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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 E-5124/2020

November 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,456 words·~7 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5124/2020

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren am (…) (Asyl; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (…).

E-5124/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, der am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf seine Frau B._______ darlegte, diese bereits aus der Schulzeit gekannt und während eines zweiwöchigen Militärurlaubs geheiratet zu haben, jedoch seither weder zu ihr noch ihrem gemeinsamen Kind Kontakt gehabt zu haben, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2016 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2018 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Frau B._______ einreichte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2018 ablehnte, dass es hierbei feststellte, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus dem Ausland seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer mit seiner Frau lediglich zwei Wochen zusammengelebt und den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, dass diese Verfügung unangefochtenen in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Eingang SEM: 6. Februar 2020) um Wiedererwägung seines Gesuchs um Familiennachzug ersuchte, dass er hierbei unter Beilage einer Heiratsurkunde im Wesentlichen ausführte, er habe aufgrund der Situation in Eritrea beziehungsweise des Militärdienstes mit seiner Frau nicht dauerhaft zusammenleben können; dass er mit der Einreichung des Gesuchs solange zugewartet habe, weil er die Entlassung seiner Frau aus der Gefangenschaft – (…) – sowie ihre Ausreise aus Eritrea habe abwarten müssen; dass er sie inzwischen am 20. November 2019 persönlich C._______ besucht habe, dass das SEM mit Schreiben vom 7. August 2020 den Beschwerdeführer aufforderte weitere Unterlagen zur Untermauerung der behaupteten Beziehung zu Frau B._______ einzureichen,

E-5124/2020 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2020 beim SEM mehrere Chat-Konversationen, Fotos seiner Frau, Dokumente des UN- HCR (Refugee ID Card und Proof of registration) sowie eine Kopie seines Flüchtlingspasses einreichte, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. September 2020 ablehnte, wobei es die Verfügung vom 28. Juni 2020 (recte: 28. Juni 2018) als rechtskräftig erklärte und eine Gebühr erhob, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Instruktion und zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. November 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte.

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsentscheid ist und solche Entscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt wird, womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),

E-5124/2020 dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass das SEM die Gesuchseingabe vom 6. Februar 2020 – ihrer Bezeichnung folgend – als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt hat, dass dies als zutreffend zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches um eine nochmalige Prüfung seines Familiennachzugsgesuches ersuchte, neue Beweismittel einreichte und inzwischen eine Reise zu seiner Frau nach C._______ unternommen hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe die bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 festgestellte kurze Dauer der Beziehung nicht bestritten und trotz der ausführlichen Instruktion wenige Beweismittel eingereicht,

E-5124/2020 dass der eingereichten Heiratsurkunde reduzierter Beweiswert zukomme und diese eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Ehegemeinschaft in Eritrea oder deren Aufrechterhaltung nicht belege, dass mit den eingereichten Auszügen aus den Chat-Konversationen das Bestehen der Beziehung vor dem Jahr 2020 ebenfalls nicht belegt worden sei, was auch für den Besuch C._______ zutreffe, der lediglich die Aufnahme der Beziehung nach dem negativen Entscheid vom 28. Juni 2018 belege, dass selbst unter Berücksichtigung der Militärzeit sowie der Inhaftierung von Frau B._______ weder das Bestehen einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Ehegemeinschaft in Eritrea, noch deren Aufrechterhaltung nach der Flucht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden seien, dass diese Schlüsse und Feststellungen zu bestätigen sind, dass für einen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: erstens die Trennung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft durch die Flucht und zweitens die ununterbrochene Aufrechterhaltung der familiären Bindung nach der Flucht (vgl. BVGE 2018 VI/6), dass dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden muss, in seinem Fall bestehe – wie vom SEM zu Recht erkannt – auch weiterhin kein Anlass zur Annahme, er hätte vor seiner Flucht aus Eritrea mit seiner Frau im Sinne einer gefestigten Familiengemeinschaft zusammengelebt, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, er habe lediglich zwei Wochen mit Frau B._______ zusammengelebt, sodann auch nicht bestreitet und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, dass es zwar zutrifft, dass im eritreischen Kontext die Umstände der Flucht und der Militärdienst adäquat zu berücksichtigen sind, ein Zusammenleben von lediglich zwei Wochen den Anforderungen an eine kurze Familiengemeinschaft vor der Flucht indessen nicht ansatzweise standzuhalten vermag (Beispiel für eine kurze Familiengemeinschaft: BVGE 2018 VI/6 E. 5.3.2, zehn Monate des Zusammenlebens mit Unterbruch nach dem vierten Monat),

E-5124/2020 dass eine Eheschliessung für sich alleine nicht genügt, wenn – wie vorliegend – die Familiengemeinschaft nicht gelebt wurde, da das Institut des Familienasyls nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Familiengemeinschaft dient, dass nach dem Gesagten vorliegend nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau B._______ auszugehen ist, dass vor diesem Hintergrund weder auf die Heiratsurkunde noch auf die Frage nach dem Willen einer Wiedervereinigung einzugehen ist, dass die weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde oder die Reise C._______ an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland vorliegend nicht gegeben sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 15. Oktober 2020 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass vom Beschwerdeführer ein allfälliger Familiennachzug gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) in die Wege zu leiten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5124/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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