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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2014 E-51/2014

January 10, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,409 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-51/2014

Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Ägypten, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).

E-51/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2006 legal aus seinem Heimatstaat nach Libyen ausreiste und sich in der Folge während etwa fünf Jahren illegal in Italien aufhielt, von wo er am 22. September 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 11. Oktober 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe seine Arbeitsstelle als (…) in einer staatlichen (…) verloren, nachdem diese privatisiert worden sei, dass er in der Folge mit (…) gehandelt habe, sich aber erheblich verschuldet habe, weshalb er befürchtet habe, von seinen Schuldnern verklagt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, dass er bei Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juni 2012 hingegen vorbrachte, er sei bis zu seiner Ausreise bei einer – zunächst staatlichen – Firma für (…) tätig gewesen, dass er nach der Privatisierung dieses Unternehmens im Jahre 2000 vom neuen Geschäftsinhaber damit beauftragt worden sei, (…) zu verkaufen, und er für diesen wiederholt Checks habe unterschreiben müssen, dass manche Käufer der (…) den Kaufpreis nicht beglichen hätten, dass der Geschäftsinhaber ihn für diese Verluste verantwortlich gemacht und ihn aufgrund der von ihm unterzeichneten Checks angezeigt habe, dass er im Jahre 2007 in Abwesenheit vom Gericht in B._______ zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren sowie einer Busse in der Höhe von (…) Ägyptischen Pfund verurteilt worden sei, dass ihn seine Ehefrau aber erst im Jahr 2011 von der gerichtlichen Verurteilung in Kenntnis gesetzt habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen ein Dokument einreichte, bei welchem es sich nach seinen Angaben um ein Urteil des Gerichts in B._______ vom (…) 2007 handle, sowie Kopien des Ehescheins, der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie der Geburtsscheine seiner Kinder zu den Akten reichte,

E-51/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinem Arbeitgeber, dem Besitzerwechsel, der Kündigung seiner Arbeitsstelle sowie der Anzeigeerstattung geäussert, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft seien, dass er die angebliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und Busse erst im Rahmen der Anhörung erwähnt habe und dieses Vorbringen daher als nachgeschoben zu erachten seien, dass er sich zudem unsubstanziiert zu den Einzelheiten der behaupteten gerichtlichen Verurteilung geäussert habe und dem eingereichten angeblichen Gerichtsdokument keine Beweiskraft beigemessen werden könne, dass im Weiteren den angegebenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine asylrechtliche Relevanz zukomme, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten sei, da sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und er aufgrund des bestehenden sozialen Netzes und seiner beruflichen Qualifikationen gute Aussichten auf eine soziale und wirtschaftliche Reintegration habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,

E-51/2014 subeventualiter die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

E-51/2014 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der in wesentlichen Punkten widersprüchlichen, unsubstanziierten und teilweise nachgeschobenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seine Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten sind, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass die Erklärung nicht zu überzeugen vermag, die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Problemen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit, welche für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, seien auf nachvollziehbare Erinnerungslücken und mögliche Übersetzungsfehler zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.),

E-51/2014 dass der Beschwerdeführer ferner nicht nachvollziehbar zu begründen vermag, weshalb er von der angeblich im Jahre 2007 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung erst vier Jahre später erfahren habe (vgl. Akten BFM A15, S. 4), dass jedoch auch bei Wahrunterstellung dieser Angaben davon auszugehen wäre, dass er spätestens im Juni 2011 davon Kenntnis gehabt hätte, und er somit nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb er diesen Umstand anlässlich der vier Monate später durchgeführten Befragung zur Person nicht erwähnte, sondern damals vielmehr vorbrachte, er befürchte, verklagt zu werden und ins Gefängnis zu kommen, und Probleme mit den Behörden ausdrücklich verneinte (vgl. Akten BFM A4, S. 7 f.), dass zudem das Bundesamt zu Recht dem vom Beschwerdeführer als Strafurteil bezeichneten Dokument keinen Beweiswert beigemessen hat, da dieses keinerlei Stempel oder andere Kennzeichnung als amtliches Dokument aufweist und zudem nur in Form einer Kopie vorliegt, dass demnach kein Anlass für weitergehende diesbezügliche Abklärungen besteht und keine Rede davon sein kann, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich ferner weder den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der vorgebrachten gerichtlichen Verurteilung beziehungsweise den Problemen mit seinem Arbeitgeber ein Verfolgungsmotiv im Sinne Art. 3 AsylG zugrunde liegen würde, weshalb es diesen Vorbringen auch an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne dieser Bestimmung fehlt, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-51/2014 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-

E-51/2014 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer die behauptete Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe nicht glaubhaft zu machen vermag und damit auch keine glaubhaften Hinweise für eine ihm drohende der EMRK widersprechende Behandlung im Falle einer Inhaftierung in seinem Heimatstaat vorliegen, dass die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Ägypten keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und er daher aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-51/2014 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-51/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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