Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5145/2024
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A.______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (…).
E-5145/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. September 2022 auf dem Luftweg legal in Richtung B._______ und reiste von dort aus auf dem Landweg über C._______ in die Schweiz ein, wo er am 20. September 2022 sein Asylgesuch stellte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 22. September 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ (Provinz E._______) geboren und aufgewachsen und sei zuletzt in seiner Heimat Inhaber eines (…) mit mehreren Filialen gewesen. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft sei er bereits während der Schulzeit diskriminiert worden. In seiner Jugend sei er gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied der Jugendbewegung «F._______» gewesen. Sein Bruder sei im Jahr 2011 drei Monate inhaftiert gewesen und im Jahr 2018 wegen "Obermitgliedschaft" verurteilt worden. Seither sei auch er wiederholt von Angehörigen des türkischen Militärs behelligt worden. Zudem habe er wirtschaftliche Nachteile erlitten, indem Geschäftspartner die Zusammenarbeit beendet hätten, nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, sie sollten keinen Handel mit Terroristen betreiben. Auf Aufforderung eines Kommandanten der kurdischen Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel) habe er (…) und (…) nach Rojava geliefert. Nachdem der türkische Geheimdienst hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sich der auf ihn ausgeübte Druck verstärkt. Ende April 2022 habe ihm ein Kommissar des türkischen Geheimdiensts gedroht, dass er ihn nicht ins Gefängnis bringen werde, sondern «etwas anderes» mit ihm vorhabe. Daraufhin habe er sich während rund viereinhalb Monaten im Haus seines Onkels versteckt gehalten, bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst Identitätspapieren zahlreiche Dokumente, insbesondere verschiedene Justizdokumente, ein. Darauf wird,
E-5145/2024 soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 19. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag ein türkischsprachiges Referenzschreiben seines Anwalts bei. F. Mit Eingabe vom 20. August 2024 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine Übersetzung des anwaltlichen Referenzschreibens nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Ein solcher wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 setzte der Beschwerdeführer das Gericht über seine bevorstehende Eheschliessung in Kenntnis und reichte hierzu eine Kopie eines in diesem Zusammenhang erhaltenen Schreibens des Zivilstandsamts G._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel zu den Akten. Zudem setzte er das Gericht über seine
E-5145/2024 am 17. Februar 2025 erfolgte Eheschliessung in Kenntnis und legte eine Kopie des entsprechenden Registerauszugs zu den Akten. J. Mit Schreiben des Migrationsamts H._______ vom 29. Juli 2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen hin die Unterlagen betreffend das Gesuch um Familiennachzug übermittelt. K. Am 30. April 2026 erhielt das Gericht vom Migrationsamt H._______ Kenntnis davon, dass dem Beschwerdeführer am 11. März 2026 eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist ein, einen allfälligen Rückzug der Beschwerde mitzuteilen, soweit diese die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffe. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl an seiner Beschwerde fest. N. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht um vollständige Akteneinsicht. Ferner beantragte er, das vorliegende Verfahren sei bis zum 31. Dezember 2026 zu sistieren. O. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2026 wies das Gericht das Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-5145/2024 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5145/2024 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen ausschweifend geschildert und sei trotz wiederholter Aufforderung, sich auf die ausreiserelevanten Ereignisse zu beschränken, mehrfach vom eigentlichen Beweisthema abgewichen. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung habe er auf gezielte Nachfragen keine klaren und präzisen Antworten zu geben vermocht, sondern sei diesen ausgewichen, namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Einleitung des gegen ihn behaupteten Ermittlungsverfahrens. Dieses Aussageverhalten lasse insgesamt Zweifel an der Authentizität seiner Schilderungen aufkommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner angeblichen Warenlieferungen an die YPG ins Visier des türkischen Geheimdienstes geraten zu sein, vermöchten seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung der behaupteten Verfolgung bestünden erhebliche Zweifel an den angeblichen Warenlieferungen an die YPG. Zudem würden die eingereichten Justizdokumente keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Unterstützung der YPG oder eine Mitgliedschaft im Sinne von Art. 314 tStGB vorwerfen würden. Ausserdem erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer trotz angeblicher Kenntnis seiner Tätigkeit weder festgenommen noch an der legalen Ausreise gehindert haben sollten. Auch seine Schilderungen zum Vorgehen des türkischen Geheimdienstes sowie der Umstand, wonach er sich dem behaupteten Verfolgungsdruck durch einen mehrmonatigen Umzug zu
E-5145/2024 seinem in der Nähe wohnhaften Onkel erfolgreich entzogen habe und anschliessend legal ausgereist sein wolle, würden unplausibel erscheinen und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wecken. Soweit die nachträglich eingereichten türkischen Justizdokumente (Eröffnung einer Anklage wegen Beleidigung des Innenministers und wegen Präsidentenbeleidigung; Vorführbefehle wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung) betreffend, wies das SEM darauf hin, dass ein Grossteil der eingereichten Dokumente weitgehend aus standardisierten Bausteinen bestehe. Mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale liessen sich diese Dokumente sehr einfach fälschen und verfügten deshalb über einen geringen Beweiswert. Zudem würden in der Türkei Ermittlungsverfahren zwar oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Bei Ersttätern wie vorliegend sei das Strafmass in der Regel zwei Jahre oder weniger und die Strafe würde wohl bedingt ausgesprochen. Bezüglich der Beleidigungsvorwürfe könne aus den Akten geschlossen