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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2019 E-5138/2019

October 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,039 words·~10 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Fristen (Übriges); Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5138/2019

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (…).

E-5138/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. respektive 23. Juli 2019 (Kanzleifehler beim Versand) lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 30. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Diese Verfügung wurde vom SEM am 23. Juli 2019 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 26. Juli 2019 nach erfolglosem Zustellungsversuch an die Postfiliale B._______ retourniert und zurück ans SEM geschickt, wo diese am 2. August 2019 wieder einging. Auf dem retournierten Umschlag wurde der Vermerk angebracht, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. C. Mit Schreiben vom 13. September 2019 gelangte der Gesuchsteller an das SEM und erklärte, er habe kurz zuvor von den kantonalen Behörden erfahren, dass sein Asylgesuch am 15. Juli 2019 abgelehnt worden sei. Er habe aber weder den Entscheid noch eine Abholungseinladung erhalten und bitte um erneute Eröffnung. D. Mit Schreiben vom 19. September 2019 führte das SEM aus, der Asylentscheid sei an das SEM retourniert worden, da trotz Sendung an die zutreffende Adresse keine Übermittlung an den Gesuchsteller habe stattfinden können. Mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) werde die Verfügung nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkomme. Entsprechend sei der Asylentscheid gesetzeskonform eröffnet worden, weshalb keine Neueröffnung angezeigt sei. Eine Kopie des Entscheids und der Beilagen werde dem Schreiben beigelegt. E. Der Gesuchsteller antwortete mit Schreiben vom 23. September 2019, dass er in seiner Unterkunft einen Briefkasten mit drei weiteren Personen teile und vermute, die Abholeinladung sei von einem der Mitbewohner versehentlich mitgenommen und weggeworfen, allenfalls ihm nicht ausgehändigt worden. Im Juli habe er zudem gearbeitet und den Briefkasten erst als Letzter leeren können.

E-5138/2019 Zur Untermauerung legte er ein Schreiben der Sozialhilfebehörde B._______ vom 19. September 2019 bei, welches seine Vorbringen bestätigt. F. Mit Schreiben vom 26. September 2019 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen daran fest, es erfolge (insbesondere aufgrund von Art. 12 Abs. 1 AsylG) keine Neueröffnung des abgeschlossenen Asylverfahrens. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Gericht sei wiederherzustellen und auf die Beschwerde sei einzutreten; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; alternativ sei die Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). In der Regel entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche (Art. 24 VwVG) nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5138/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe vom Entscheid des SEM vom 23. Juli 2019 erst durch ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 10. September 2019 erfahren. Von der kantonalen Behörde habe er auf Nachfrage hin eine Kopie der ersten und letzten Seite des Asylentscheids erhalten. Unmittelbar danach gelangte der Gesuchsteller mit der Bitte einer Neueröffnung des Entscheids ans SEM und hat im Zuge dessen eine Kopie seines Asylentscheids erhalten (vgl. oben, Sachverhalt Bst. D und E). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller erst durch die kantonalen Behörden in Kenntnis über den ergangenen Asylentscheid gesetzt wurde (vgl. auch unten E. 4.2). Das Hindernis – die Unkenntnis der vorinstanzlichen Verfügung – bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist ist mit diesem Datum (Erhalt des kantonalen Schreibens, vermutlich am 11. September 2019) weggefallen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung datiert vom 2. Oktober 2019 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht. Mit der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat der Gesuchsteller auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innert Frist nachgeholt. 2.2 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.

