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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-5119/2012

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·929 words·~5 min·1

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5119/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 / N (…).

E-5119/2012 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 4. Dezember 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 2009 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 ab. B. Am 28. September 2012 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 sei in Revision zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund (Art. 121-123 BGB) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124 BGG) darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG).

E-5119/2012 2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund "neue Beweismittel" geltend (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Als ehemalige Beschwerdepartei ist er zur Revision legitimiert. Das Revisionsgesuch enthält allerdings kein Begehren und zeigt die Rechtzeitigkeit nicht auf. Eine Rückweisung zur Verbesserung der Eingabe kann unterbleiben, weil offensichtlich keine Revisionsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Gesuchsteller reicht verschiedene Dokumente ein (Mietverträge von Verwandten betreffend Wohnung in B._______, Bestätigungsschreiben von Nachbarn, Impfausweis, vorläufige Aufenthaltsbewilligung einer Schwester C._______, (…) Fahrausweis eines Bruders, Visum für eine Schwester nach D._______, Schulbestätigung einer Schwester für die Jahre 1993-1994 C._______, Empfehlungsschreiben des schweizerischen Arbeitgebers vom 16. April 2012), die beweisen sollen, dass er Afghanistan verlassen, mit seiner Familien C._______ gelebt und keine Verwandte in Kabul mehr habe. 3.3 Der Gesuchsteller ist im Jahr 2007 in der Schweiz eingereist. Er wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel einzureichen, und hatte im Beschwerdeverfahren dazu Gelegenheit. Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, bilden keinen zulässigen Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Der Gesuchsteller begründet in der Revisionseingabe mit keinem Wort, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Dokumente im ordentlichen Verfahren einzureichen. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Seit seiner Einreise hatte er genügend Zeit, um allfällige Beweismittel beizubringen, zumal seinen Angaben zufolge die Verwandten schon seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan leben. Anzumerken bleibt, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten ohnehin um (teils unleserliche) Kopien handelt, denen aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt. Sie liegen ohne beglaubigte Übersetzung und überwiegend undatiert im Recht oder sind erst

E-5119/2012 nach dem Beschwerdeentscheid vom 27. März 2012 entstanden und damit unzulässig. 4. Zusammenfassend sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5119/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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