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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 E-5095/2006

August 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,264 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Full text

Abtei lung V E-5095/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. September 2006 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5095/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2002 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das BFF stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache, dass die Identitätskarte des Gesuchstellers gefälscht sei, woraus sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergäben. Ferner hätten die beiden geltend gemachten Inhaftierungen und erlittenen Folterungen nicht durch Dokumente belegt werden können. Schliesslich sei mit Blick auf die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Gesuchsteller auch unglaubhaft, dass er mit einem gefälschten, jedoch auf seinen eigenen Namen ausgestellten Pass ausgereist sei. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die ARK vom 19. Februar 2003 wies diese mit Urteil vom 28. September 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die eingereichten Dokumente, die der Gesuchsteller zur Belegung seiner Identität eingereicht habe, seien in Sri Lanka käuflich erwerblich. Es sei ihm nicht gelungen, seine geltend gemachte Identität glaubhaft zu machen. Ferner stünden einige der eingereichten Schriftstücke im Widerspruch zu den Ausführungen des Gesuchstellers. C. Mit Revisionsgesuch vom 25. November 2006 an die ARK ersuchte der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters um Aufhebung des Urteils vom 28. September 2006. Es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Kostenvorschuss und allfällige Verfahrenskosten seien seinem Sicherheitskonto beim BFM zu entnehmen. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller mehrere Beweismittel betreffend die im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft gewordenen Vorbringen zu den Akten. Neu machte er Nachfluchtgründe geltend. E-5095/2006 D. Mit Telefax vom 27. November 2006 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers aus. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 bestätigte die ARK, dass Vollzugshandlungen gegenüber dem Gesuchsteller ausgesetzt bleiben. Die Behandlung des Gesuchs in Bezug auf den Kostenvorschuss und die Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit Eingaben vom 5., 10. und 21. Januar 2007 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), gefällt wurden; dies beinhaltet auch Revisionsgesuche, die noch bei der ARK anhängig gemacht wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). E-5095/2006 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtsprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S 207 und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen E-5095/2006 geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 4. Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch mehrere Dokumente ein, die auf erlittene Folter hinweisen und somit eine persönliche und ernsthafte Verfolgung des Gesuchstellers glaubhaft machen würden. Der ärztliche Bericht vom 20. Oktober 2006 von Dr. med. B._______ enthält nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichende bzw. revisionsrechtlich erhebliche Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers. Unbestritten ist der vom Gesuchsteller geltend gemachte Armbruch; aus den Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich – ausser aus den Erzählungen des Gesuchstellers –, worauf der Armbruch zurückzuführen sein könnte. Ausserdem fällt auf, dass der Bericht des behandelnden Arztes keine Hinweise auf die Narben des Gesuchstellers, die ihm während der Haft durch Rasierklingen, Glasscherben u.ä. beigefügt worden seien, enthält. Auch die derzeitige Behandlung (medikamentöse Therapie, regelmässige Gespräche mit dem Hausarzt) deuten nicht auf gravierende medizinische oder psychische/psychiatrische Probleme des Gesuchstellers infolge Folter hin. Eine psychiatrische Behandlung stehe lediglich „im Raum“. Nicht auf akute Foltersymptome schliessen lässt auch der Umstand, dass es dem Arzt nicht gelungen sei, einen Termin bei der Fachstelle für Folteropfer zu veranlassen (BVGer act. 7). