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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2011 E-5192/2006

March 17, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,695 words·~28 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 7.  Juni  2006

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5192/2006 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2006 / N (…).

E-5192/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Geburtsort) mit letzter syrischer Wohnsitzadresse im Jahr 1991 zu Studienzwecken in C._______ (bis 1990 in D._______) – ersuchte am 1. September 2003 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. März 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.b Eine handschriftliche, an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) adressierte Eingabe vom 10. April 2004, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, wurde vom BFF fälschlicherweise ignoriert, worauf es eine weitere als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2004 als zweites Asylgesuch entgegen nahm und auf dieses mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 nicht eintrat. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 angefochten. Mit im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erlassener Verfügung vom 2. September 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. A.c Mit Urteil vom 5. Dezember 2005 stellte die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Berücksichtigung der Eingabe vom 10. April 2004 des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2004 die Nichtigkeit der Verfügung des BFF vom 31. Dezember 2004 fest, und hiess die Beschwerde vom 10. April 2004 – soweit nicht gegenstandslos geworden – gut. Die Verfügung des Bundesamtes vom 16. März 2004 wurde – soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) – aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren an das BFM zurückgewiesen. A.d Im Laufe dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 8. September 2003 (vgl. A1) in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) des Bundes in E._______ summarisch zu

E-5192/2006 seinen Asylgründen befragt und am 9. Oktober 2003 (vgl. A10) einlässlich durch die zuständige Behörde des Kantons F._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt wurde, angehört. Am 1. März 2004 (vgl. A19) wurde er vom BFF ergänzend angehört, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer Mitteilung der deutschen Behörden gewährt wurde, wonach er am 16. April 2002 als G._______ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und dort nach erfolglosem Asylverfahren am 1. Oktober 2003 abgemeldet worden sei. Schliesslich wurde er am 17. März 2006 (vgl. B18) nochmals einlässlich vom BFM angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst an der Befragung vom 8. September 2003 und an der Anhörung vom 9. Oktober 2003 im Wesentlichen geltend, er sei im Dezember 1991 als (…)-Student nach H._______ gegangen, wo er sich bis im Jahr 2002 aufgehalten habe. 1993 habe er nach islamischer Tradition seine Lebensgefährtin, eine (…) Staatsangehörige jüdischer Abstammung, deren Familie in Israel wohnhaft sei, geheiratet. Aus dieser Beziehung würden zwei Kinder stammen: ein Sohn namens I._______, geboren am (…), und eine Tochter mit dem Namen J._______, geboren am (…). Im Jahr 1995 sei er in den Semesterferien zwei Monate nach Syrien zurückgekehrt. Nach seinem Studienabschluss im Jahr 1998 habe er in H._______ illegal, d.h. ohne Aufenthaltserlaubnis, zunächst zwei Jahre als (…), danach zwei Jahre als (…) gearbeitet. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass es in K._______ viele Araber gebe, die sich z.B. in einer arabischen Studentenunion formiert hätten, die über seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Bescheid gewusst hätten. Diese Leute hätten auch die syrischen Behörden darüber informiert. Im Jahr 2002 habe sich die Familie zur Ausreise aus H._______ entschlossen. Da es für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen sei, nach Israel zu gehen, seien sie am 15. Februar 2002 nach Syrien eingereist. Die syrischen Behörden hätten jedoch anlässlich der Einreise von der Lebensgefährtin einen Nachweis verlangt, dass sie Christin sei. Weil sie diesen nicht habe erbringen können, sei sie mit den Kindern vom Beschwerdeführer getrennt worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Er selbst sei von den syrischen Behörden zuerst über allfällige Kontakte zu Israel befragt, danach mit verbundenen Augen per Auto weggebracht und schliesslich ins Gefängnis gesteckt worden, wo er bis zum 21. März 2002 geblieben sei. Er sei indes immer wieder zu seiner Verbindung zu Israel befragt und aufgefordert worden, für die syrischen Behörden zu arbeiten. Am 21. März 2002 sei ihm dank Beziehungen (…) und Bestechung beziehungsweise Bezahlung einer Kaution zur Flucht verholfen worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich (…) im Dorf L._______ vor den Behörden versteckt gehalten, weil er

