Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5112/2016
Urteil v o m 3 1 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
E-5112/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin A._______ (alias B._______) zusammen mit C._______ und deren Tochter (N […]) eigenen Angaben zufolge am 20. November 2013 in die Schweiz eingereist ist und gleichentags hier um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug dieser Wegweisung anordnete; eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3911/2014 vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, dass mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (ergänzt am 14. Juli 2015) ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) unter dem Namen B._______ (geboren am […]) eingereicht wurde, dass mit Verfügung vom 6. Juli 2016 das SEM der Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – eine Frist bis zum 21. Juli 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses einräumte, dass die Vorinstanz am 17. August 2016 (Eröffnung der Verfügung am 18. August 2016) feststellte, dass der Gebührenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt worden sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde; des Weiteren sei die Verfügung vom 30. April 2014 (recte: 10. Juni 2014) rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass gegen diesen Nichteintretensentscheid am 23. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG am 25. August 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügte,
E-5112/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass – wie nachstehend aufgezeigt – es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
E-5112/2016 zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass das SEM von der gesuchstellenden Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann; es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist (Art. 111d Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2016 die Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs (Mehrfachgesuch) feststellte und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 21. Juli 2016 zu bezahlen, ansonsten werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass der Rechtsmittelschrift vom 23. August 2016 als Beilage 3 eine Kopie eines Einzahlungsscheins beilag, auf welcher zwar die Referenz N (…) (nicht die neue Dossiernummer der Beschwerdeführerin N […]) indes die Personennummer der Beschwerdeführerin ([…]) handschriftlich (wohl vom SEM) notiert wurde, dass des Weiteren als Beilage 4 eine Kopie eines Empfangsscheins beilag, welcher eine Einzahlung von Fr. 600.- B._______ ([…]) zugunsten des Staatssekretariats für Migration vom 15. Juli 2016 (abgestempelt in Bern) bestätigt, dass infolgedessen davon auszugehen ist, dass der Gebührenvorschuss innert Frist dem SEM einbezahlt wurde, dass zusammenfassend festgestellt wird, dass das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und weiterzuführen, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das SEM Art. 111b Abs. 3 AsylG (aufschiebende Wirkung eines Wiedererwägungsgesuchs) fälschlicherweise auf das vorliegende Mehrfachgesuch angewendet hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
E-5112/2016 dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) pauschal auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-5112/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und weiterzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe