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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 E-5144/2008

August 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,816 words·~9 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5144/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5144/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien im (Monat, Jahr) verliess und in der Folge als katholische Ordensschwester in Italien, Äthiopien, Frankreich und ab (Monat, Jahr) bis im (Monat, Jahr) in der Schweiz tätig war, dass sie im (Monat, Jahr) ihre Arbeit als Ordensschwester in A._______ wegen Problemen mit ihren Vorgesetzten beendete und ab (Monat, Jahr) von der Sozialhilfe unterstützt wurde, dass sie am 5. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 18. Dezember 2006 die Kurzbefragung im B._______, am 3. April 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch C._______ und am 9. April 2008 die ergänzende Anhörung durch das BFM erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend machte, es sei ihr vom Arbeitsamt gesagt worden, sie solle sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz bemühen, dass sie bei ihrer Stellensuche schlecht behandelt worden und sie beispielsweise eine Stelle nicht erhalten habe, weil ihr der frühere Arbeitgeber (D._______) ein schlechtes Zeugnis ausgestellt habe, dass zudem im September 2006 ihre Aufenthaltsbewilligung B abgelaufen sei, dass sie nach einem Hinweis, im Asylverfahren gehe es darum zu prüfen, ob sie in ihrem Heimatland verfolgt werde und dorthin zurückkehren könne, ausführte, sie könne nicht zurückkehren, weil sie weder die äthiopische noch die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihre Eltern verstorben seien, dass sie im (Jahr) anlässlich ihres Einsatzes als Ordensschwester von den äthiopischen Behörden verdächtigt worden sei, für den eritreischen Geheimdienst zu arbeiten, dass sie des Weiteren von den Missionaren schlecht behandelt worden sei und sich ihr zwei oder drei Pater sexuell angenähert hätten, E-5144/2008 dass sie von ihnen als Lügnerin und Schlampe beschimpft worden sei, weil sie sich gegen deren Annäherungsversuche gewehrt habe, dass ihre Vorgesetzten sie nicht beschützt, sondern im (Monat, Jahr) aus Angst vor diesen Geistlichen aus der Mission hinausgeworfen hätten, dass sie in der Mission wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert und von der katholischen Kirche verstossen worden sei, dass sie bei der Anhörung durch C._______ auf die Frage nach ihren Asylgründen antwortete, erstens befürchte sie aufgrund ihrer Erlebnisse Nachstellungen von Vertretern der katholischen Kirche, dass zweitens ihre Mutter sowie einer ihrer Brüder innert kurzer Zeit gestorben seien und sie nun niemanden mehr habe, dass sie drittens keine Nationalität habe, weil ihre verstorbene Mutter Eritreerin und ihr verstorbener Vater Äthiopier gewesen seien, dass sie anlässlich der ergänzenden Befragung durch das BFM auf Vorhaltung, aus den bei den Akten liegenden Kopien ihres äthiopischen Reisepass sei klar ersichtlich, dass dieser bis (Monat, Jahr) gültig gewesen sei, im Wesentlichen ausführte, der Reisepass stamme aus der Zeit vor der Abspaltung Eritreas von Äthiopien, sie sei weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückgekehrt, um sich Identitätspapiere ausstellen zu lassen, weil sie ihr Leben der Kirche gewidmet habe, dass sie nie die Absicht gehabt habe, ausserhalb der Kirche zu leben, und ihr in Italien gesagt worden sei, sie werde die italienische Staatsbürgerschaft erhalten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2008 ein Schreiben und verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - eröffnet am 8. Juli 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- E-5144/2008 schaft nicht, ihr Asylgesuch vom 5. Dezember 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Annäherungen durch einen Pater widersprochen, indem sie bei der kantonalen Befragung zunächst ausgesagt habe, der Pater habe von ihr im (Jahr) verlangt, mit ihm zu schlafen, und im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf der Befragung diesbezüglich vorgebracht habe, sie habe diesen Vorfall im (Jahr) ihrer vorgesetzten Ordensschwester gemeldet, dass sie unbesehen davon zu diesem Ereignis lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht und ausweichend geantwortet habe, dass sie zudem das bei der ergänzenden Befragung durch das BFM in Aussicht gestellte Schreiben der Oberin ihres Ordens in E._______, gemäss welchem sie aus dem Orden ausgeschlossen und exkommuniziert worden sei, entgegen ihrer Zusicherung nicht eingereicht habe und eine diesbezügliche Erklärung schuldig geblieben sei, dass ihr folgedessen nicht geglaubt werden könne, sie sei auf Veranlassung eines Paters, der sich ihr sexuell genähert habe, aus dem Orden exkommuniziert worden, nachdem sie sich gegen dessen Annäherungsversuche gewehrt habe, dass sich aus dem als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben ihres Ordens vom (Datum) zudem ergebe, dass sie beabsichtigt habe, ihre Stelle in A._______ aufzugeben, um ihre kranke Mutter in F._______ zu besuchen, die im (Monat, Jahr) gestorben sei, dass in Bezug auf die behauptete Staatenlosigkeit festzustellen sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im (Jahr) im Besitz eines äthiopischen Reisepasses befunden habe, aus dem sich das Ausstellungsdatum (Datum) und mehrere Verlängerungen der Gültigkeitsdauer - gemäss der eingereichten italienischen Jahresaufenthaltsbewilligung zuletzt bis am (Datum) - ergäben, dass ihr, sollte sie tatsächlich von den äthiopischen Behörden im (Jahr) verdächtigt worden sein, für Eritrea zu spionieren, später eine E-5144/2008 Verlängerung des Reisepasses und wiederholte Besuche ihrer Familie in Äthiopien, zuletzt im (Jahr), nicht mehr möglich gewesen wären, dass sich folgedessen ihre diesbezüglichen Vorbringen als tatsachenwidrig erweisen würden, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, der Wegweisungsvollzug könnte unzulässig sein, dass sich indessen der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erweise, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit am 7. August 2008 beim BFM eingelangter und von der Vorinstanz gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5144/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die E-5144/2008 Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich für das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, in der vorinstanzlichen Verfügung seien ihre mündlichen Vorbringen anlässlich der Befragungen nicht exakt wiedergegeben worden, in den Akten keine Stütze findet und festzustellen ist, dass sie jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass vorliegend die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) entfällt, weil das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5144/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5144/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: Seite 9

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