E-5192/2006 von Letzteren wegen vermuteter Aktivitäten zu Gunsten von Israel sowohl im Heimatdorf B._______ wie auch in D._______ bei (…) gesucht worden sei. Er werde auch weiterhin gesucht, weil er das Gefängnis illegal verlassen und sich geweigert habe, mit den syrischen Behörden zusammen zu arbeiten (A10, S. 11). Da er sich für den Rest seines Lebens nicht verstecken könne, habe er sich entschlossen, das Land mit einem gefälschten türkischen Reisepass über die Türkei zu verlassen. B.b Nach der Meldung der deutschen Behörden, der Beschwerdeführer habe bei ihnen ein Asylverfahren durchlaufen, hat das BFM ihm am 1. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer stellte indes in Abrede, jemals in der Bundesrepublik Deutschland gewesen zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. B.c In der als Wiedererwägungsgesuch eingereichten Eingabe vom 29. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden, der Tatsache, dass er unter Angabe von falschen Personalien bereits einmal in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht habe, keine grosse Bedeutung zuzumessen. Er habe diese Vorgehensweise aus reiner Verzweiflung und auf Anraten des Schleppers gewählt. Sein Gesuch begründete er im Weiteren – neben seinen bisherigen Vorbringen – mit den Massenverhaftungen von Kurden und scharfen Repressalien gegen diese Volksgruppe in Syrien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen fremdsprachigen Artikel der Zeitung "Özgür Politika" vom 22. November 2004 über sein Heimatdorf zu den Akten. B.d Als Nachweis seiner Identität gab er am 1. März 2004 sein (…) Diplom als (…) in Kopie und am 29. Dezember 2004 im Original zu den Akten. Seinen ersten Reisepass (ausgestellt im Jahr 1991) habe er anlässlich der Ausstellung des zweiten Reisepasses im Jahr 1998 den Behörden abgeben müssen. Dieser zweite Reisepass habe weder ein Visum noch eine Aufenthaltsbewilligung enthalten, weshalb er sich illegal in H._______ aufgehalten habe. Am Flughafen in Damaskus sei dieser Ausweis bei seiner Festnahme beschlagnahmt worden (A10, S. 2 f.). Seine syrische Identitätskarte (ausgestellt im Jahr 1985 oder 1986) sei zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause von den Behörden konfisziert worden (A10, S. 3). B.e In der Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2005 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sämtliche seiner Angehörigen Mitglieder der PKK seien, weshalb sie in einem erhöhten Masse von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bedroht seien. Er werde

E-5192/2006 versuchen, Beweismittel für die Zugehörigkeit zur PKK sowie Belege über die angebliche Inhaftierung seines Bruders zu besorgen. B.f Mittels Eingabe vom 17. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Kurdischen Kulturzentrums E._______ vom 10. Januar 2005 nach. Darin werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den syrischen Behörden wegen ihren politischen Aktivitäten bekannt seien und er deshalb bei einer Rückkehr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. B.g Am 18. März 2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend beziehungsweise korrigierend vor, in Syrien für die PKK tätig gewesen zu sein und beantragte, es sei mit ihm eine weitere Befragung darüber durchzuführen. Seine Flucht sei von der PKK organisiert worden. Dabei habe die PKK den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden M._______ mit seiner Betreuung beauftragt. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Schreiben vom 7. März 2005 und eine Garantieerklärung vom 14. Februar 2005 von M._______ zu den Akten. Diese Tatsache habe er bisher verschwiegen, weil er befürchtete, die syrische Botschaft könne so Kenntnis von seinen PKK-Aktivitäten erhalten. Des Weiteren stellte er der ARK weitere fremdsprachige Zeitungsartikel aus der "Özgür Politika" vom 11. und 18. Februar 2005 zu, welche über die Tötungen von Kurden im Untersuchungsgefängnis von D._______ berichten würden. B.h Mit Eingabe vom 15. September 2005 reichte der Beschwerdeführer fünf Fotografien, welche anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration vom 2. Juni 2005 in N._______ aufgenommen worden seien, und einen weiteren fremdsprachigen Ausschnitt aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 3. Juni 2005 nach. B.i Anlässlich der Anhörung vom 17. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (ausgestellt am 5. April 1986) zu den Akten. Bezüglich der Festnahme im Jahr 2002 in Damaskus wiederholte er, man habe ihn aufgrund seiner Beziehung zu seiner jüdischen Lebensgefährtin am Flughafen verhaftet. Ferner betonte er, dass der syrische Geheimdienst auch über seine PKK-Tätigkeiten Bescheid gewusst habe. Man habe ihn damals auch als Kurdenführer beschimpft. Die niedrige Anzahl der kurdischen Intellektuellen werde ständig unter Druck gesetzt, festgenommen, eingeschüchtert und gefoltert. Er führte aus, dass seine Familie seit 1980 Kontakt zur PKK

