Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5145/2011 Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A. _______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
E5145/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender tunesischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) 2003 und gelangte mit einem [europäischen] Schengenvisum über [europäisches Land] nach Italien, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2011 wurde er im (…): Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt, da aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel – Zugticket von Mailand nach Zürich vom 11. Februar 2011 und Übernachtungsbewilligung von Caritas vom 1. Februar 2011 (alles in Kopie) – Italien vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Dabei machte er im Wesentlich geltend, er sei in Italien mehrmals in Routinekontrollen geraten, bei welchen ihm jedes Mal Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zudem habe ihn die italienische Polizei im Rahmen einer solchen Kontrolle umgestossen und verletzt. Des Weiteren habe er einen Legalisierungsantrag gestellt, welcher jedoch (…) 2010 – aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweise wegen illegalen Aufenthalts – von den italienischen Behörden abgelehnt worden sei; deshalb befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Zudem habe er in Italien Probleme mit Privatpersonen, von denen er bedroht sowie zusammengeschlagen worden sei, gehabt. Schliesslich habe er in Italien weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gehabt. B. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C. _______ zugewiesen. C. Mit Strafbefehl des [kantonale Behörde] vom (…) März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 172ter i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– verurteilt.
E5145/2011 D. Auf das Schreiben des BFM vom 25. März 2011, mit welchem das Bundesamt gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO), die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, nahm Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung. E. Mit Schreiben vom (…) April 2011 verwarnte das [kantonales Migrationsamt] den Beschwerdeführer, dass gegen ihn eine Ein oder Ausgrenzung nach Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen sei, falls sein Verhalten – der Beschwerdeführer störe und gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung – erneut zu Klagen Anlass gebe. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er schwerkrank sei und bereits mehrmals versucht habe, sich umzubringen; dabei habe er sich aber lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. D. _______, allgemeine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in [psychiatrischer Klinik] in Behandlung. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von Dr. med. D. _______ an [die psychiatrische Klinik] vom 4. Mai 2011 zu den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne weitere Massnahmen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet durch die kantonale Behörde am 22. Juni 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine
E5145/2011 aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011) erhob die ehemalige Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben sowie das Bundesamt anzuweisen, aufgrund bestehender Wegweisungshindernisse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO wahrzunehmen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angemessene psychologische Betreuung und Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien sicherzustellen und zu dokumentieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med. D. _______ an die [psychiatrische Klinik] vom 4. Mai 2011, Arztbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 27. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung. I. Mit Strafbefehl der [kantonale Behörde] vom (…) Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Trunkenheit gemäss [kantonales Gesetz] zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.– verurteilt. J. Mit Urteil vom 16. August 2011 (Verfahren E3673/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalts die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche
E5145/2011 Verfügung vom 30. Mai 2011 auf und wies die Akten zur weiteren Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es das Bundesamt an, den derzeitigen Gesundheitszustand und insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären (namentlich durch die Einholung eines ausführlichen Arztberichtes [der psychiatrischen Klinik]), und aufgrund dieser Abklärungen einen Selbsteintritt wegen allfälliger Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu prüfen. K. Mit Schreiben vom 23. August 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht, welcher sich zum Gesundheitszustand und zur Transportfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, einzureichen. L. Mit Eingabe vom 5. September 2011 an das BFM reichte die ehemalige Rechtsvertreterin ein ärztliches Schreiben von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 16. August 2011, an Dr. med. D. _______, Allgemeinmediziner FMH, ein, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens beziehungsweise an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTyp leide. Eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung sei indiziert und die Fortsetzung der begonnenen Therapie zwingend. Eine Stabilisierung sei für die Therapie notwendig. Da eine Vertrauensbasis zum Therapeuten in der Schweiz aufgebaut worden sei, sei die erforderliche Therapie in der Schweiz weiterzuführen. Im Übrigen wurde angekündigt, ein weiteres Dokument betreffend die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers werde alsbald nachgereicht. M. Mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am 9. September 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
E5145/2011 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert Frist keine Stellung genommen hätten, sei – insbesondere unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO – die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens am 26. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 16. Februar 2012 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein DublinVerfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte nach Tunesien ausgeschafft zu werden, da ihm die italienischen Behörden einen Landesverweis erteilt hätten. Nach Ansicht der Vorinstanz vermöge diese Begründung jedoch weder die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch stelle sie ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen, denn die DublinIIVO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle DublinStaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung werde durch die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG garantiert, gemäss welcher den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern auch bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer könne
