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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-5191/2016

March 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,685 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5191/2016

Urteil v o m 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).

E-5191/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März 2014. Am 26. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2002 habe er in Sawa die militärische Grundausbildung absolviert. Nach vier Monaten sei er von dort geflohen und einige Tage später festgenommen worden. Er habe drei beziehungsweise sechs Monate in Haft verbracht, bevor er entlassen worden sei. Danach habe er für zwölf Jahre im Rahmen des Nationaldienstes Tiere für die Regierung gehütet. Anfangs 2014 habe er einen Marschbefehl erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich in Sawa zu melden und nochmals als Soldat zu dienen. Deshalb habe er Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht

E-5191/2016 mit, dass er gewillt sei, das amtliche Mandat unter den genannten Bedingungen zu übernehmen. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5191/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seiner Dienstpflicht entzogen, sei in zentralen Punkten widersprüchlich. So mache er unterschiedliche Angaben zur im Jahr 2002 erlittenen Haft, zur militärischen Grundausbildung, zum Fluchtzeitpunkt und zu seinen Aufgaben im Nationaldienst. Ebenfalls falle auf, dass seine Ausführungen an den zentralen Stellen nicht über die nötige Substanz verfügen würden. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei seinen Vorbringen im Zusammenhang mit einer offenen Dienstpflicht lediglich um ein Konstrukt handle. Es könne nicht geglaubt werden, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei respektive sich der Dienstpflicht entzogen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nachvollziehbar, dass er sich an die Haft, die im Befragungszeitpunkt zwölf Jahre zurückgelegen habe, nicht mehr ganz genau erinnern könne. Zudem sei diese nicht kausal für seine Ausreise gewesen, weshalb die Ungereimtheit nicht gegen

E-5191/2016 die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen spreche. Die abweichende Darstellung in Bezug auf die erneute Einberufung zur militärischen Grundausbildung habe er auf Vorhalt aufklären können. Dass er zum Fluchtzeitpunkt unterschiedliche Angaben mache, sei darauf zurückzuführen, dass er Probleme habe, sich Daten zu merken. Bezüglich seiner Aufgaben im Nationaldienst handle es sich nicht um Widersprüche. Seine teilweise einsilbigen Antworten seien auf seine nüchterne Erzählweise zurückzuführen. Dies sei nicht erstaunlich, da er ein Leben lang als Hirte tätig gewesen sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen. Seine Vorbringen seien asylrelevant, weshalb er wegen Wehrdienstverweigerung als Flüchtling anzuerkennen sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. So trifft es zu, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden. Er bringt vor, nachdem er im Jahr 2002 die militärische Grundausbildung absolviert habe, sei er geflohen, danach festgenommen und inhaftiert worden. Bezüglich der Länge der Haft widerspricht er sich jedoch. Einerseits bringt er vor, drei Monate in Haft gewesen zu sein (SEM-Akten, A4/12 S. 8), andererseits sei er sechs Monate im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A17/26 F110 ff.). Seine Erklärung, dass er zuerst drei Monate eingesperrt gewesen sei und sich das Haftregime danach gelockert habe, muss als nachgeschoben qualifiziert werden (SEM- Akten, A17/26 F188 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Ungereimtheit sehr wohl relevant, stellt sie doch den Beginn des vom Beschwerdeführer angeblich geleisteten zivilen Nationaldienstes nach seiner Freilassung dar. Unterschiedliche Angaben finden sich auch zu seinem Aufgabenbereich im zivilen Nationaldienst. In der BzP gibt der Beschwerdeführer an, dass er als Hirte tätig gewesen sei. Die Regierung habe eigene Kühe gehabt (SEM-Akten, A4/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung spricht der Beschwerdeführer nunmehr von Schafen (SEM-Akten, A17/26 F45). Diesen Widerspruch kann er auch auf Vorhalt nicht entkräften (vgl. SEM-Akten, A17/26 F191). Unklar ist auch, wie er von seiner nochmaligen Einberufung nach Sawa erfahren hat. In der BzP gibt er hierzu zu Protokoll, er habe dies von einer Person Namens B._______ erfahren (SEM-Akten, A4/12 S. 8), während er in der Anhörung angibt, seine Mutter habe das Schreiben erhalten, das ihn aufgefordert habe, nach Sawa einzurücken

E-5191/2016 (SEM-Akten, A17/26 F72). B._______ erwähnt er in diesem Zusammenhang jedoch auch. Allerdings sei dieser von der Verwaltung und habe jemanden geschickt, der das Schreiben seiner Mutter gebracht habe (SEM- Akten, A17/26 F82 ff.). Dass er von seiner Einberufung durch B._______ erfahren hat, wie er es in der BzP gesagt hat, ist der Anhörung nicht zu entnehmen. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung davon spricht, B._______ sei der Verwalter seines Dorfes C._______ (SEM-Akten, A17/26 F83 f.), während er in seiner Beschwerde vorbringt, dieser arbeite auf der Verwaltung von D._______ (Beschwerde, S. 6). Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass er unterschiedliche Angabe dazu macht, wann er nach dem Erhalt des Marschbefehls sein Zuhause verlassen habe. In der BzP gibt er an, nach dem Erhalt des Marschbefehls noch zehn Tage zu Hause geblieben zu sein (SEM-Akten, A4/12 S. 6 ff.), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er habe sein Dorf am nächsten Tag verlassen (SEM-Akten, A17/26 F78). Dies damit zu erklären, dass er Probleme habe sich Daten zu merken, greift zu kurz, zumal es sich um einen entscheidenden Punkt in seinen Vorbringen handelt und doch ein grosser Unterschied zwischen einer sofortigen Ausreise und einer Ausreise nach zehn Tagen besteht. Schliesslich führt die Vorinstanz korrekt aus, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein an Substanz fehle. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei respektive dass er diesen verweigert habe, nicht glaubhaft machen konnte. Es ist ihm nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-5191/2016 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gäbe keinen Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, da keine neuen Herkunftsländerinformationen zu Eritrea vorliegen würden. Zudem habe die Vorinstanz die COI-Standards nicht eingehalten. Angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheiten müsse nach wie vor angenommen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet werden würden und bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Er habe seine illegale Ausreise glaubhaft darlegen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-

E-5191/2016 tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 5.4). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion unglaubhaft ausgefallen sind, weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 5.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-5191/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘350.80 (10.3 Stunden à Fr. 300.–, Fr. 12.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1‘682.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5191/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘682.20 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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