E-5192/2006 habe. Er persönlich habe anfänglich aufgrund seines jungen Alters mit dieser Gruppierung nur sympathisiert. In H._______ habe er indes diverse Arbeiten wie die Pflege von verwundeten Mitgliedern und Übersetzungstätigkeiten für die PKK übernommen. Dies habe man ihm auch zum Vorwurf gemacht. Er habe in bisherigen Aussagen zu diesen Tätigkeiten geschwiegen, da er sich habe von den politischen Aktivitäten fernhalten wollen. Er habe geglaubt, er "sei dafür sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz bestraft worden". Weiter gab er an, seinen Unmut, den er gegen die syrischen Behörden habe, an Demonstrationen kundzutun. Am (…) 2005 sei (…) von ihnen angegriffen worden; da viele Aufnahmen davon gemacht worden seien, könnten sie nun identifiziert werden. Er habe eine DVD davon, jedoch sei er persönlich darauf nicht zu sehen. Auch habe die Zeitung „Özgür Politika“ über diese Manifestation berichtet. Mit Urteil vom 27. April 2006 wurde er in diesem Zusammenhang durch das (…) – dort angeklagt wegen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung vom (…) 2005 und Ruhestörung – freigesprochen. Zudem informierte er, dass er Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) sei und für diese Bewegung diverse Tätigkeiten übernehme. Ferner habe er von seiner Familie in Syrien erfahren, dass der syrische Geheimdienst nach ihm suche. Man wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Hinsichtlich seines Reiseweges gab er schliesslich zu Protokoll, dass er am 7. April 2002 mit einem türkischen Reisepass nach O._______ (Türkei) in Begleitung eines Schleppers gereist sei. Am 14. April 2002 habe er Istanbul verlassen und sei nach Stuttgart geflogen. Der Schlepper habe ihm geraten, sich im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland als Iraker auszugeben. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 – eröffnet am 8. Juni 2006 – wies das BFM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und werde aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsvollzug bleibe hingegen im Sinne der Dispositiv- Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 2. September 2005 unzumutbar. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien. Dies ergebe sich einerseits aus den unkorrekten Angaben, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemacht habe. Anderseits seien die Aussagen zu seiner Verhaftung im Jahre 2002 realitätsfern. Insgesamt sei es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Die Aktivitäten zugunsten der PKK qualifizierte das BFM als zu vage und unsubstantiiert vorgebracht.

E-5192/2006 Die unterbreiteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz stufte die Vorinstanz als nicht derart ein, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden auszugehen sei. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Auf die Details der Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen. Zur Begründung hielt er der Vorinstanz entgegen, die unkorrekten Angaben zu Identität und Herkunft, die er im Rahmen des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gemacht habe, seien kein Grund, in allgemeiner Weise seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Auch seien seine Schilderungen bezüglich seiner Anhaltung auf dem Flughafen von Damaskus durchaus als detailliert zu qualifizieren. Im Übrigen habe er auch wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten staatliche Verfolgung zu befürchten. Aufgrund der Überwachungstätigkeiten des syrischen Geheimdienstes sei von dessen Kenntnisnahme von seinen Aktivitäten auszugehen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden der Beschwerde vier Fotografien beigelegt, die ihn anlässlich zweier Demonstrationen zeigen würden. Neu komme ferner hinzu, dass er den Militärdienst in Syrien verweigert habe. Wie er von seinem Bruder in Syrien erfahren habe, sei in seiner Abwesenheit ein Strafurteil unter anderem wegen Militärdienstverweigerung gegen ihn ergangen. In Syrien herrsche darüber hinaus nach wie vor der Ausnahmezustand. Sollte wider erwarten nicht von einer Individualverfolgung ausgegangen werden, sei der Beschwerdeführer im Sinne einer Kollektivverfolgung aufzunehmen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er je ein Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 2006 von zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten PKK-Aktivisten ein, die sein Engagement für die PKK bestätigen würden. Auf die Details der Begründung der Beschwerdeschrift wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Änderung der

