Abtei lung V E-5171/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch Peter Lüthy, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5171/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 15. Januar 2009 verliess und am 16. Februar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 18. Februar 2009 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 11. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei am 28. Dezember 1993 geboren und damit noch minderjährig, dass er und ein Kollege sich geweigert hätten, einer Gruppe (Gang) beizutreten, worauf er deswegen Morddrohungen ausgesetzt gewesen und eines Tages von Mitgliedern dieser Gang abgefangen worden sei, dass bei dieser Gelegenheit, statt seiner versehentlich ein Gangmitglied erschossen worden sei, was daraufhin festgenommene Gangmitglieder anlässlich des polizeilichen Verhörs ihm als Mord zur Last gelegt hätten, dass er sich, nachdem die Polizei ihn in seiner Abwesenheit gesucht habe, zur Ausreise entschieden habe, dass er mit Hilfe eines Mannes, der die Reise organisiert habe, auf dem Seeweg ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass ihm vom zuständigen Amt des Kantons Aargau eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, E-5171/2009 dass Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, weil bekannt sei, dass in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt und Identitätskontrollen häufig durchgeführt würden, dass überdies nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe ohne jegliche Ausweispapiere und ohne Kontrollen von Guinea in die Schweiz reisen können, dass weiter die Angabe, er habe für die Reise nichts bezahlt, unglaubhaft sei, da die Reise von Afrika nach Europa ein ertragreiches Geschäft sei, und den Schleppern mehrere tausend Dollars pro Person bezahlt würden, dass das BFM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe sich auch bei den weiteren Ausführungen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen in zahlreiche Widersprüche verstrickt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er wisse nicht, wie die Gang sich nenne, indessen an der Bundesanhörung den Namen C._______ als Clan-Namen genannt habe, dass er im Weiteren im EVZ geschildert habe, er habe ein Militärfahrzeug vor seinem Haus gesehen, weshalb er (aus Furcht vor einer Festnahme) geflüchtet sei, wogegen er an der Bundesanhörung geltend gemacht habe, er habe auf dem Heimweg ein Mädchen aus der Nachbarschaft getroffen, das ihm mitgeteilt habe, die Polizei suche nach ihm, dass er im Weiteren von diesem Mädchen erfahren habe, seine Mutter und sein Bruder seien festgenommen worden, weil die Polizei ihn nicht vorgefunden habe, dass er im Gegensatz dazu bei der Erstbefragung nicht geltend gemacht habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei, indessen zu Protokoll gegeben habe, ein Mann auf einem Motorrad habe ihm mitgeteilt, dass seiner Mutter die Festnahme drohe, dass aufgrund dieser Feststellungen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht erfülle sowie aufgrund der Akten keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der E-5171/2009 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren – unter dem Hinweis, dass am Alter des Beschwerdeführers starke Zweifel bestehen würden – den Wegweisungsvollzug, ohne weitere Abklärungen, als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertrauensperson Beschwerde erheben liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsmittelschrift keine klaren Rechtsbegehren enthielt und der Anfechtungsgegenstand nicht aus der Begründung hervorging, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt hatte, welche mit Eingabe vom 27. August 2009 eingehalten wurde, dass in der dürftigen, den formellen Anforderungen knapp genügenden Eingabe präzisiert wurde, die Beschwerde richte sich in erster Linie gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz, und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei unzumutbar, da ihm seit der Machtübernahme durch die Militärjunta die Todesstrafe drohe, und zog in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- E-5171/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Angabe, es drohe ihm bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland die Todesstrafe (weil er einer Mordtat bezichtigt werde), im Sinne eines Eintretensbegehrens auf das Asylgesuch zu verstehen ist, obwohl gemäss der Beschwerdeverbesserung die Beschwerde „in erster Linie“ gegen den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz gerichtet sei, dass somit Anfechtungsgegenstand sowohl das Nichteintreten auf das Asylgesuch als auch der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz ist, dass auf die (knapp) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz dem angeblich minderjährigen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen E-5171/2009 Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten rechtsgenügliche Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs einzureichen, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass deshalb vorab und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass zudem der Beschwerdeführer diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, dass folglich dem BFM beizupflichten ist, es erscheine nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer sei nie im Besitz von Identifikationspapieren und das Vorzeigen der Schülerkarte sei bei den jeweiligen Kontrollen ausreichend gewesen (vgl. act. A1 S. 3 ff), dass nämlich in Guinea des Öfteren Identifikationskontrollen stattfinden und Identitätspapiere auch vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden, E-5171/2009 dass überdies die Angaben zur Reise, zu den Formalitäten, insbesondere der Kosten nicht glaubhaft erscheinen und als stereotyp zu beurteilen sind (vgl. act. A16 S.5 und S. 9 F 86 ff), dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangte, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift für den Entscheid unerheblich sind, dass somit der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 und der Direktanhörung vom 15. Juni 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, verwiesen wird, dass diese überdies nicht als flüchtlingsrelevant zu erachten sind, da es sich bei dem geschilderten Mord, der dem Beschwerdeführer angelastetet worden sein soll, um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, welches der Staat zu verfolgen befugt ist, dass es sich deshalb erübrigt, im Einzelnen auf die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, zumal dieser es in E-5171/2009 der Rechtsmittelschrift gänzlich unterliess, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und lediglich wiederholte, er sei fälschlicherweise des Mordes beschuldigt worden, weshalb ihm die Todesstrafe drohe, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-5171/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklärungen ihrer persönlichen Situation im Lichte von Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2), dass indessen mit dem BFM festzuhalten ist, dass angesichts der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fehlen von Papieren und zu seiner Reise bestehen starke Zweifel an seinem Alter bestehen, dass der Beschwerdeführer diesem Vorhalt auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, dass aus diesen Gründen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass folglich keine Abklärungen vor Ort vorzunehmen waren, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Mutter zurückgeführt werden kann und diese in der Lage ist, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 S. 260), dass davon auszugehen ist, der gesunde Beschwerdeführer verfüge in Conakry mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie weiteren Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-5171/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5171/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Vertrauensperson UMA des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11