Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5166/2012
Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / N (…).
E-5166/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2009 auf dem Luftweg verliess und am 28. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juli 2009 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. August 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er habe während seiner Schulzeit an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen im Mai 2006 kurzzeitig festgehalten worden, dass er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe und am (…) Juli 2007 gemeinsam mit einem mit den LTTE in Verbindung stehenden Kollegen von sieben Soldaten geschlagen und verhaftet worden sei, dass er in den ersten fünf Tagen der Haft gefoltert worden sei und nach Zahlung einer hohen Bestechungssumme durch seinen Vater das Camp nach 12 Tagen in der Nacht habe verlassen können, dass er zu Verwandten nach C._______ geflohen sei, jener Ort jedoch im April 2008 vom Militär attackiert worden sei, weshalb er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe, dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/10 und A7/14) zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2012 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM beantragte,
E-5166/2012 dass er den anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen geschilderten Sachverhalt auf Beschwerdeebene in verschiedenen Punkten ergänzte, dass für die neuen Vorbringen sowie die Begründung der Anträge auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit Schreiben vom 7. November 2012 Bestätigungen der angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen sowie ein Dokument des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Original samt Zustellcouverts, fremdsprachige Unterlagen betreffend die Identität seiner Tante und deren Aufenthalt in einem Lager, Auszüge aus einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, einen Internetartikel vom 20. Mai 2007 betreffend seinen Cousin, die Identitätskarte seiner Schwester, sowie Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz (alles in Kopie) zu den Akten reichte, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, der fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-5166/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig zusammengefasst, womit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vorliege (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2), dass sich eine Beurteilung dieser Rüge erübrigt, da vorliegend der Sachverhalt bereits aus einem anderen Grund nicht vollständig erhoben ist, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das UNHCR eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
E-5166/2012 Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013- 1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich aus diesem Grunde auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html
E-5166/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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