E-5192/2006 finanziellen Lage gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde hingegen abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 17. August 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Brief seines Bruders in Aussicht, in welchem dieser die Umstände seiner Inhaftierung durch den Geheimdienst Ende 2004 schildern werde. Im Weiteren wurden Dokumente über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hungerstreik vom (…) 2006 vor dem UNO-Gebäude in Genf und ein Schreiben vom 7. August 2006 des Committees for the Defense of Democratic Liberties and Human Rights in Syria (CDF) eingebracht, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten bestätigen würden. G. Mit Eingabe vom 28. August 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK das versprochene originale Schreiben seines Bruders P._______ (samt Übersetzung) zukommen. Darin informierte der als Anwalt tätige Bruder, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde, weil er als Kurde Mitglied von verbotenen Parteien sei. Auch der Anwalt habe unter diesen politischen Aktivitäten seines Bruders zu leiden. Der Geheimdienst würde die Häuser der Familie untersuchen, ihn und seinen Vater ins Revier zerren, wo sie zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausgefragt, beschimpft und geschlagen würden. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen, die angesprochenen Haftbefehle gegen seinen Bruder zu erhalten. H. In der Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Im Replikverfahren nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 dazu Stellung. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. J. In der darauf folgenden Zeit reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten:

E-5192/2006 - Am 1. November 2006: eine Mitgliedsbestätigung der PYD vom 19. Oktober 2006, zwei Fotografien, die ihn an einer Feier der Partei am (…) 2006 zeigen würden, sowie eine DVD, auf welcher ein an der gleichen Feier mit dem Beschwerdeführer geführtes Interview aufgezeichnet sei, das auf dem kurdischen Fernsehsender Roj-TV ausgestrahlt worden sei. - Am 30. Januar 2007: einen Ausdruck der Homepage der PYD mit einem Bericht über eine Demonstration vor der (…) vom (…) 2006 und einer Abbildung, auf welcher der Beschwerdeführer erkennbar sei. - Am 16. März 2007: eine Bewilligung für eine Kundgebung vom (…) 2007 der Stadtpolizei Q._______ vom (…) 2007. Als Veranstalter werden die Demokratische Partei Yekiti und der Beschwerdeführer genannt. Eine beigelegte Fotografie zeige den an dieser Manifestation teilnehmenden Beschwerdeführer. - Am 4. Juli 2007: einen Ausdruck der Homepage <www.free-syria.com>, welcher den Beschwerdeführer an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf zeige. Da die Homepage vom ehemaligen, heute im Exil lebenden Vize-Präsidenten Syriens – Abdel-Halim Khaddam – unterhalten werde, sei von ihrer notorischen Überwachung durch den syrischen Geheimdienst auszugehen. - Am 23. Mai 2008: eine weitere DVD und eine Kopie eines Schreibens an das UNHCR (recte: OHCHR, UN-Hochkommissariat für Menschenrechte) vom 28. Juli 2007, mit welchem der Beschwerdeführer und drei weitere Unterzeichner auf die Lage der syrischen Kurden aufmerksam machen wollen. Die DVD zeige ein von Roj-TV ausgestrahltes Interview, das der Beschwerdeführer anlässlich einer Jahresfeier der PYD am (…) 2007 gegeben habe. - Am 18. Juni 2008: diverse Schreiben von in der Schweiz aufgenommenen syrischen Kurden. Im Wesentlichen werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich Ende der 1980er und anfangs der 1990er Jahre für die Jugendorganisation der PKK betätigt habe. Die schweizerische Wohngemeinde des Beschwerdeführers würdigte mit beigelegtem Schreiben vom 12. Juni 2008 ferner sein soziales Engagement als Übersetzer, sein allgemein kooperatives Verhalten und seine Freiwilligenarbeit. - Am 20. Januar 2009: weitere Unterlagen über seine exilpolitischen Aktivitäten. - Am 19. Januar 2010: weitere Dokumente über eine Kundgebung vom (…) 2009 in N._______ (eine an den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der Stadt N._______ vom (…) 2009, eine Rechnung für die Bewilligungsgebühr, eine Fotoaufnahme des Organisationskomitees mit dem Beschwerdeführer in N._______ [publiziert auf <www.gemyakurda.net>], ein Schreiben an das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und eine Internetmeldung über diese Manifestation). K. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Fristansetzung auf, um eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten DVD besorgt zu sein. Ferner erhielt er die Gelegenheit, eine aktuelle

