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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-5187/2014

November 19, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 words·~11 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 14. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5187/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).

E-5187/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. April 2013 im Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 27. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. April 2013 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Am 18. Juni 2014 fand die Anhörung statt. A.b Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus C._______ und sei Analphabetin. Sie habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Indes sei ihr Ehemann wegen ihrer Kinder, insbesondere den Söhnen, die keinen Militärdienst geleistet hätten, von den heimatlichen Behörden belästigt worden. Einerseits seien die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen, andererseits sei ihr Ehemann immer wieder nach D._______ vorgeladen worden. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2013 im Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 3. Mai 2013 fand die BzP statt und am 6. Mai 2013 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Am 18. Juni 2014 fand die Anhörung statt. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, habe als E._______ für eine syrische F._______ gearbeitet und sei seit anfangs (…) pensioniert. Seither sei er von den syrischen Sicherheitsbehörden beziehungsweise dem Nachrichtendienst mehr als zehn Mal wegen seiner Söhne vorgeladen worden, weil sich diese seit längerem im Ausland aufhalten würden und keinen Militärdienst geleistet hätten. Er sei nicht verhaftet, sondern nur befragt worden. Anlässlich dieser Befragungen sei er weder geschlagen noch beschimpft oder erniedrigt worden. Im Frühling beziehungsweise Herbst 2011 sei er eines Nachts von den syrischen Behörden zu Hause aufgesucht worden. Während seine Ehefrau die Gegensprechanlage bedient habe, sei er ohnmächtig geworden und gestürzt. Er sei ins Spital eingeliefert und operiert worden. Ein Blutgerinnsel im Kopf hätte entfernt werden müssen. Nun müsse er zeitlebens Medikamente einnehmen. Vor der Ausreise hätten die Behörden noch

E-5187/2014 einmal bei ihnen zuhause vorgesprochen. Nachdem sie seinen Zustand gesehen hätten, seien sie wieder gegangen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe er mehrmals die Wohnadresse gewechselt und sei von den Behörden nicht mehr aufgesucht worden. Dennoch habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist liessen sie sich nicht vernehmen. G. Am 13. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Vertretungsvollmacht vom 1. April 2015 sowie – jeweils in arabischer Sprache – ein Arztzeugnis und einen Haftbefehlt zu den Akten. Am 29. Mai 2015 reichten sie die deutschen Übersetzungen der Dokumente nach.

E-5187/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Durch die Vorsprachen und Vorladungen der Sicherheitsbehörden sei der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und diskriminiert worden. Indes sei er weder tätlich angegriffen noch sei ihm das alltägliche Leben verunmöglicht worden. Die Vorfälle seien daher nicht als schwere Misshandlungen zu werten, die einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Den Ereignissen fehle die erforderliche Intensität, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. Sodann betreffe der Bürgerkrieg die gesamte

E-5187/2014 Bevölkerung, mithin würden insoweit keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu wenig umfassend und sorgfältig geprüft. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die Verletzung der Begrünungspflicht. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden verkennen die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Was die Beschwerdeführerin betrifft, hat sie sich zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Asylgründe ihres Ehemannes bezogen und geltend gemacht, sie persönlich habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Betreffend den Beschwerdeführer wurden ihm zur Feststellung des Sachverhalts anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer, alle Asylgründe umfassend zu nennen und substantiiert darzutun. Weiter wurde der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung explizit gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Dies bejahte er und bestätigte, er habe alle Gründe genannt. Schliesslich hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung zwar auf die Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen, indes die Befragung in keiner Weise beanstandet. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht fehl. 4.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist demnach unzutreffend.

E-5187/2014 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen von Hausbesuchen und Vorladungen von den Sicherheitsbehörden beschimpft und beleidigt wurde, in seine körperliche Integrität wurde jedoch nicht eingegriffen. Damit mangelt es an der erforderlichen Intensität der erlebten Behelligungen, um im Sinne von Art. 3 AsylG von ernsthaften Nachteilen auszugehen. Unerträglicher psychischer Druck liegt sodann erst dann vor, wenn staatliche Massnahmen erduldet oder befürchtet werden müssen, die objektiv ein Verbleib im Land unter menschenunwürdigen Umständen verunmöglichen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11b). Dabei ist nicht ausschlaggebend, wie der Betroffene die Situation subjektiv erlebt hat. Die blosse Angst, einmal verhaftet und möglicherweise misshandelt zu werden, genügt demnach offensichtlich nicht für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks. Weiter haben die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen Haftbefehl im Original eingereicht. Indes unterlassen sie es nur schon ansatzweise darzutun, wie sie in den Besitz dieses amtsinternen Schreibens gekommen sind. Insoweit bestehen Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahren an keiner Stelle geltend gemacht, vor seiner Ausreise in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen zu sein, namentlich zu Demonstrationen aufgerufen und an solchen teilgenommen zu haben. Damit ist der im Haftbefehl angeführte Grund für die Verhaftung mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Haftbefehl nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich des Bestätigungsschreibens der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens, wonach der Beschwerdeführer unter schwierigen Umständen das Land habe verlassen müssen, handelt es sich dabei doch um ein blosses Gefälligkeitsschreiben. 4.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, seit der Einreise in die Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an politischen

E-5187/2014 Veranstaltungen teil, bei welchen die Rechte der Kurden eingefordert würden. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend gemacht. Indes unterlassen es die Beschwerdeführenden, das behauptete exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers auch nur schon ansatzweise zu substantiieren und zu belegen. Da den Akten auch sonst keine Hinweise auf eine solche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung auf das aus Syrien stammende Arztzeugnis einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen

E-5187/2014 Verhältnisse der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich geändert hätten. Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5187/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Barbara Balmelli

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