Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.12.2010 E-5142/2010

December 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,464 words·~17 min·2

Summary

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Full text

Abtei lung V E-5142/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5142/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2008 die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest und gewährte ihr Asyl. B. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, es erachte den Tatbestand des dort erwähnten Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als erfüllt . Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin wegen Handels mit Kokain in grossen Mengen sei festgestellt worden, dass sie sich zwischen Dezember 2008 und Ende Februar 2009 in Kamerun aufgehalten habe, was sie im Rahmen der Ermittlungen durch die Kantonspolizei Zürich am 9. April 2010 bestätigt habe. Ein Flüchtling, der sich in den Machtbereich jenes Staates zurückbegebe, in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde damit, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin durch diese Reise in ihren Heimatstaat freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf bedeute in der Regel nicht, dass die Schweiz verlassen werden müsse. Ein solcher Entscheid habe in erster Linie zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Somit liege die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizeibehörden. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich innert Frist schriftlich zu äussern. C. In ihrem in englischer Sprache verfassten Schreiben (Eingang BFM vom 2. Juni 2010) räumte die Beschwerdeführerin ein, es treffe zu, dass sie sich irgendwann im Jahre 2008 in ihr Land geschlichen habe. E-5142/2010 Sie habe hiefür gute Gründe gehabt und könne, wenn ihr dafür Gelegenheit gegeben werde, ihr Handeln rechtfertigen. Sie habe notwendigerweise gewisse Dinge regeln müssen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 aberkannte das BFM die Flücht lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe sich längere Zeit und freiwillig in ihrer Heimat aufgehalten und sich somit ohne äusseren Zwang unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. In ihrer Stellungnahme habe sie ihren Aufenthalt in der Heimat nicht begründet. Auf den Fotos, die dem BFM vorliegen würden, sei ersichtlich, dass sie sich sowohl in Douala wie auch in (...) aufgehalten und dort keinerlei Probleme gehabt habe. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2010 und die Feststellungen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt sowie das Asyl nicht widerrufen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, zur Bekämpfung ihrer gesundheit lichen Leiden (starke Schmerzen im linken Arm und Haarverlust) sei sie im Dezember 2009 (recte Dezember 2008) nach Nigeria gereist, um sich von einer Geistheilerin behandeln zu lassen. Sie habe über mehrere Wochen Seancen besucht und mit anderen Frauen, die ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt hätten, gebetet, getanzt und gesungen. Die Geistheilerin habe ihr gesagt, sie würde erst gesund, wenn sie das Grab ihrer Mutter aufgesucht und dort mit dem Geist ihrer Mutter Kontakt aufgenommen habe. Der Geist ihrer Mutter würde den bösen Geist vertreiben und ihre Haare würden wieder wachsen. Aus diesem Grund habe sie in Lagos ein Schiff bestiegen und sei unter Umgehung der Passkontrolle nach Kamerun gereist. Am (...) 2009, dem 10-jährigen Todestag ihrer Mutter, habe sie das Grab in (...) besucht. Sie habe lange beim Grab gebetet und ihre Mutter gebeten, ihr beizustehen. Nach dieser Zeremonie sei sie wieder per Schiff ohne Passkontrolle nach Nigeria zurückgereist und von dort zurück in die Schweiz geflogen. Insgesamt habe sie sich eine Woche in Kamerun aufgehalten. