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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 E-5132/2011

August 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,075 words·~15 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5132/2011

Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), und ihre Tochter E._______, geboren am (…), alias F._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).

E-5132/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) eigenen Aussagen gemäss ihren Heimatstaat im Februar 2009 verliessen und über Italien am 3. Februar 2010 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 8. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein erstes Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im EVZ G._______ vom 26. Februar 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs unter anderem geltend machte, dass sie bis zu ihrer Ausreise nach Italien mit Unterbrüchen in H._______ gelebt habe, dass sie ledig sei und ein uneheliches Kind geboren habe, dessen Vater I._______ heisse und in der Schweiz lebe, und sie dem Kind den Namen seines Vaters gegeben habe, dass sie deswegen und weil sie zur (...) konvertiert sei Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, dass sie vor diesem Hintergrund zusammen mit ihrer Tochter Eritrea verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerinnen nach Italien wegwies, dass es zur Begründung ausführte, da Italien den Beschwerdeführerinnen subsidiären Schutz gewährt habe, sei vorliegend die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) anwendbar, dass Italien damit und aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR

E-5132/2011 0.142.392.68; DAA] für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass daran die durch das DNA-Resultat unbestrittene Vaterschaft des in der Schweiz lebenden und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden Vaters nichts ändere, zumal dieser bis zur Einreise der Beschwerdeführerinnen nichts von der Existenz seiner Tochter gewusst habe, dass damit vorliegend nicht von einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden könne, dass den Akten ferner keine Hinweise entnommen werden könnten, gemäss welchen die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zum Vater ihrer Tochter wieder aufgenommen habe, und sich auch der Vater nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, um der Beschwerdeführerin, als Mutter seiner Tochter, ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, dass demzufolge auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, woraufhin die Beschwerdeführerinnen am 5. August 2010 nach Italien überstellt wurden, dass die Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ unter dem Namen B._______ und F._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 im EVZ J._______ summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates respektive Italiens befragt wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anführte, sie sei eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in H._______, dass ihr Ehemann, K._______, mit welchem sie seit 2003 verheiratet sei, aus ihr unbekannten Gründen aus dem Militärdienst desertiert und sie deshalb im Juli 2007 von den Behörden festgenommen worden sei, dass diese im Oktober 2007 ihren Laden geschlossen und sie (die Beschwerdeführerin) im Dezember 2007 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hätten,

E-5132/2011 dass ihr Cousin aus L._______ gekommen sei und sie finanziell unterstützt habe, damit sie ihr Heimatland noch vor ihrer Inhaftierung habe verlassen können, dass sie vor diesem Hintergrund und aus Angst, erneut verhaftet zu werden, ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter im Januar 2008 verlassen habe und nach Aufenthalten von einem Jahr und drei Monaten im Sudan und zwei Jahren in Libyen auf dem Seeweg nach Sizilien gereist seien, woraufhin sie nach zwei Tagen mit dem Zug über Rom am 28. Juni 2011 illegal in die Schweiz gelangt seien, dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an die genannte Befragung vom 11. Juli 2011 in Bezug auf das erste Asylverfahren in der Schweiz und im Hinblick auf eine allfällige Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie hierzu ausführte, es sei ausgeschlossen, dass sie jemals in der Schweiz gewesen sein sollte, es müsse sich dabei um eine Verwechslung handeln, dass sie nicht nach Italien zurückgehen wolle, zumal die Leute dort auf der Strasse übernachten müssten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am 8. September 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Begründung im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) belege, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 in Italien eingereist sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen, (DAA, Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur

E-5132/2011 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden zu dem vom BFM gestellten Übernahmeersuchen vom 29. Juli 2011 bis am 30. August 2011 keine Stellung genommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie sei noch nie in der Schweiz gewesen, weswegen es sich um eine Verwechslung handeln müsse, was der Fingerabdruckvergleich hingegen widerlege, und der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht entgegenstehe, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. September 2011 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, seine Zuständigkeit gemäss dem DAA und der Dublin-II-VO festzustellen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Endentscheid über vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu gewähren,

E-5132/2011 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. September 2011 per Fax den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und ausführte, der als Flüchtling in der Schweiz anerkannte Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei kein Familienangehöriger der Mutter (Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 2 Bst. 1 Dublin-II-VO, zumal er weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei noch in den letzten Jahren mit ihr oder der gemeinsamen Tochter zusammengelebt habe, dass dieser zudem nicht alleinstehend sei, sondern seit mehreren Jahren im Konkubinat mit einer anderen Frau zusammenlebe, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder habe, dass der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu seiner Tochter gelebt, lange Zeit auch nichts von deren Existenz gewusst und seinerseits auch keinerlei Bemühungen gezeigt habe, eine Beziehung zur Beschwerdeführerin und deren Tochter aufzubauen, dies auch nicht, als die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt worden seien, dass er während dieser Zeit weiterhin in einem Konkubinat mit einer anderen Frau und den zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe, womit seinerseits kein Interesse an einer Vater-Tochter-Beziehung oder einem eheähnlichem Verhältnis zur Beschwerdeführerin erkennbar sei, was durch das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO zusätzlich bestätigt werde, dass damit die Voraussetzungen von Art. 7 Dublin-II-VO nicht erfüllt seien und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen nicht zuständig sei, dass zudem auch seitens der Beschwerdeführerin von einem fehlenden Interesse an einer eheähnlichen Beziehung zum Vater ihrer Tochter auszugehen sei, zumal sie anlässlich ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz keine Beschwerde gegen den negativen Entscheid des BFM eingereicht habe, obwohl die Aktenlage dieselbe und das DNA- Testresultat bereits bekannt gewesen sei,

