Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5190/2016
Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
E-5190/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein während des (…) unbegleiteter Minderjähriger – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im September 2014 Richtung Äthiopien, gelangte über den Sudan nach Libyen, von dort nach Italien und am 13. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 15. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und am 10. Februar 2016 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, und sei ethnischer Tigrinya. Da sowohl sein Vater als auch sein Bruder im Militärdienst gewesen seien, habe er seiner Mutter bei der Feldarbeit helfen müssen. Nachdem er deshalb im Sommer 2014 einmal nicht zur Schule habe erscheinen können, habe ihm die Schulbehörde einen illegalen Ausreiseversuch unterstellt und ihn zusätzlich von der Schule verwiesen. In der Folge habe er im August/September 2014 eine polizeiliche Vorladung erhalten. Einen Tag nach Entgegennahme dieser Vorladung habe er Eritrea illegal verlassen, da er eine Gefängnishaft und harte Strafen respektive den Einzug in den Militärdienst befürchtet habe. Zusätzlich habe ihm das schlechte eritreische Bildungswesen widerstrebt. Wegen seiner Ausreise werde im Übrigen seine Familie bestraft. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016, eröffnet zwei Tage später, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-5190/2016 D. Mit Verfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5190/2016 (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert) offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Die Schwächen des eritreischen Bildungswesens sowie der Umstand, dass er infolge seiner Mithilfe bei der Feldarbeit von der Schule verwiesen worden sei, seien auf die allgemeinen Lebensumstände in seinem Heimatland zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Vorladung hält das SEM vorausgehend fest, nicht jeder Kontakt zu den eritreischen Behörden ziehe umgehend eine asylrelevante Verfolgung nach sich. Vorliegend sei der Grund der Vorladung nicht im Schreiben erwähnt gewesen. Zudem sei er zum damaligen Zeitpunkt erst (…)-jährig gewesen und lediglich gemeinsam mit seinen Erziehungsberechtigten zu den Behörden beordert worden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen,
E-5190/2016 ihm hätten in dieser Sache ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht. Ausserdem müsse seine Furcht vor dem unmittelbar anstehenden Einzug in den Militärdienst als unbegründet qualifiziert werden, da die besagte Vorladung die Polizei und nicht die für den Militärdienst zuständige lokale Kebabi-Verwaltung ausgestellt habe. Schliesslich sei er bei seiner Ausreise noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise legte das SEM dar, diese Tatsache alleine genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entnehmen, zumal er bei der Ausreise erst 15 Jahre alt gewesen sei. Damit seien die Anforderungen an eine begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Da die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung sowie der illegalen Ausreise nicht asylrelevant seien, könne auf eine entsprechende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift weist der Beschwerdeführer einleitend auf seine vormalige Minderjährigkeit und die sich daraus ergebende besondere Schutzbedürftigkeit hin. Des Weiteren wiederholt er den bereits dargelegten Fluchtgrund der polizeilichen Vorladung und bekräftigt diesbezüglich, er habe eine ernsthafte Gefahr gesehen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Polizei das besagte Schreiben ausgestellt habe, nichts zu ändern. Überdies sei er inzwischen (…)-jährig, womit ihm nunmehr der Einzug in den Militärdienst und dementsprechend erhebliche Nachteile drohen würden. Ferner habe das SEM seine unbestrittene illegale Ausreise entgegen der gültigen Rechtsprechung nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt.
E-5190/2016 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Ausreisegründe des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung unter E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es bleibt bei der Argumentation der Vorinstanz, dass betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine aktuelle oder unmittelbar drohende asylbeachtliche Verfolgungssituation bestanden hat. In Anbetracht des Absenders (Polizei) der angeblich erhaltenen Vorladung sowie seiner damaligen Minderjährigkeit ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesem Schreiben tatsächlich ins Militär hätte einberufen werden sollen respektive seine Furcht vor dem unmittelbar anstehenden Militärdienst eine begründete war. Er ist somit auch nicht als Refraktär zu betrachten. Weiter ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der polizeilichen Vorladung als wenig substanziiert und inkonsistent erachtet und daher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen bestehen. Im Übrigen ist gemäss Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht asylrelevant. Ob ein bevorstehender Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und ist angesichts der von der Vorinstanz verfügten vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht weiter zu prüfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen im nationaldienstpflichtigen Alter befindet, führt daher ebenfalls nicht zu seiner Flüchtlingseigenschaft. 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er – wie behauptet – Eritrea illegal verlassen hat, zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr bei einer Rückkehr mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen könnte, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
E-5190/2016 Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden (E. 5.2). 6.2.3 Solche Anknüpfungspunkte sind, wie oben in E. 6.1 dargelegt, im Falle des bei der Ausreise minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorhanden. Somit ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb er für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als seiner Flucht eine missliebige Person sein könnte. Seine illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. An dieser Feststellung vermag auch seine allgemein gehaltene Behauptung an der Anhörung, wegen seiner Ausreise werde seine Familie bestraft, nichts zu ändern. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-5190/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde noch weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 30. August 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von gesamthaft Fr. 680.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5190/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 680.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David