Abtei lung V E-5097/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5097/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sich aus den Akten ergibt, wonach er am 11. November 2008 in Österreich um Asyl ersuchte, nach Verlassen Österreichs nach Frankreich und danach nach Italien reiste und am 24. April 2010 in die Schweiz gelangte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 im Rahmen einer summarische Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens und einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte, dass er in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren anerkannte und keine besonderen Einwände gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, dass das BFM am 21. Mai 2010 gestützt auf einen Eintrag in der Eurodac-Datenbank vom 11. November 2008 ein Ersuchen an Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass am 26. Mai 2010 die zuständigen Behörden Österreichs einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM verfügte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank, seine Angaben zu seinem bisherigen Reiseweg durch Europa sowie die aus Österreich eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches E-5097/2010 erkannte, wobei das BFM namentlich festhielt, der Beschwerdeführer habe nichts Besonderes gegen eine Rückweisung nach Österreich vorgebracht, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 (Poststempel) mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung vom 25. August 2008 und einen Ausschnitt der Tageszeitung KOHA Ditore vom 25. August 2008 beilegt, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass ihn Österreich in den Kosovo zurückschieben werde und er dort mit dem Tod bedroht sei, da sein Vater während des Kosovokrieges auf der Seite der Serben gestanden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden habe, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5097/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des legi timierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48. Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), E-5097/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Österreich aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was denn auch von Österreich mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht daran nichts zu ändern vermögen, dass im Weiteren – wie vom BFM zu Recht erkannt – vom Beschwerdeführer keine relevanten Gründe vorgebracht werden, welche die Überstellung nach Österreich in Frage stellen würden, dass er zwar vorbringt, er sei durch Österreich von einer Rückschiebung in den Kosovo bedroht und in der Folge an Leib und Leben gefährdet, dieses Vorbringen jedoch als in keiner Weise begründet zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers in dessen Erstasylland sprechen würden, E-5097/2010 dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtslos er wiesen und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. E-5097/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewärung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 7