E-5138/2019 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. 3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1 VwVG; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit – wie die Nichtbeachtung der üblichen Sorgfalt – vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12 VwVG; BGE 112 V 255, 108 V 109). Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2019 insbesondere geltend, gemäss Posttracking habe am 26. Juli 2019 ein erfolgloser Zustellungsversuch der Verfügung des SEM stattgefunden. Die Abholungseinladung, die die Post hinterlassen habe, habe er aber nie gesehen, weshalb er das Einschreiben nicht habe innert der siebentägigen Frist abholen können. Da er einen Briefkasten mit drei weiteren Mitbewohnern teile, sei die Abholungseinladung vermutlich von einer dieser Personen versehentlich mitgenommen, entsorgt oder ihm zumindest nicht ausgehändigt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Gesuchsteller ein Schreiben eines Asyl-Betreuers der Gemeinde B._______ vom 24. September 2019 und drei Fotografien des Briefkastens bei, auf denen insbesondere die Anschrift der vier Benutzer des Briefkastens ersichtlich seien. 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als

E-5138/2019 rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Insofern hat sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 12 Abs. 1 AsylG berufen. Entgegen den Angaben der Vorinstanz und den Annahmen des Gesuchstellers wurde die vorliegend relevante Sendung jedoch nicht nach sieben Tagen als «nicht abgeholt» ans SEM retourniert. Vielmehr wurde diese dem SEM als «unter der angegebenen Adresse nicht zustellbar» sogleich zurückgeschickt. Entsprechend wurde keine Abholungseinladung der Post im Briefkasten deponiert, welche der Gesuchsteller hätte entgegennehmen können und wonach für ihn eine siebentägige Abholfrist zu laufen begonnen hätte. Der Gesuchsteller konnte die Sendung des SEM demnach nicht fristgerecht bei der Post abholen. Das SEM liess sich nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zwar gemäss den vorliegenden Akten die Richtigkeit der Adresse telefonisch beim kantonalen Migrationsamt bestätigen, verzichtete aber darauf, die Sendung dem Gesuchsteller noch einmal per normaler Briefpost zuzustellen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Gesuchsteller seit Oktober 2015 an derselben Adresse wohnhaft ist ([…]; vgl. Bestätigungsschreiben der Sozialhilfebehörde B._______ vom 19. September 2019). Unter anderem wurde ihm im Jahr 2017 die Vorladung zur Anhörung vom SEM per Einschreiben dorthin zugeschickt. Auch die oberwähnten Schreiben der kantonalen Behörden vom 10. und 19. September 2019 sowie die im Sachverhalt aufgezeigte Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und dem SEM erfolgten ohne Hinweise von Zustellungsschwierigkeiten von und an besagte Adresse. Die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien zeigen zudem, dass sein Name auf dem Briefkasten gut sicht- und lesbar vermerkt ist. Die nun als unzustellbar retournierte Sendung des SEM wurde im Juli 2019 ebenfalls an dieselbe Adresse, offensichtlich an die korrekte Zustelladresse, geschickt. Weshalb genau diese Sendung nicht hat zugestellt werden können, lässt sich nach dem Gesagten nicht nachvollziehen. Dieser Umstand kann aber nicht dem Gesuchsteller angelastet werden. Zwar hat wie oben erwähnt eine rechtsgültige Eröffnung der SEM-Verfügung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG stattgefunden. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm zumutbare Sorgfalt (Meldung aktuelle Adresse und korrekte Beschriftung des Briefkastens) angewendet hat, um Post von den Behörden empfangen zu können, weshalb ihm aus der erfolglosen Zustellung kein Nachteil erwachsen darf. Mithin hat er ohne sein Verschulden vor dem (vermutlich) 11. September 2019 keine Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 erhalten und wurde unverschuldeterweise davon abgehalten, binnen Frist zu handeln (vgl. oben E. 3).

E-5138/2019 4.3 Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Oktober 2019 gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren bezüglich der weiteren mit dieser Eingabe gestellten Begehren unter der Verfahrensnummer E-5485/2019 aufzunehmen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem Gesuchsteller wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da dieser jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wurde, sind keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden, sodass keine Parteientschädigung auszurichten ist. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden bezüglich des vorliegenden Verfahrens mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5138/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Oktober 2019 wird gutgeheissen. 2. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der weiteren mit dieser Eingabe gestellten Begehren wird unter der Verfahrensnummer E-5485/2019 aufgenommen. 3. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

E-5138/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2019 E-5138/2019 — Swissrulings