Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5096/2016
Urteil v o m 2 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).
E-5096/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben am 6. Mai 2015. Am 14. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 22. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. August 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei als Soldat im Militärdienst gewesen. Er habe nur ein geringes Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie gehabt. Deshalb habe er – der Beschwerdeführer – im Januar 2014 die Schule abgebrochen und begonnen, als (...) zu arbeiten. Mit seinem Verdienst habe er seine Familie unterstützt. Im Mai 2015 habe er zwei Vorladungen (anlässlich der BzP: eine Vorladung) für die militärische Ausbildung in C._______ erhalten. Nach zwei Tagen in C._______ sei er weggelaufen, nach B._______ zurückgekehrt und direkt ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“), einen Zeitungsartikel vom 23. Juni 2016 („Bund verschärft Praxis gegenüber Eritreern“) sowie ein Faktenblatt zu Eritrea vom 23. Juni 2016 zu den Akten.
E-5096/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 30. September 2016 reichte er diese ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 erkundigte sich die Instruktionsrichterin, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das ergangene Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an seiner Beschwerde festhalten möchte. Falls bis zum 24. März 2017 keine Rückmeldung eingehe, werde davon ausgegangen, er halte an der Beschwerde fest. In der Folge ging keine Rückmeldung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5096/2016 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
E-5096/2016 ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar zu den Umständen über die Einberufung in den Militärdienst nach C._______ geäussert. Seine Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes beziehungsweise den Zeitpunkt seiner Abreise seien widersprüchlich. Zudem seien seine Aussagen betreffend seine Flucht aus dem Militärlager in C._______ wenig substantiiert ausgefallen. Er habe sich insgesamt in wesentlichen Punkten widersprochen und sich weder differenziert noch substantiiert geäussert. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem Schluss nicht, mithin rügt er diesbezüglich keine Rechtsverletzung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher
E-5096/2016 Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst- Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien – wie dargelegt – unglaubhaft ausgefallen. Er habe somit nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kritisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in der Vernehmlassung. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
E-5096/2016 welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil des BVGer). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. 7.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.4). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. vorstehende Erwägung 6), weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgründen und subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
E-5096/2016 sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5096/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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