E5145/2011 daher die in der Schweiz begonnene Behandlung in Italien weiterführen. Das BFM verfolge die Praxis, die Behörden des zuständigen Dublin Staates vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die angezeigte Behandlung zu informieren. Im Falle von Italien werde bei der Flugankündigung ein ärztliches Zeugnis beigelegt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller nach seiner Überstellung nach Italien Zugang zur entsprechenden medizinischen Versorgung habe. Aus den Akten würden sich ferner keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht transportfähig sei. Da der Beschwerdeführer sodann in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. N. Mit Eingabe vom 8. September 2011 an das BFM reichte die ehemalige Rechtsvertreterin den in der Eingabe vom 5. September 2011 offerierten Arztbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 5. September 2011, betreffend die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Zudem wurde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und The Law Students’ Legal Aid Office, JussBuss (Norwegen), Oslo und Bern, vom Mai 2011 verwiesen, welcher über die Situation in Italien von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf DublinRückkehrende Aufschluss gebe. O. Der Beschwerdeführer erhob mit einer Formulareingabe vom 15. September 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
E5145/2011 Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Zur Begründung wies er insbesondere auf seine psychische Erkrankung und die schwierigen Verhältnisse in Italien hin. Er habe mehrere Jahre in Italien unter widrigsten Bedingungen gelebt und habe trotz etlicher Bemühungen keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gehabt. Wenn er um Nahrung, Unterkunft oder medizinische Hilfe gebeten habe, sei er stets abgewiesen worden. Bevor er um Hilfe in der Schweiz ersucht habe, sei er in einem so schlechtem Zustand gewesen, dass er keinen Grund mehr gesehen habe, weiter zu leben. Er habe sich regelmässig selbst verletzt. Erst in der Schweiz habe er ein Obdach sowie Nahrung erhalten. Nach wie vor leide er aber an psychischen Problemen und würde sich weiterhin selber verletzen. Aufgrund der Medikamente, der Gespräche und des momentan stabilen Umfelds im Asylzentrum habe sich aber eine gewisse Stabilität eingestellt. Der Gedanke, nach Italien zurückkehren zu müssen, bringe ihn an den Punkt, wo er keinen Lebenssinn mehr sehe. Er fürchte sich zudem davor, dass die italienischen Behörden ihn nach Tunesien ausschaffen würden. P. Mit Telefax vom 16. September 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Q. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hiess das Gericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG gut und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E5145/2011 R. Mit Schreiben vom 22. September 2011 zeigte die ehemalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsniederlegung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das
E5145/2011 Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat kann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der DublinIIVO. Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 2.2. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des DublinVerfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht
E5145/2011 fest, dass Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Anfrage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO vom 25. März 2011 wurde seitens der italienischen Behörden nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der DublinIIVO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings ausgeführt, dass einerseits die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, andererseits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit wurden aber vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind. 3. 3.1. In den Ausführungen des Beschwerdeführers kann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in der Kritik (vgl. den in der Eingabe vom 8. September 2011 an das BFM erwähnten Bericht der SFH und von The Law Students’ Legal Aid Office, JussBuss, Norwegen, a.a.O.), jedoch ist in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes anlässlich der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen. Im Übrigen werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt; daneben würden sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, wie dies der vom Beschwerdeführer selbst in Kopie eingereichten Übernachtungsbewilligung von Caritas vom 1. Februar 2011 zu entnehmen ist. Ausserdem lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit (…) 2003 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in
E5145/2011 Italien (vgl. A5/14 S. 9), was zugleich indiziert, dass er in Italien eine Behausung gehabt haben muss. 3.2. Der Beschwerdeführer vermag ferner nicht darzulegen, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.3. 7.7.). 3.3. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Während dem Arztbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 27. Juni 2011 insbesondere zu entnehmen war, dass durch eine Ausschaffung eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bis hin zu einem Suizidversuch nicht auszuschliessen sei, geht aus dem ärztlichen Schreiben von Dr. med. E. ________, [psychiatrische Klinik], vom 16. August 2011 an Dr. med. D. ________ Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens und es bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Zudem füge er sich weiterhin repetitive Selbstverletzungen zu. Der Beschwerdeführer habe sich von aktiven Suizidplänen distanziert, hege allerdings passive Todeswünsche. Unter enger Zusammenarbeit mit dem Asylbewerberzentrum sei ein Vertrauensaufbau zum Beschwerdeführer gelungen. Eine integrierte psychiatrischpsychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung sei indiziert und es bestehe hierfür Therapietreue seitens des Beschwerdeführers. Im Falle einer Ausschaffung werde die Fortsetzung der Behandlung empfohlen. Dem ärztlichen Zusatzbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 5. September 2011 – welcher trotz Ankündigung in der Eingabe vom 5. September 2005 vom BFM nicht abgewartet wurde – ist ferner zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Impulsivität und eine erniedrigte Frustrationstoleranz bestünden. Deshalb sei nach einem ablehnend ausfallenden Bescheid von vermehrter Selbst und Fremdgefährdung auszugehen. Abgesehen davon sei die Transportfähigkeit nicht beeinträchtigt. Von einer akuten Suizidgefahr oder von aktiven
E5145/2011 Suizidplänen ist auch im Zusatzbericht vom 5. September 2011 nicht die Rede. Dem DublinSystem ist es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat – so auch Italien – die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass er in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war. 3.4. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Selbst und Fremdgefährdung mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und er auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Ausserdem wird das zuständige Migrationsamt ersucht, aufgrund der Mandatsniederlegung (vgl. Bst. R) dem Beschwerdeführer das vorliegenden Urteil in Anwesenheit eines Arztes zu eröffnen, zumal dem ärztlichen Zusatzbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 5. September 2011 zu entnehmen ist, dass nach einem ablehnend ausfallenden Asylentscheid von vermehrter Selbst und Fremdgefährdung auszugehen sei. Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation
E5145/2011 der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend das Rechtsbegehren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine Datenweitergabe erfolgt ist. Insofern ist dieses Rechtsbegehren obsolet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
E5145/2011 das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E5145/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: