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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 E-5131/2008

September 30, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,643 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5131/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Irak, Gesuchsteller, vertreten durch Monica Capelli, c/o Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 / E_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5131/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 23. April 2001 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. November 1998 abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die vom Gesuchsteller geltend gemachte drohende Blutrache und Gefährdung seitens der nordirakischen Behörden erweise sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft, und der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs und der Gesuchsteller untertauchte, dass der Gesuchsteller am 8. Januar 2002 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte und im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie anlässlich des ersten Verfahrens geltend machte, dass er ausserdem angab, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens in die Türkei gereist und von den dortigen Behörden den nordirakischen Behörden übergeben worden, wo er von der KDP im Auftrag der PUK, von welcher er in Folge familiärer Verstrickungen gesucht worden sei, in Haft genommen worden und nur durch Bestechung freigekommen sei, worauf er das Land erneut verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und ihn aus der Schweiz wegwies, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer vermöge die angeblich drohende Blutrache und die daraus abgeleitete Gefährdung nach wie vor nicht glaubhaft darzutun, dass es an Stelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anordnete, wobei es diesen Entscheid mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Nordirak begründete, dass der Gesuchsteller auf die Anfechtung dieser Verfügung verzichtete, E-5131/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers aufhob, dass es zur Begründung ausführte, weder die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Gesuchstellers noch seine individuelle Situation liessen den Vollzug der Wegweisung weiterhin als unzumutbar erscheinen, zumal es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, die geltend gemachte individuelle Gefährdung aufgrund familiärer Verstrickungen glaubhaft zu machen; ein Wegweisungsvollzug erweise sich auch als zulässig und möglich, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er unter anderem behauptete, er sei, entgegen seinen früheren Angaben, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nie ins Heimatland zurückgekehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 4. Juli 2008 abwies, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Gesuchsteller habe die aus der geltend gemachten Blutrache abgeleitete Gefährdung nie glaubhaft gemacht, es gäbe auch sonst keine individuellen Gründe, welche gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und auch die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht mehr entgegen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2008 um Revision dieses Urteils nachsucht, dass er zur Begründung geltend macht, er habe aus dem Heimatland zwei Haftbefehle - einen vom 10. Juli 1998, seinen Vater betreffend und einen vom 17. Oktober 2006, ihn selbst betreffend - erhalten, welche seine Gefährdung zu belegen vermöchten, dass er weiter ausführt, er leide an "psychischen Krankheiten", was aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. Juli 2008 hervorgehe, dass er seiner Eingabe unter anderem zwei fremdsprachige, per Telefax übermittelte Dokumente inklusive jeweiliger deutscher Übersetzung sowie ein Zeugnis von Dr. med. B._______, Facharzt für innere Medizin, vom 15. Juli 2008 beilegte, E-5131/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. August 2008 die beiden Beweismittel sowie das Arztzeugnis im Original einreichte und ergänzend ausführte, falls sich Fragen zu seinem psychischen Zustand ergäben, möge sich das Gericht an Dr. med. C._______ wenden, dass der Instruktionsrichter die kantonale Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 12. August 2008 ersuchte, bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie jenes um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten abwies, dass er zur Begründung ausführte, das private Interesse des Gesuchstellers an einem Verbleib in der Schweiz bis zur Beurteilung des Revisionsgesuches habe hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung zurückzustehen, da er es nach wie vor nicht vermöge, den bereits in zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gezogenen Schluss, wonach die von ihm geltend gemachte Gefährdung nicht glaubhaft sei, doch noch glaubhaft darzutun, dass im Übrigen nicht ersichtlich sei und vom Gesuchsteller auch nicht begründet werde, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten beiden Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bereits beizubringen, dass mit der Einreichung des Arztzeugnisses eine Veränderung der Sachlage geltend gemacht werde, welche nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens, sondern allenfalls in einem bei der ursprünglich verfügenden Behörde einzuleitenden Wiedererwägungsverfahrens berücksichtigt werden könnte, dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller in der Zwischenverfügung vom 15. August 2008 aufforderte, bis am 29. August 2008 einen Vorschuss an die Verfahrenskosten zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, E-5131/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beruft, vorliegend allerdings, wie erwähnt, nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG (abgesehen von Art. 67 Abs. 3 VwVG), sondern jene des BGG Anwendung finden, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel anruft, welcher in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend macht, dass der Gesuchsteller demgegenüber mit dem Hinweis auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand keinen Revisionsgrund, sondern eine neue Sachlage geltend macht, welche hier nicht zur Beurteilung gelangen kann, dass somit auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch im umschriebenen Umfang einzutreten ist, E-5131/2008 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend macht, er habe am 31. Juli 2008, also nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2008, Kenntnis erhalten, dass gegen ihn ein Haftbefehl, datiert vom 17. Oktober 2006 vorliege, was seine im Verlaufe der bisherigen Verfahren geltend gemachte Gefährdung zu belegen vermöge, dass sich weder der den Vater des Gesuchstellers betreffende Haftbefehl vom 10. Juli 1998 noch jener den Gesuchsteller betreffende vom 17. Oktober 2006, unabhängig von der Echtheit der Dokumente, als erheblich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erweisen, dass der Beschwerdeführer im Lauf der beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zum Entstehen der ihn angeblich bedrohenden Blutrache gemacht hatte, sie jedenfalls nicht durchgehend auf die Festnahme des Vaters zurückführte, diese Blutrache insgesamt in den beiden Verfahren als unglaubhaft gewürdigt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus der angeblichen Festnahme des Vaters des Gesuchstellers wegen Dollarschmuggels eine den Gesuchsteller betreffende Gefährdung ergeben sollte, ganz abgesehen davon, dass das Beweismittel als Festnahmedatum den 6. Juli 1998 nennt, während der Gesuchsteller angegeben hatte, sein Vater sei am 3. Juli 1998 (Protokoll der Kurzbefragung vom 27. November 1998, A2, S. 4) festgenommen worden, dass aus dem den Gesuchsteller selbst betreffenden Haftbefehl vom 17. August 2006 nicht ansatzweise hervorgeht, weshalb er festzunehmen sei, weshalb er von vornherein nichts zu seinen Gunsten im revisionsrechtichen Sinne daraus abzuleiten vermag, dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung dieses Gerichtes vom 15. August 2008 verwiesen werden kann, dass sich die übrigen Ausführungen im Revisionsgesuch als blosse Urteilskritik erweisen, welcher vorliegend keine Relevanz zuzukommen vermag, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, weil sich die eingereichten Beweismittel als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne erweisen, ganz abgesehen davon, dass der Gesuchsteller nirgends begründet, weshalb die Beweismittel nicht be- E-5131/2008 reits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben beigebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5131/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 26. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Gesuchsbeilagen im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 8

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