E-5192/2006 Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innert Frist nachgekommen. L. Im Rahmen des darauf folgenden Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz am 22. Dezember 2010 ihre Verfügung vom 7. Juni 2006 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig auf. Das Asylgesuch blieb indes weiterhin abgelehnt. M. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er gedenke, seine Beschwerde vom 7. Juli 2006 aufgrund der vorinstanzlichen Anerkennung als Flüchtling zurückzuziehen. Am 24. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Asylgewährung fest. In der Beilage reichte er weitere Dokumente ein, welche sein Engagement für die Sache der Kurden bestätigen würden, sowie die Kostennote seiner Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das

E-5192/2006 neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde mittels vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Dezember 2010 wiedererwägungsweise anerkannt. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher alleine auf die Frage der Asylgewährung (Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2006); die Beschwerde ist für den Rest gegenstandslos geworden. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft

E-5192/2006 gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid hinsichtlich des Asyls im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1. Es hege schon grundsätzlich – ausgelöst durch das Verhalten des Beschwerdeführers vor den deutschen Behörden – Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Tatsächlich verfolgte Personen hätten aus nahe liegenden Gründen keinen Anlass, unkorrekte Angaben zu ihrer Herkunft zu machen. Ferner seien die Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Zu erwarten gewesen wäre eine ausführlichere Berichterstattung des Beschwerdeführers über seine Festnahme auf dem Flughafen von Damaskus im Jahr 2002. Seine Ausführungen würden keine Realitätskennzeichen enthalten. Schliesslich seien auch die Vorbringen zu seinen angeblichen Aktivitäten zugunsten der PKK als vage und unsubstantiiert einzustufen, zumal er diese erst im Januar 2005 erstmals geltend gemacht habe. Daher würden die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. 5.1.2. In der Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt das BFM hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers zugunsten der PKK in Syrien ergänzend fest, dass dieser Staat die PKK nicht nur geduldet, sondern sogar unterstützt habe. Erst gegen Ende der 1990er Jahre hätten die syrischen Behörden begonnen, Aktivisten der PKK festzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Syrien in den Jahren 1990/91 und 1994 bis 1996 für die PKK engagiert habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er deswegen Jahre später verfolgt werde. Die Schreiben der in der Schweiz aufgenommenen PKK-Aktivisten vom 26. Juli 2006 seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen; daher könne ihnen kein grosser Beweiswert zukommen. Diese Einschätzung werde dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer aus dem Verfahren eines dieser Flüchtlinge, der die PKK unterstützt und den Militärdienst in

E-5192/2006 Syrien verweigert hatte, versuche, einen Vorteil zu seinen Gunsten abzuleiten, indem er vorbringe, es würden ihn wegen seiner Militärdienstverweigerung Verfolgungsmassnahmen erwarten. Auch das Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers qualifizierte das BFM als Gefälligkeitsschreiben. Es könne mit Fug und Recht erwartet werden, dass der Bruder ein so einschneidendes Ereignis wie eine einmonatige Haft, die nicht einmal erwähnt worden sei, ins Zentrum seiner Ausführungen hätte rücken müssen. Ausserdem sei zu erwarten, dass der Bruder als Anwalt erstens ein in Abwesenheit des Beschwerdeführers gefälltes Urteil beschaffen und zweitens sich gegen staatliche Übergriffe zu Wehr setzen könne. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber Folgendes fest: Die Festnahme im Jahr 2002 wegen seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie wegen seiner Unterstützung der PKK sei durchaus als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu werten. Seine Schilderungen seien detailreich, so könne er beispielsweise das genaue Datum seiner Verhaftung nennen. Ferner würden viele Gewaltopfer aus Scham oder aus Angst vor den Erinnerungen nicht über das sprechen können, was ihnen angetan worden sei. Dies könne nicht gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Die verschiedenen Briefe als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, erweise sich als haltlos. Die Schreiben würden zweifelsfrei seinen Einsatz in den Jahren 1994 bis 1996 für die PKK während den Semesterferien bestätigen. Allein wegen dieser Unterstützung müsse der Beschwerdeführer befürchten, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Hinzu komme, dass er in seiner Abwesenheit wegen Militärdienstverweigerung verurteilt worden sei. Leider sei es nicht gelungen, dieses Urteil zu beschaffen. Er sei besorgt, dass er bei einer Rückkehr zur Ausübung des Militärdienstes gezwungen werde. Die Tatsache, keinen Militärdienst geleistet zu haben, habe er schon an der kantonalen Befragung vom 9. Oktober 2003 zum Ausdruck gebracht. Dass er diese Situation mit dem Verfahren eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings vergleiche, dürfe ihn nicht benachteiligen. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei sein Fall gleich zu beurteilen. Es bestehe ferner kein Grund, von den unkorrekten Angaben, die er vor den deutschen Behörden gemacht habe, auf die Unglaubwürdigkeit

E-5192/2006 seiner Person zu schliessen. Er habe plausibel erklären können, weshalb er so gehandelt habe. Weiter wurde in der Beschwerde vom 7. Juli 2006 festgehalten, wenn im vorliegenden Fall wider Erwarten nicht von einer Individualverfolgung ausgegangen werde, sei der Beschwerdeführer im Sinne einer Kollektivverfolgung aufzunehmen, da in Syrien bezüglich der kurdischen Bevölkerung nach wie vor der Ausnahmezustand herrsche. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2002 sei nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft, an. 6.1.1. Zentrale Ausreisegründe sind von Anfang an – mithin bereits anlässlich der Erstbefragung – zumindest ansatzweise zu erwähnen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Bloss geringfügige Ungereimtheiten oder Abweichungen zwischen den Aussagen der Erstbefragung und denjenigen in den folgenden Anhörungen genügen indessen für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht (EMARK 1998 Nr. 4 E. 5a). Ebenso wenig beeinträchtigen verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (EMARK 1998 Nr. 4 E. 5a). 6.1.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen, die im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2002 stehen, in sehr genereller Form gehalten werden und keine Realkennzeichen aufweisen (B18, S. 5 f.). Diese Erkenntnis wird durch Ungereimtheiten weiter genährt. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei während der Inhaftierung weder geschlagen noch gefoltert worden (A10, S. 8). Erst später erwähnte er, dass er geschlagen worden sei (B18, S. 6). Dieser wichtige Unterschied lässt sich nicht mit dem Argument entkräften, als Gewaltopfer sei er erst später fähig gewesen, darüber sprechen zu können, zumal beim Beschwerdeführer von einer intellektuellen Person ausgegangen werden kann, die gelernt hat, für ihre Überzeugungen einzustehen.

