darstellung ihrer Ausreise sehr oberflächlich ausgefallen. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen darauf, dass von ihr als (…)-jähriger Nomadin, die in einem abgelegenen Gebiet ohne Schulbildung gelebt habe, keine substantielleren Antworten auf die Wissensfragen erwartet werden konnten und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ihr andere Fragen zu stellen. 5.4.4 Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin als Nomadin ohne Aussenkontakt in Tibet lebte, erscheint zwar denkbar, dass sie weder über benachbarte Bezirke, noch über die chinesische Landesvorwahl oder die chinesische Nationalhymne Bescheid weiss. Hingegen ist auch unter dieser Prämisse nicht nachvollziehbar, wie wenig die Beschwerdeführerin beispielsweise auf Fragen bezüglich ihrer unmittelbaren Lebensumgebung in Tibet antworten konnte. So kannte sie weder Berge noch Flüsse oder andere geographische Begebenheiten ihres Wohngebiets (A17 F30 ff. und F43 f.). Auch von einer Person, die (angeblich) keine Schulbildung erhielt und in einem abgelegenen Gebiet als Nomadin lebte, kann erwartet werden, dass sie ihre Umgebung beschreiben und benennen kann (wenn auch

E-5199/2014 vielleicht nicht mit den offiziellen Namen). Zudem konnte sie weder typische Mahlzeiten noch Handwerke nennen (A17 F33). Einzig die Herstellung von Käse konnte sie beschreiben und in der Befragung zur Person konnte sie angeben, was für Fleisch in Tibet gegessen und was für Tee getrunken werde. Auffällig ist hingegen auch, dass sie in der Befragung zur Person noch wusste, dass sich ihr Wohnort in der Provinz Kham befindet, in der Anhörung die Provinz jedoch nicht mehr nennen konnte (A17 F27). Hinzu kommen Widersprüche in ihren Aussagen. So konnte sie die Autokennzeichen nicht beschreiben, weil es in ihrem Dorf keine Autos gegeben habe (A7 S. 7). Gleichzeitig führt sie jedoch aus, sie sei bei ihrer Flucht mit den Auto von ihrem Dorf aus losgefahren (A7 S. 5 und 7, A17 F130). Zudem gibt sie mehrmals Distanzen in Fahrstunden mit dem Auto an (A7 S. 7; A17 F 42 und F75), was ebenfalls nicht damit vereinbar erscheint, dass sie angeblich so unvertraut mit Autos ist, dass sie die Autokennzeichen überhaupt nicht beschreiben kann. Und dass sie während ihres zehntägigen Aufenthalts in Lhasa, der mehrtägigen Reise bis zur Grenze und am Grenzübergang Dram selber keine Autos bemerkt hätte, kann ausgeschlossen werden. An einem inneren Widerspruch krankt ferner ihre Aussage in der Befragung zur Person, ein Gyama (Gewichtseinheit) Tsampa (Gerstenvollkornmehl) koste "3 chinesische Währung", im Verhältnis zur Antwort, sie wisse nicht, wie die Währung heisse, und dies anschliessend damit begründete, sie sei nie aus dem Haus gegangen, sie habe nie Geld gebraucht und ihr Onkel habe immer eingekauft (A7 S. 6 f. und A17 F51 ff.). Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Ausreise aus dem Tibet nur äusserst oberflächlich und teilweise widersprüchlich zu beschreiben vermochte. In der Anhörung antwortete sie auf die Aufforderung, die Ausreise von Tibet nach Nepal zu beschreiben mit: "Ich bin zuerst nach Lhasa gegangen. Dann bin ich über einen mit unbekannten Ort nach Nepal gelangt (A17 F119)." Auch ihre Antworten auf Nachfragen des Befragers blieben vage (A17 F120 ff.). Bereits in der Befragung zur Person äusserte sie sich nicht ausführlicher (A7 S. 5). Zudem verstrickte sie sich in Widersprüche. So sagt sie in der Befragung zur Person aus, sie sei am 22. Januar 2012 von ihrem Dorf weggefahren (A7 S.5), während sie in der Anhörung angibt, sie sei am 23. Januar 2012 vom Dorf ihrer Freundin aus aufgebrochen (A17 F122 f. i.V.m. F98). Zudem widerspricht sie sich bezüglich der Anzahl Tage, die sie in Lhasa verbracht habe (A7 S. 5 und A17 F123). Die ihr aufgezeigten Widersprüche konnte sie nicht schlüssig erklären (A17 F139 und 140).

E-5199/2014 Auffällig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu ihren Fluchtgründen, die im Dialekt ihrer angeblichen Wohnregion (Kham- Dialekt; A17 F46) durchgeführt wurde, die Fragen des Befragers respektive die Übersetzungen des Dolmetschers oft nicht zu verstehen schien (z.B. A17 F33, 35, 142) und ihre Antworten teilweise nicht verständlich (z.B. A17 F133) respektive sehr einsilbig waren (z.B. A17 F37, F44, F48, F53, F56). Auf die Frage nach dem Namen eines Flusses antwortete sie mit dem Wort für "See" (A17 F44). Auf die Verständigungsschwierigkeiten angesprochen, gab sie an, den Dolmetscher zu verstehen (A17 F41) respektive äusserte sich nicht dazu (A17 F29 und F143). Die Befragung zur Person wurde hingegen im so genannten Standardtibetisch durchgeführt, womit die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt zu haben scheint. Als sie während der Befragung hingegen aufgefordert wurde, einen Satz in ihrem Dialekt zu sagen, schien sie dazu nicht in der Lage gewesen zu sein (A7 S. 7). Dies indiziert, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr behaupteten Region sozialisiert wurde, sondern wahrscheinlich in einer tibetischen Exil-Gemeinde, wo das Standardtibetisch vorherrscht. An der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und nicht auf die behauptete Weise aus dem AGT ausgereist ist, vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte, dreiseitige Beschreibung ihres angeblichen Lebensalltags in Tibets nichts zu ändern. Die darin aufgeführten Informationen könnten, wie die Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung zu Recht ausführt, ohne Weiteres von einer anderen Person formuliert oder nachträglich recherchiert worden sein. Ihr Einwand, die Vorinstanz hätte ihr eben schon bei der Anhörung ihrem behaupteten Lebensstil angemessene Fragen stellen müssen, kann nicht gefolgt werden, hatte sie bei der Anhörung doch genügend Gelegenheit Ausführungen zu machen, zu denen sie als Nomadin hätte in der Lage sein sollen. 5.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft getäuscht hat. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – ausser in der Schweiz und in Nordamerika – nur in Indien und Nepal. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder die Staatsangehörigkeit von Nepal (oder Indien) erlangt hat, mit der Folge, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.

E-5199/2014 5.6 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen zu ihrem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht hat. Durch die Verletzung dieser Pflicht vereitelt sie auch die Abklärung, welchen Status sie in Nepal oder Indien innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.7 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt worden. 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs argumentiert die Vorinstanz, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat

E-5199/2014 die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der vom Gericht am 15. Oktober 2014 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese reichte am 12. Januar 2016 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1537.50 (10,25 Stunden à Fr. 150.–, Fr. 39.20 Auslagen) ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1576.70 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5199/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1576.70 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-5199/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 E-5199/2014 — Swissrulings