werden, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Gleich verhalte es sich mit den Vorwürfen wegen Terrorpropaganda, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise strafrechtlich relevante Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Die unglaubhafte Darlegung der Vorfluchtgründe sowie die Veröffentlichung der Beiträge nach der Ausreise aus der Türkei würden ausserdem nahelegen, dass er die Ermittlungen der Justizbehörden provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Auch wenn der Beschwerdeführer betont habe, er würde aus einer politischen Familie stammen und er habe ein politisches Leben geführt, könne ihm – wenn überhaupt – lediglich ein äusserst niedriges politisches Profil attestiert werden. Es würden ausserdem keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich sein persönliches Profil durch die politischen Aktivitäten seiner Brüder verschärft haben könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, seine Vorbringen seien authentisch und anhand zahlreicher Realkennzeichen glaubhaft. Er macht geltend, das SEM habe seine Aussagen unzutreffend gewürdigt und insbesondere die Bedeutung der behaupteten Schikanen durch den türkischen Geheimdienst, seiner Unterstützung der YPG, der gegen ihn geführten Strafverfahren sowie des politischen Profils seiner Familie verkannt. Ferner bringt er vor, seine legale Ausreise und der vorübergehende
E-5145/2024 Aufenthalt bei seinem Onkel stünden einer Verfolgung nicht entgegen. Schliesslich macht er geltend, ihm drohe aufgrund seines politischen Profils, der Strafverfahren, seiner Kontakte zur YPG sowie seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung verneint hat. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohungen seitens des türkischen Geheimdienstes sowie das behauptete behördliche Interesse an seiner Person nicht glaubhaft zu machen vermochte. Zwar fielen seine freien Schilderungen zu den Nachteilen, welche er und seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft erlitten hätten, ausführlich aus. Demgegenüber blieben seine Antworten auf konkrete Nachfragen vage, ausweichend und wenig substanziiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die einschlägigen Protokollstellen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen. Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erklärung, der türkische Geheimdienst sei bewusst lediglich auf subtile Weise gegen ihn vorgegangen, um ihn als Spion zu gewinnen, vermag nicht zu überzeugen. Sie erscheint vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie beziehungsweise gegen seine Brüder sei in der Vergangenheit strafrechtlich vorgegangen worden, weshalb er über ein verschärftes politisches Profil verfüge, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, bei der Beurteilung seines Risikoprofils sei zu berücksichtigen, dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei und gegen ihn inzwischen eine Strafverfolgung eingeleitet worden sei, vermag – unter Verweis auf die nachstehende Erwägung – keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu begründen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer anhand nachträglich eingereichter türkischer Justizdokumente geltend macht, in der Türkei sei ein Straf-
E-5145/2024 respektive Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Innenministers und Präsidentenbeleidigung sowie wegen Terrorpropaganda hängig und es sei zudem Anklage gegen ihn wegen Beleidigung des Innenministers und wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Übrigen den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda respektive Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda zur Last gelegten Handlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und entsprechend einer Anklage zugeführt werden. Ebenso wenig steht fest, ob das zuständige Gericht die Anklage wegen Beleidigung des Ministerpräsidenten und Präsidentenbeleidigung beziehungsweise eine allfällige Anklage wegen Terrorpropaganda als begründet erachten, ein Gerichtsverfahren eröffnen und den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilen würde. Die vorliegenden Umstände lassen somit nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-
E-5145/2024 Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt er – wie bereits vom SEM ausgeführt – über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da seine Beiträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nahezu alle ihm vorgeworfenen Beiträge erst nach seiner Ausreise veröffentlicht hat und das Strafverfahren gegen ihn folglich ebenfalls erst nach seiner Ausreise eingeleitet wurde. Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft gemachten Vorfluchtgründe liegt – im Sinne der vorinstanzlichen Auffassung – die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung bewusst provozierte, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, vermögen diese jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen beziehungsweise das Vorliegen einer solchen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-5145/2024 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juli 2024 hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. 6.3 Im Februar 2025 heiratete der Beschwerdeführer seine in der Schweiz niedergelassene Partnerin. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons H._______ am 11. März 2026 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). 6.4 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Demnach erübrigen sich – infolge Gegenstandslosigkeit – weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abzuweisen ist. Im Wegweisungspunkt ist das Rechtsmittel gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffer 4 und 5) ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und in diesem Umfang ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Diese sind vorliegend auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 250.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre – bei Vorliegen einer Rechtsvertretung – angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da
E-5145/2024 das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet (vgl. Urteil des BVGer E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E.10.2)
(Dispositiv nächste Seite)
E-5145/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 wird aufgehoben. 3. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 250.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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