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand tatsächlich gebessert. E-5142/2010 Sie sei aus einem sehr starken Leidensdruck heraus nach Kamerun gereist. Für Europäer möge die Vorstellung eines "Verhext-Seins" befremdend anmuten, für sie aber stelle diese Geisterwelt eine Realität dar. Zur Stützung dieser Sichtweise reichte sie eine in der Neuen Zürcher Zeitung vom 7. Juni 2004 veröffentlichte Abhandlung "Der Glaube an Hexerei und Zauberkraft in der afrikanischen Moderne" zu den Akten. Sie habe ihrer Mutter gegenüber Schuldgefühle gehabt und eine grosse moralische Verpflichtung zum Besuch des Grabes ihrer Mutter verspürt. Zudem sei sie illegal nach Kamerun gereist und habe sich zu keiner Zeit an die Behörden in Kamerun gewandt oder mit diesen Kontakt gehabt. Keinesfalls habe sie die Absicht gehabt, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Sie habe gewusst, dass es für sie ein Risikos gewesen sei, sich, wenn auch nur für kurze Zeit, wieder in Kamerun aufzuhalten. Während des gesamten Aufenthaltes in Kamerun sei sie in grosser Gefahr gewesen, habe das Risiko aber in Kauf genommen, da sie vorallem unter dem Haarverlust sehr stark gelitten und auf eine Heilung vertraut habe. Durch die kamerunische Regierung sei in keiner Weise eine Schutzgewährung erfolgt. Aus all diesen Gründen seien ihre Vorbringen nachvollziehbar und ihr Verhalten keinesfalls geeignet, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls zu führen. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung beziehungsweise den Erlass einer neuen Verfügung an. In der Verfügung wurde angeführt, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich zu sein schienen, wonach der Staat Kamerun vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich Kenntnis erlangt und ihr faktisch oder konkludent Schutz gewährt hätte. H. Mit Schreiben vom 3. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 7. Februar 2007 zu den Akten, der ihr eine "Alopezia areata" (kreisrunder Haarausfall) diagnostizierte. E-5142/2010 I. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gemäss dem BFM vorliegende Fotos habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten und sei nicht - wie in der Beschwerde angegeben - lediglich im Februar 2009 für eine Woche dort gewesen. Sie habe sich demnach mit Sicherheit länger als nur eine Woche in Kamerun aufgehalten. Zudem bezweifelte das BFM den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grund für die Reise nach Kamerun, da auf den Fotos kein Haarausfall feststellbar sei. J. Mit Verfügung vom 24. August 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen vom 9. August 2010 datierten Arztbericht zu den Akten, der eine ärztliche Konsultation vom 20. August 2008 ausweist und Schulterschmerzen links bestätigt. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit dem bereits eingereichten Arztbericht (vom 7. Februar 2007) ihr Problem mit dem Haarausfall belegt habe. Im Weiteren führte sie zur Feststellung in der Vernehmlassung des BFM, wonach sie sich bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten habe, aus, sie habe im Januar 2009 abgeklärt, wo das Grab ihrer Mutter liege, damit sie es an deren 10. Todestag ([...] 2009) auch mit Sicherheit habe finden können. Sie sei nur kurz in Kamerun geblieben. Zudem beteuerte die Beschwerdeführerin erneut, keinerlei Kontakt mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Ihr Aufenthalt in Kamerun sei bewusst völlig geheim gewesen und sie habe die Passkontrolle sowohl bei der Einreise wie auch bei der Ausreise umgangen. Sie habe ausschliesslich zwei Mal das Grab ihrer Mutter besucht. Zu diesem Risiko habe sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gezwungen gesehen, und sie habe dieses Risiko auf sich genommen, um ihren Seelenfrieden wieder zu finden. E-5142/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wurde somit zu Recht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber bilden weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) Gegenstand des Verfahrens. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK vorliegen. E-5142/2010 3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist nebst anderen Gründen dann gegeben, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Betoffenen müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die diesbezüglich immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172). 4. 4.1 Durch Stempel im schweizerischen Reiseausweis der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, dass sie am 10. Dezember 2008 auf dem Luftweg mit einem gültigen Visum nach Nigeria gelangte und Nigeria am 1. März 2009 wiederum auf dem Luftweg verliess. Zudem steht aufgrund von Fotomaterial fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2009 im Flughafengebäude von Douala (Kamerun) befunden hat. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es sei festgestellt worden, dass sie sich zwischen Dezember 2008 und Ende Februar 2009 in Kamerun aufgehalten habe. Anlässlich ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2010 widersprach sie diesem Zeitrahmen nicht und bestätigte, irgendwann im Jahre 2008 heimlich in ihr Land eingereist zu sein. In der Rechtsmitteleingabe brachte sie vor, am (...) 2009 das Grab ihrer Mutter in (...) besucht zu haben und sich insgesamt eine Woche in Kamerun aufgehalten zu haben. Weiter machte sie geltend, von Lagos (Nigeria) mit dem Schiff und unter Umgehung der Passkontrollen nach Kamerun gelangt zu sein. Nachdem ihr in der Vernehmlassung des BFM vom 16. August 2010 entgegengehalten wurde, dem BFM vorliegende Fotos würden zeigen, dass sie sich bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten haben müsse, erklärte sie in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2010, sie habe im Januar 2009 abgeklärt, wo das Grab ihrer Mutter liege, damit sie es an deren 10. Todestag ([...] 2009) auch mit Sicherheit E-5142/2010 habe finden können. Sie habe damit das Grab ihrer Mutter zwei Mal besucht. Sie sei nur kurz in Kamerun geblieben. In Berücksichtigung dieses Erklärungsversuches und in Verbindung mit der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich insgesamt nur eine Woche in Kamerun aufgehalten, müsste der Schluss gezogen werden, dass sie zwei Mal nach Kamerun eingereist und ausgereist wäre. Dieser Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, vertieftere Abklärungen bezüglich der angebotenen Reiseverbindungen zwischen Nigeria und Kamerun zu treffen. Aus keiner der verfügbaren Quellen kann auch nur der Hinweis auf die Existenz von Schiffsverbindungen zwischen Lagos (Nigeria) und Douala (Kamerun) entnommen werden, die von Passagieren genutzt werden könnten. Die einzige Passagier- Schiffsverbindung zwischen Nigeria und Kamerun ist die Strecke zwischen der Stadt Calabar (Nigeria) und Limbe (Kamerun) [vgl. etwa Lonely Planet Publications, West Africa, 7 th edition, Oktober 2009, S. 665; Bradt Travel Guides, Nigeria, 2nd edition, April 2008, S. 55, 219]. Ebenso sind in den verfügbaren Quellen keine Passagier-Schiffsverbindungen zwischen Lagos und Calabar erwähnt. Auch in nigerianischen Medien, die oneline verfügbar sind, gibt es keine Hinweise auf eine Passagier-Schiffsverbindung von Lagos nach Kamerun. Zudem ist nicht zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Frachtschiff oder ein international verkehrendes touristisches Kreuzschiff hätte einchecken lassen, andernfalls sie eine derart abenteuerliche Reise-Variante auch hätte geltend machen müssen. Zudem unterliegen Landbesuche von Passagieren solcher internationaler Schiffsverbindungen auch in Kamerun strengen Pass-, Personen- und Gepäckkontrollen. Es stellt sich somit heraus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reisetätigkeit nach Kamerun ungereimt beziehungsweise falsch ausgefallen sind. Aus den gesamten Umständen ist vielmehr zu schliessen, dass sie die Reise von Lagos nach dem knapp 1000 Kilometer entfernten Douala auf dem Luftweg zurückgelegt hat. Zwar liegen für diese Einschätzung keine stringenten Beweise vor, jedoch sprechen die Indizien, und mithin eine starke Vermutung, dafür. Andernfalls wäre kaum nachvollziehbar, dass den entsprechenden Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin der Erfolg versagt bleiben muss, da sie sich in blossen Schutzbehauptungen und augenfällig konstruierten, auf die neue Situation ausgerichteten Darstellungen erschöpfen. Aufgrund der sich als untauglich erweisenden nachgeschobenen Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin und E-5142/2010 der erweiterten Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht kann die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010, es schienen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich zu sein, wonach der Staat Kamerun vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich Kenntnis erlangt und ihr faktisch oder konkludent Schutz gewährt hätte, nicht aufrechterhalten werden. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich heimlich unter Umgehung der Passkontrollen in Kamerun ein- und ausgereist, dies nicht in plausibler Weise glaubhaft hätte schildern können und dies nicht entsprechend vorgebracht hätte. Auch ist nicht zu erwarten, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, sich unter falscher Identität nach Kamerun einzuschleichen, da diesfalls ebenso nicht einzusehen wäre, weshalb sie dies den schweizerischen Behörden hätte verschweigen sollen. Die Falschangaben lassen unter den vorliegenden Umständen und in Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin vernüftigerweise nur den Schluss zu, dass sie kontrollierte Grenzübertritte nach und aus Kamerun zu verheimlichen versucht. 4.2 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss die Beschwerdeführerin mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Dies ist mit der Reise nach und dem Aufenthalt in Kamerun offenkundig gegeben. 4.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass das Handeln des Flüchtlings (welches auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Bei dem erst auf Beschwerdeebene ausdrücklich genannten Rückreisegrund (Besuch des Grabes der Mutter aus moralischer Verpflichtung und zur Heilung von Schulterschmerzen und der Alopecia) kommt die Bejahung einer eigentlichen Zwangslage auch in Berücksichtigung des emotionalen Gedanken- und Empfindungsgutes der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Stellt man die moralischen und emotionalen Beweggründe des Besuches des Grabes dem bewussten Risiko, ernsthaften Nachteilen an Leib, E-5142/2010 Leben oder Freiheit ausgesetzt zu werden, gegenüber, muss der Schluss auf eine freiwillige Reise in ihr Heimatland gezogen werden. Dies gerade auch dann, wenn die von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 6. September 2010 geltend gemachte Version des zweimaligen Besuchs des Grabes und der zweimaligen Ein- und Ausreise den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie einen vierfachen Grenzübertritt gewagt hätte, wenn sie sich begründeterweise vor flüchtlingsrelevanter Verfolgungshandlungen zu fürchten gehabt hätte. Auch wären für eine zweite Ein- und Ausreise keine zwingenden Gründe ersichtlich. Das im Übrigen nachgeschoben - vorgebrachte Verhalten, sie habe sich deshalb bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten, um abzuklären, wo das Grab ihrer Mutter liege, damit sie es an deren 10. Todestag ([...] 2009) auch mit Sicherheit habe finden können, wäre bei tatsächlicher Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar. 4.4 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung, insbesondere der Alopecia, möglichereise unter einem gewissen psychischem Druck in ihr Heimatland zurückkehrte, ist dieser Druck gemäss Aktenlage nicht derart, dass er die Freiwilligkeit der Rückkehr entscheidend zu beeinträchtigen vermochte. Auch ist in diesem Zusammenhnag die Aufenthaltsdauer im Heimatland entscheidend. Einzig für den Grabbesuch ihrer Mutter, verbunden mit Gebeten und Ersuchen um Hilfe, wäre ein einwöchiger Aufenthalt nicht notwendig geworden. Es handelte sich somit um einen Aufenthalt, welcher auch in seiner Dauer nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks zustande kam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. E-5142/2010 4.5 Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist er füllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Wie ausgeführt, lassen die Falschangaben der Beschwerdeführerin zu den Reiseumständen vernüftigerweise nur den Schluss zu, dass sie kontrollierte Grenzübertritte nach und aus Kamerun zu verheimlichen versuchte und sich bei den Grenzübertritten durch die kamerunischen Sicherheitskräfte kontrollieren liess. Daraus muss unzweifelhaft der Rückschluss auf ihre fehlende Furcht und ihre subjektive Empfindung, ausreichend effektiven Schutz in ihrem Heimatland zu finden, gezogen werden. 5. 5.1 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht und standen entgegen den Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit der zu beachtenden Praxis. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin muss zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht umgehend verlassen, da ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz durch die kantonale Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzu- E-5142/2010 setzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht eingereicht hat und somit die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5142/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13

E-5142/2010 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2010 E-5142/2010 — Swissrulings