E-5132/2011 dass ferner gegen den Ordre Public verstosse und dem Grundgedanken der Familieneinheit gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG widerspreche, dass sich eine Person wahlweise auf zwei verschiedene Lebenspartner berufen könne, dass die Tochter stets in der Obhut der Mutter gewesen sei und diese alleine die elterliche Sorge gehabt habe, weshalb der Status der Mutter für die Tochter massgebend sei und nicht jener des Vaters, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Replik vom 17. November 2011 eine Bestätigung der Caritas N._______ vom 16. November 2011, wonach sich der Vater von seiner damaligen Partnerin getrennt habe, einen DNA-Test des Vaters vom 22. April 2010, eine Anmeldung zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung vom 13. Oktober 2011, ein Schreiben des Zivilstandsamts O._______ vom 31. Oktober 2011 sowie ein Schreiben des Vaters vom 11. November 2011 einreichen und ausführen liessen, der Vater habe sich im Frühjahr 2009 von seiner ehemaligen Partnerin getrennt und lebe seit über zwei Jahren alleine, weshalb sein Wunsch, mit den Beschwerdeführerinnen eine Familiengemeinschaft zu bilden, dem Ordre Public nicht widerspreche, dass sich der Vater – entgegen der Meinung des BFM – seit dem Zeitpunkt der ersten Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz im Februar 2010 um den Wiederaufbau der gemeinsamen Beziehung mit diesen bemüht und dabei nicht nur in regelmässigem Kontakt zu diesen gestanden, sondern auch konkrete Schritte unternommen habe, die seinen Willen zu einer Familiengemeinschaft belegten, was die Durchführung des DNA-Tests im April 2010, den Besuch nach deren Überstellung nach Italien im April 2011 sowie die Einleitung der Vaterschaftsanerkennung im September 2011 belege, dass zudem das Interesse des Vaters an einer eheähnlichen Beziehung zur Mutter wie auch einer Beziehung zur Tochter mit seinem beigelegten Schreiben vom 11. November 2011 zusätzlich belegt werde, dass – entgegen dem BFM – aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits gegen die erste negative Verfügung des BFM im Jahre 2010 Beschwerde eingereicht habe, nicht auf ein fehlendes Interesse an einer eheähnlichen Beziehung geschlossen werden könne, dass das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. Januar 2012 ausführte, dass der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin seit

E-5132/2011 dem Jahr 2009 sein Konkubinatsverhältnis beendet habe, sei für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO irrelevant, zumal das Familienverhältnis mit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylgesuchs des Vaters keinen Bestand gehabt habe, da er damals in einem Konkubinatsverhältnis mit einer anderen Frau gelebt und mit dieser eine mehrjährige Beziehung gepflegt habe, wodurch er seine Beziehung zur Beschwerdeführerin definitiv beendet habe, dass damit das geltend gemachte Familienverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater der gemeinsamen Tochter als ein Familienverhältnis verstanden werden müsse, welches erst nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrags entstanden sei, für welches Art. 7 Dublin-II-VO keine Anwendung finde, dass die Stellungnahme den Beschwerdeführerinnen am 31. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

E-5132/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich zwar aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen am 27. Oktober 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sind, dass anderslautende Beteuerungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 11. Juli 2011 (vgl. Akten BFM B 8/3 S. 2) diese Feststellung offensichtlich nicht umzustossen zu vermögen und die Ausführungen in der Beschwerde diesen Sachverhalt bestätigen, dass aber der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den Beschwerdeführerinnen stehe gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO die Möglich-

E-5132/2011 keit offen, aufgrund dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater der Tochter der Beschwerdeführerin ihre Asylgesuche in der Schweiz prüfen zu lassen – entgegen der Meinung des BFM – zuzustimmen ist, dass nämlich das biologische Kindsverhältnis zwischen dem in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten I._______ und der Tochter E._______ durch den DNA-Test vom 22. April 2010 bewiesen worden ist, dass bei dieser Sachlage selbstredend erwiesen ist, dass das Kindsverältnis gemäss Art. 7 Dublin-II-VO bereits seit der Geburt des Kindes, mithin auch seit dem Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs bestanden hat (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II- VO, 3., überarb. Aufl., Wien 2009, K 1 und K 7 zu Art. 7), dass anzumerken bleibt, dass der leibliche Vater der Tochter der Beschwerdeführerin mit seinem Besuch nach der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien sowie seinen Bemühungen, das Kind anzuerkennen und mit den Beschwerdeführerinnen eine Familiengemeinschaft zu gründen, seine Entschlossenheit gezeigt hat, nebst seiner biologischen auch die soziale Vaterschaft wahrzunehmen (d.h. er ist offenbar gewillt, längerfristig Verantwortung für das Kind zu übernehmen und ihm Zuwendung zu schenken), dass alle Beteiligten den Wunsch geäussert haben, die Schweiz sei für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen als zuständig zu erachten, dass demnach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO gegeben ist, dass damit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. September 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das im Rahmen der Beschwerde gestellte (und über welches noch nicht ent-

E-5132/2011 schieden wurde) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass den Beschwerdeführerinnen angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann, dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5132/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. September 2011 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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