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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2012 E-5112/2012

October 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,431 words·~7 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5112/2012

Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).

E-5112/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 9. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 2. Juli 2012 auf das Asylgesuch nicht ein, wies sie nach Frankreich weg und verpflichtete den Kanton Bern, die Wegweisung zu vollziehen. C. Mit Eingabe vom 2. August 2012 teilte ASYL BIEL UND REGION dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführerin habe die vorinstanzliche Verfügung erst am 17. Juli 2012 in Empfang nehmen und somit innert Frist nicht Beschwerde erheben können. Diese habe zwischenzeitlich das Zentrum gewechselt, weshalb es bei der Zustellung zu einer Verzögerung gekommen sei. D. Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 8. August 2012 an die Beschwerdeführerin fest, die Verfügung sei an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not geschickt worden, welche die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete. Der Entscheid sei rechtzeitig eröffnet worden, die Gewährleistung der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung liege nicht in der Zuständigkeit des BFM. Dem Ersuchen um eine neue Beschwerdefrist könne nicht stattgegeben werden. E. Am 17. August 2012 gelangte die Beschwerdeführerin (nach vorgängig erfolgter Eingabe per Telefax) durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundesamt. Gemäss den Rechtsbegehren sei die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sei vom Vollzug der Wegweisung nach Frankreich abzusehen. Sodann sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich und nach Eritrea festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.

E-5112/2012 F. Das BFM wies das Gesuch mit am 29. August 2012 eröffneter Verfügung vom 27. August 2012 ab und stellte fest, sein Entscheid vom 2. Juli 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich von dort nach Eritrea weggewiesen werde, wo sie mit Sanktionen zu rechnen hätte. Damit mache sie die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetrete Veränderung der Sachlage geltend. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für ein völkerrechtswidriges Verhalten Frankreichs. Zudem würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beseitigen könnten. Weil das Gesuch vollumfänglich abgewiesen werde, sei eine Gebühr zu erheben, und es werde keine Entschädigung ausgerichtet. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt in materieller Hinsicht, der Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Wie von der Beschwerdeführerin angekündigt, stellte sie dem Gericht mit Eingabe vom 29. September 2012 (Poststempel vom 30. September 2012) eine Ergänzung der Rechtsmitteleingabe zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

E-5112/2012 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Entscheid des Gerichts nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-

E-5112/2012 kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, ist das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unbegründet. 4.1 Bei einer allfälligen Drohung durch (…) kann sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen französischen Behörden wenden, welche schutzfähig und schutzwillig sind. 4.2 Sodann ist zu der unter Beilage von Berichten der Cfda (COORDINA- TION FRANҪAISE POUR LE DROIT D'ASILE) und der (französischen) COMMISSION NATIONALE CONSULTATIVE DES DROITS DE L'HOM- ME in der Beschwerde beklagten schlechten Lage von Asylsuchenden in Frankreich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten: Frankreich ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieses Land den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, was insbesondere für die ordnungsgemässe Durchführung der Asylverfahren und die Unterstützung von Asylsuchenden gilt. Dass sich die wirtschaftliche Lage (nicht nur) für Asylsuchende schwierig gestalten kann, ist vorliegend asylrechtlich nicht von Relevanz. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-

E-5112/2012 ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der vorgebrachten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorliegenden Direktentscheides in der Sache als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-5112/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 kann vollzogen werden. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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