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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2010 E-5161/2010

August 25, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,530 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5161/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5161/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) Juni 2010 über den Grenzübergang B._______ Richtung Türkei verliess und am (...) Juni 2010 auf dem Luftweg von C._______ herkommend den Flughafen E._______ erreichte, wo er am (...) Juni 2010 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) Juni 2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei vom 28. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung vom 2. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, dass er im Jahre 2006 der Yekiti-Partei beigetreten sei, er jeweils die Newroz-Feier organisiert und einem Freund beim Kurdischunterricht geholfen habe, er darüber hinaus aber keine besonderen Aufgaben wahrgenommen oder an Sitzungen teilgenommen habe, dass er am 12. Oktober 2009 zusammen mit drei Parteifreunden an einer Demonstration teilgenommen habe, anlässlich welcher diese festgenommen worden seien, dass er von der Partei den Auftrag erhalten habe, anlässlich der Newroz-Feier vom 21. März 2010 in Rakka ein Theater zu organisieren, dass die syrischen Behörden die Feierlichkeiten gewaltsam aufgelöst und dabei drei Personen getötet und weitere Personen verletzt hätten, dass er selbst sich einer Verhaftung habe entziehen können, wobei ein Polizist ihm sein Hemd vom Leibe gerissen habe, dass sich sein Parteiausweis sowie seine Mitgliederkarte für das Fitnesszentrum in der Hemdtasche befunden hätten, E-5161/2010 dass er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo am folgenden Tag eine Solidaritätskundgebung für die verletzten und getöteten Personen organisiert worden sei, dass er sich am 22. März 2010 ins Dorf seines Grossvaters begeben und dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe, dass die syrischen Behörden noch gleichentags zum Haus der Familie in B._______ gekommen seien und in der Folge mehrmals Hausdurchsuchungen vorgenommen hätten, dass seine Familie einen Schlepper organisiert und er mit diesem am 20. Juni 2010 ohne Probleme die syrisch-türkische Grenze überquert habe, nachdem sie zuvor die Grenzbeamten bestochen hätten, dass sie zunächst mit dem Auto nach E._______ und weiter nach F._______ gefahren seien, von wo er mit dem Flugzeug via C._______ am (...) Juni 2010 in die Schweiz gelangt sei, dass er nie vor Gericht gestanden habe oder inhaftiert gewesen sei, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort von den Behörden verhaftet und getötet zu werden, dass er keine Identitätspapiere beibringen könne, da er keine Telefonnummer habe, um mit seinen Angehörigen in Syrien in Kontakt zu treten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt versuchen werde, Ausweispapiere und Beweise für seine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei zu beschaffen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 11. Juli 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss E-5161/2010 Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, die Umstände und Modalitäten seines Parteibeitritts zu schildern, noch Angaben zur Struktur der Partei zu machen und keinerlei Einzelheiten zu seiner Funktion innerhalb der Partei habe schildern können, dass seine Beschreibung der Ereignisse anlässlich der Newroz-Feier vom 21. März 2010 als stereotyp und unsubstanziiert zu bezeichnen sei, das er nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Aussagen dazu zu machen, wie oft die Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten, wann die letzte der Hausdurchsuchungen stattgefunden habe und wie diese abgelaufen seien, dass in Syrien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine Formularbeschwerde mit handschriftlicher, in arabischer Sprache verfasster und vom Asyl- E-5161/2010 büro der Flughafenpolizei summarisch übersetzter Begründung inklusive verschiedener fremdsprachiger Beilagen handelt, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der vorliegenden lediglich summarischen Übersetzung eine detaillierte Übersetzung der Beschwerde samt Beilagen veranlasste und mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens E._______ abwarten und über die weiteren Verfahrensanträge werde nach Eingang der Übersetzung entschieden, dass die Übersetzung am 10. August 2010 beim Gericht einging, dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens E._______ am 23. August 2010 abgelaufen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass ein Teil der Beschwerde zwar nicht in einer Verfahrenssprache der Schweiz eingereicht wurde, aufgrund der speziellen Situation des Beschwerdeführers (Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens) jedoch auf die Einforderung einer Übersetzung beim Beschwerdeführer verzichtet und diese von Amtes wegen veranlasst wurde, E-5161/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- E-5161/2010 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich mit den Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass er ergänzend vorbringt, er könne Beweise beibringen, die belegten, dass er der Yekiti-Partei angehöre und dass ein Haftbeschluss eines Gerichtes gegen ihn vorliege, sofern ihm dazu eine angemessene Frist eingeräumt werde, dass es sich bei den in der Beschwerdebeilage eingereichten Unterlagen um Internetauszüge verschiedener kurdischer Websites betreffend die Verhaftung von Parteimitgliedern der Yekiti vom 26. Dezember 2009 und betreffend die Ereignisse rund um die Newroz-Feier vom 21. März 2010 in Rakka handelt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als tatsachenwidrig zu bezeichnen sind oder unauflösbare Widersprüche enthalten, dass er aussagte, er habe am 12. Oktober 2009 an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, anlässlich welcher seine Parteifreunde Hussein Saleh, Mohammad Mustafa und Munir Malla Ahmad verhaftet worden seien, er jedoch erst am 26. Dezember von der Verhaftung erfahren habe (vgl. Protokoll der Erstanhörung S. 11, Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3 und 7), dass es sich bei den verhafteten Mitgliedern der Yekiti-Partei gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht in Wirklichkeit um Hassan Saleh, Muhammad Ahmed Mustafa und Marouf Mulla Ahmed handelt und diese am 26. Dezember 2009 verhaftet wurden, dass es sich bei Hassan Saleh um den Generalsekretär und damit um E-5161/2010 einen der höchsten Funktionäre der Yekiti-Partei handelt, der Beschwerdeführer jedoch – trotz angeblich enger Freundschaft zu Saleh – nicht angeben konnte, welche Funktion dieser innerhalb der Partei bekleidet habe (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen sind, und es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die beigebrachten Beweismittel einzugehen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-5161/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die E-5161/2010 Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des vorliegenden Endentscheids das Begehren um Unterlassung einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist und im Übrigen keine Hinweise bestehen, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt sei, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass zufolge Ablaufs der 60-tägigen Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort der Beschwerdeführer unverzüglich aus dem Transitbereich zu entlassen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5161/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Zufolge Ablaufs der Zuweisungsfrist ist der Beschwerdeführer unverzüglich aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ zu entlassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 11

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