Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5095/2015
Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
E-5095/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2014 und der Anhörung vom 30. April 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er nach dem 6. Schuljahr abgebrochen und fortan seinen Eltern bei der Arbeit auf dem Feld geholfen. Im Juli 2013 beziehungsweise am 10. August 2013 habe er beim Brennholzsammeln beziehungsweise auf der Suche von Material für die Errichtung eines Zaunes unerlaubt einen Baum gefällt. Soldaten, welche zufällig an ihm vorbeimarschiert seien, hätten ihn daraufhin zum Büro der Verwaltung nach C._______ mitgenommen. Nachdem jemand wegen des gefällten Baumes für ihn gebürgt habe, hätten die Soldaten gemerkt, dass sein Schülerausweis nicht mehr gültig sei. Sie hätten ihn deshalb umgehend mit anderen Personen, welche während einer Razzia festgenommen worden seien, in den Militärdienst überführen wollen. Er sei, anders als die anderen, nicht bewacht worden, weshalb er geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt sei. Drei Tage später hätten Soldaten ihn bei sich zu Hause aufgesucht, er habe sich jedoch rechtzeitig verstecken können. Aus Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er zirka zwei bis drei Wochen beziehungsweise zwei Tage später, sein Vieh auf eine Weide in der Nähe der Grenze gebracht und sei illegal nach Äthiopien ausgereist. Er kenne die Gegend und sei zu Fuss nach Äthiopien gelangt, ohne Grenzposten oder Militärpatrouillen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015, eröffnet am 22. Juli 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 19. August 2015 (Poststempel 20. August 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Fest-
E-5095/2015 stellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis (Junior Secondary School Student Report Card) der 6. Klasse des Schuljahres 2011/2012 sowie ein Schuldiplom der 6. Klasse vom 23. Juni 2012 ein. D. Mit Verfügung vom 25. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde einen Registrierungsnachweis des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 31. August 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-5095/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zufolge illegaler Ausreise und Stellung eines Asylgesuchs im Ausland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs und als deren Folge die Anordnung der Wegweisung an sich (Art. 44 AsylG) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5095/2015 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft weder nach Art. 3 AsylG noch nach Art. 54 AsylG erfülle. So habe er sich in der BzP und der vertieften Anhörung in mehrere unstimmige Darstellungen verstrickt, insbesondere hinsichtlich des Datums des Vorfalls des gefällten Baumes sowie des Verwendungszweckes desselben. Weiter würden Widersprüchlichkeiten zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehen; in der BzP habe er ausgeführt, zwei bis drei Wochen nach dem Hausbesuch der Sicherheitskräfte ausgereist zu sein, anlässlich der Anhörung habe er sich bereits zwei Tage danach über die Grenze abgesetzt. Nicht zu überzeugen vermöge sodann seine Erklärung, er sei von den Behörden – im Gegensatz zu den anderen während der Razzia gefassten Personen – nicht überwacht worden, weshalb er habe flüchten können. Aus dem der Vorinstanz vorliegenden Kartenmaterial sei
E-5095/2015 sodann kein Fluss in der Nähe des Dorfes C._______ ersichtlich, in welchen er hätte „reinspringen“ können. Auch die Beschreibung seiner Flucht ins Nachbarland vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg wecke das Ausmass der Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legalem Weg verlassen habe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nicht geprüft, ob er wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland (Republikflucht) und aufgrund der illegalen Flucht aus Eritrea sowie der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er nicht illegal nach Äthiopien gelangt sei, sei zu bestreiten. So habe er bereits anlässlich der Befragungen angegeben, nach seiner Einreise nach Äthiopien in den Flüchtlingscamps von D._______ und E._______ gewesen zu sein, was von der Vorinstanz durch eine Anfrage beim UNHCR hätte überprüft werden können. Auf diese Weise hätte festgestellt werden können, dass seine Zeitangaben hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea beziehungsweise seiner Einreise nach Äthiopien glaubhaft seien und er Eritrea nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er glaubhaft ausgeführt, wie er geflohen sei, welche Ortschaften er durchquert habe, wo er die Grenze überquert habe, wann er wo angekommen sei und wie lange die Ausreise gedauert habe. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der bestehenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern lediglich die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz habe er noch im Jahr 2012 in Eritrea gelebt, was sein Schulzeugnis und sein Schuldiplom der 6. Klasse belegen würden. Grundsätzlich stelle sich die Frage, wie ein junger, gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea überhaupt verlassen könne, wenn nicht auf illegalem Weg, zumal eine legale Ausreise nur mit einem gültigen Reisepass und einem äusserst restriktiv vergebenen und teuren Ausreisevisum möglich sei. Er gehöre nicht zum Personenkreis, welcher Anspruch auf ein Visum habe; vielmehr sei er schon aufgrund seines Alters von einer Visumserteilung ausgeschlossen und habe Eritrea somit nur illegal verlassen können. Aufgrund der illegalen Ausreise und der
E-5095/2015 Asylgesuchstellung im Ausland drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe somit seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Nebst den oben unter Buchstabe C. erwähnten Beweismitteln reichte der Beschwerdeführer sodann in Ergänzung zu seiner Beschwerde ein Schreiben des UNHCR vom 31. August 2015 ein, welches bestätigt, dass er am 21. August 2013 im Camp E._______ registriert worden sei, wobei diese Registrierung eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat des UNHCR beinhalte. 6. 6.1 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise lediglich aus, diese sei nicht glaubhaft, da bereits seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als auch zum Reiseweg nicht glaubhaft seien. Damit hat das SEM die Unglaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Ausreise tatsächlich nur sehr knapp begründet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem engen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Festhaltung durch die Soldaten und der Ausreise aus Eritrea auszugehen ist, weshalb die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der gemäss Angaben des Beschwerdeführers darauffolgenden und allein dadurch ausgelösten Flucht herangezogen werden kann. Insofern ist die vom SEM vorgenommene Begründung der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zumindest nachvollziehbar. Offensichtlich war der Beschwerdeführer im Übrigen trotz der knappen Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das
E-5095/2015 SEM seiner Begründungspflicht im Ergebnis in ausreichendem Masse nachgekommen ist. 6.3 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass die Vorinstanz keine Abklärungen beim UNHCR bezüglich seiner Registrierung in einem äthiopischen Flüchtlingslager vorgenommen habe, eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine bestätigte Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingslager nicht geeignet ist, die geltend gemachte illegale Flucht aus Eritrea zu belegen. Vielmehr belegt eine Registrierungsbestätigung lediglich, dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Flüchtlingslager aufgehalten hat. Dagegen kann eine Registrierungsbestätigung offensichtlich keine Auskunft auf die Frage geben, wann und auf welche Art und Weise jemand aus Eritrea ausgereist ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem äthiopischen Flüchtlingslager registriert wurde, stellt keinen relevanten Sachumstand dar, welcher vom SEM hätte abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz hat daher ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätten. 7.2 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008
E-5095/2015 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 8. Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst ist unglaubhaft, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Es erscheint nicht plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer in den Militärdienst hätten einziehen wollen, ihn dann jedoch nicht bewacht hätten und er deshalb habe flüchten können. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb er, nachdem er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden war, noch zwei Tage beziehungsweise zwei bis drei Wochen bis zu seiner Ausreise wartete und sich so der Gefahr aussetzte, doch noch in den Militärdienst eingezogen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
E-5095/2015 könnten, sind nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz führt vorliegend nicht zu einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass dieser Umstand den eritreischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 25. August 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5095/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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