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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2015 E-5134/2015

August 28, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,125 words·~6 min·4

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5134/2015 und E-5143/2015

Urteil v o m 2 8 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, B._______, C._______, sowie D._______, Syrien, vertreten durch E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 17. August 2015, N (…) und N (…).

E-5134/2015 / E-5143/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2015 mit Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheiden vom 17. August 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 24. August 2015 (Poststempel) gegen diese Entscheide des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 17. August 2015 sowie die Zuweisung in den Kanton Zürich beantragen, dass auf die Begründung der Beschwerden, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt

E-5134/2015 / E-5143/2015 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeverfahren E-5134/2015 und E-5143/2015 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinen sind, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie

E-5134/2015 / E-5143/2015 fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich vorbringen, sie würden sich wünschen, dass sie als Tochter/Schwester mit ihrer Familie in der Nachbarschaft ihrer Mutter beziehungsweise Schwester mit ihrer Familie untergebracht würden und dies auch den bereits seit Jahren in der Schweiz lebenden Brüdern einen regelmässigen Kontakt und die Unterstützung der Neuankömmlinge ermöglichen würde, dass die genannten Verwandten der Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören, dass vorliegend auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der blosse Wunsch eines nachbarlichen Zusammenlebens und eines regelmässigeren Kontaktes nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führt, und zudem die Unterstützung allgemeiner Art durch die Familienangehörigen auch kantonsübergreifend geleistet werden kann, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerden demnach abzuweisen sind, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-5134/2015 / E-5143/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-4053/2015 und E-4057/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

E-5134/2015 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2015 E-5134/2015 — Swissrulings