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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2010 E-5138/2010

July 21, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,703 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5138/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5138/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2010 verliess und über angeblich unbekannte Länder sowie Deutschland am 31. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 sowie der Anhörung durch das BFM vom 16. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich als Kurde politisch betätigt, das heisst an unbewilligten Kundegebungen teil genommen, Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, und die türkischen Behörden deshalb gegen ihn ein Komplott geschmiedet hätten, indem sie ihm ein Delikt angelastet hätten, dass er ausserdem aus einer politisch aktiven Familie stamme, mit der MLKP sympathisiert habe, die Polizei im Jahre 2002 anlässlich einer Razzia seinen Reisepass beschlagnahmt habe und eine Cousine am 8. September 2006 anlässlich einer landesweiten behördlichen Aktion festgenommen und über ihn befragt worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und er somit letztere nicht er fülle, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des E-5138/2010 Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums C._______ vom 28. Juni 2010 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG und Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-5138/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zu Recht festgehalten hat, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, sinngemäss unsubstanziiert sowie nicht nachvollziehbar und im Ergebnis insgesamt unglaubhaft (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass das BFM ebenso überzeugend festgehalten hat, das im Zusammenhang mit dem eingereichten Dokument des zweiten Zivil- und E-5138/2010 Strafgerichts D._______ vom 16. Februar 2009 stehende Vorbringen sei asylrechtlich unerheblich, dass nach der Durchsicht der Akten - insbesondere der Anhörungsprotokolle - die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, dass im Übrigen die angebliche politische Betätigung des Beschwerdeführers – insbesondere was die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten anbelangt – als stereotyp zu bezeichnen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass zudem die vom Beschwerdeführer hergestellte Verbindung zwischen der angeblich politisch motivierten Verfolgung durch die türkischen Behörden und dem einem gemeinrechtlichen Delikt zugrunde liegenden Gerichtsdokument bei objektiver Betrachtung als offensichtliche Konstruktion einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht (vgl. Beschwerde S. 2), seine Vorbringen indessen als nachträgliche und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizieren sind, welche nicht zu überzeugen vermögen, dass diese Vorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern E-5138/2010 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des 32jährigen und über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher E-5138/2010 Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – trotz nachgewiesener Bedürftigkeit – aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5138/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker-Senn Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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