E-5192/2006 Zudem gab der Beschwerdeführer als Grund der Verhaftung zunächst allein seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin jüdischer Abstammung an. Erst später brachte er als weiteren Grund seine Aktivitäten zugunsten der PKK vor. Die Verspätung begründete er mit der Befürchtung, er werde dafür sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz bestraft (B18, S. 7) oder wie andere Kurden nach Syrien ausgeschafft (B18, S. 4). Diese Argumentation erscheint jedoch nicht logisch, weil – da die syrische Regierung ihre Unterstützung für die PKK schon im Jahr 1998 unter massivem Druck der Türkei beendet hatte – eine mögliche PKK-Tätigkeit bezüglich der Flüchtlingsfrage aus schweizerischer Sicht erheblich sein kann. Auch hinsichtlich der Asylfrage ist zu erwähnen, dass die Mitgliedschaft bei der PKK alleine nicht ausreicht, um des Asyls im Sinne von Art. 53 AsylG unwürdig zu sein (EMARK 2002 Nr. 9, E.7c). Ferner erscheint es sinnwidrig, dass der Beschwerdeführer – wie in seiner Eingabe vom 18. März 2005 geschildert – sein verspätetes Vorbringen mit der Angst begründet, die syrischen Behörden könnten bei Preisgabe vor den schweizerischen Behörden Kenntnis von seiner PKK-Aktivität erhalten, wenn er genau deswegen im Jahr 2002 verhaftet worden wäre. Damit wird die Unterstützung der PKK seitens des Beschwerdeführers nicht im Allgemeinen als unglaubhaft erachtet. Indessen ist seine unterstützende Funktion (jugendlicher Sympathisant, medizinische Versorgung verwundeter PKK-Kämpfer und Übersetzungen) als nicht wesentlich und daher als nicht asylrelevant einzustufen. Auch wird diese nicht als möglicher Haftgrund geglaubt. 6.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen rund um die Verhaftung im Jahr 2002 – der eigentliche Fluchtgrund des Beschwerdeführers – nicht überzeugen (Art. 7 AsylG). Selbst wenn die Verhaftung der Realität entsprechen würde, ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer längst vergangenen Liebesbeziehung zu einer jüdischen Frau heute noch etwas vom syrischen Staat zu befürchten hätte. 6.2. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden gehen die Schweizer Asylbehörden in konstanter Rechtsprechung nicht davon aus, dass die kurdische Minderheit in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt sei, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu

E-5192/2006 befürchten (EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d; zum Begriff der Kollektivverfolgung vgl. etwa ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 207 ff.; vgl. zur Kollektivverfolgung auch EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Verweigerung des Militärdienstes, weswegen er in Abwesenheit verurteilt worden sei, wird vorliegend als Nachfluchtgrund behandelt (vgl. E. 7.3), zumal er diese nicht als Grund für seine Flucht aus Syrien angab, sondern schilderte, er habe seine Dienstpflicht vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien im Jahr 2002 immer wieder in legaler Weise verschieben können (A1, S. 4). 6.4. Gestützt auf diese Erwägungen gilt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die angeführten Vorfluchtgründe weder den Voraussetzungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG entsprechen. 7. 7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der oder durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 1995 Nr. 9 E. 8c; 1995 Nr. 7 E. 8; 1994 Nr. 17 E. 3b und 4, je mit weiteren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.20; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 131 f.). 7.2. Wie bereits festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Sein Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu behandeln.

E-5192/2006 7.3. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich beachtlich ist die Bestrafung, wenn der Wehrpflichtige eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen verweigert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2; 2004 Nr. 2 E. 6b.aa; 2003 Nr. 8 E. 6; 2002 Nr. 19 E. 7; vgl. dazu auch: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absätze 167 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a., 2004, S. 44 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 115 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104; PETER SCHÜTZ, Die asylrechtliche Behandlung von Wehrdienstverweigerern, in: ASYL 1988/2, S. 11 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 255 ff.). Da der Beschwerdeführer wie erwähnt aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit vorläufig als Flüchtling aufgenommen wurde, kann die Frage, ob er aufgrund einer möglichen Refraktion bei einer Rückkehr nach Syrien

E-5192/2006 eine Haftstrafe, zu welcher er nach seiner Ausreise im Jahr 2002 in Abwesenheit verurteilt worden sei, zu erwarten habe, vorliegend offen bleiben. 8. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zurecht abgewiesen und – da der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche hat (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch zurecht die Wegweisung angeordnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher betreffend die Flüchtlingseigenschaft, nach wiedererwägungsweisem Rückkommen des BFM, gegenstandslos geworden; hinsichtlich der Frage der Asylgewährung ist sie abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des hälftigen Durchringens angenommen wird. 9.2. Dem Beschwerdeführer wären somit für sein hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Überdies ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen (vgl. eingereichte Teilunterstützungsberechnung der Gemeinde vom 16. November 2010). Folglich sind keine Kosten zu erheben. 9.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Die Rechtsvertreterin des

E-5192/2006 Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'806.55.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 2'904.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-5192/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'904.—(inkl. Auslagen) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

E-5192/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2011 E-5192/2006 — Swissrulings