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die beantragte psychiatrische Begutachtung von Amtes wegen zu verzichten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermögen auch die übrigen, während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Das Schreiben von C._______ vom 11. Oktober 2006 enthält lediglich Hinweise auf die mangelhafte Versorgungslage mit Medikamenten im Herkunftsland des Gesuchstellers. Das Schreiben von Anwalt D._______ vom 3. November 2006 erscheint als Auftragsschreiben des Anwalts der Familie E-5095/2006 des Gesuchstellers („I write this letter on the request of Mr. E._______ family lawyer“). Es ist nicht ersichtlich, wie der Schreiber (dessen Büro sich in Colombo befindet) in den Besitz der Informationen – die ausserdem keine neuen Elemente enthalten und auf keine offiziellen Dokumente Bezug nehmen – gekommen sein soll, die er bestätigt. Dieselben Einwände gelten auch bezüglich des Dokuments des Parlamentsmitglieds F._______ (Schreiben vom 4. Juli oder 7. April [04.07.] 2006). Aus der eidesstattlichen Erklärung der Schwester des Gesuchstellers lässt sich auch nichts entnehmen, was die Richtigkeit des angefochtenen Urteils der ARK in Frage stellen würde. Das nachträglich eingereichte Schreiben des Familienanwalts E._______ vom 15. Dezember 2006 enthält ebenfalls keine neuen Tatsachen, die das Urteil umzustossen vermöchten. Den genannten Dokumenten kann im Wesentlichen einzig der Beweiswert von Gefälligkeitsbestätigungen zugemessen werden; sie gehen inhaltlich nicht über jene Bestätigungsschreiben hinaus, die bereits die Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren als insgesamt nicht beweiskräftig gewertet hat. Betreffend die nun vorgelegten eidesstattlichen Aussagen der Schwester und die Schreiben von Dr. C._______ und von E._______, von denen schon im ordentlichen Verfahren Schreiben eingereicht worden waren, wird schliesslich auch die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit nicht dargetan. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die erst jetzt vorgelegten Aussagen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten zu den Akten gereicht werden können. Aus den restlichen Dokumenten (Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers des Gesuchstellers, seiner Physiotherapeutin und seines Dojang-Leiters; Kursbestätigungen) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. Diese Unterlagen beziehen sich auf die Integration des Gesuchstellers in der Schweiz, was indessen revisionsrechtlich irrelevant bleibt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 28. September 2006 ist demzufolge abzuweisen. 5. Der Gesuchsteller macht ausserdem einen Nachfluchtgrund geltend. Er führt aus, es sei am 9. September 2006 zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Landsleuten (...) gekommen. Diese könnte einen asylrelevanten Hintergrund haben, da einer der Täter angeblich E-5095/2006 der LTTE nahestehe. Deshalb befürchte der Gesuchsteller, bei einer Rückkehr in sein Heimatland speziellen Massnahmen der LTTE ausgesetzt zu sein. Zur Untermauerung reicht er seine Rechtsschrift vom 17. November 2006 (...) betreffend Strafantrag und Konstitution als Privatkläger zu den Akten; weitere, mit Eingabe vom 21. Januar 2007 in Aussicht gestellte Unterlagen wurden in der Folge nicht mehr beigebracht. Mit diesen Angaben bezieht sich der Gesuchsteller auf einen vor dem Urteil der ARK vom 28. September 2006 eingetretenen und somit grundsätzlich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfenden Sachverhalt. Im ordentlichen Verfahren war auf den Vorfall vom 9. September 2006 noch hingewiesen worden (Schreiben des Gesuchstellers an die ARK vom 25. September 2006; Eingang bei der ARK am 26. September 2006); im revisionsweise angefochtenen Urteil wurde indessen kein Bezug auf das Vorbringen genommen. Aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen wird jedoch eine revisionsrechtliche Erheblichkeit des Vorbringens nicht ersichtlich; namentlich liegen keine greifbaren und beweiskräftigen Anhaltspunkte für den im Revisionsgesuch (S. 5 f.) behaupteten, politisch motivierten Hintergrund der Vorfälle vor. In seiner Rechtsschrift betreffend Strafantrag und Konstitution als Privatkläger werden derartige Hintergründe gerade nicht geltend gemacht. Die in Aussicht gestellten weiteren Informationen betreffend dieses Strafverfahren sind schliesslich bis heute ebenfalls nicht eingereicht worden. 6. Ausserdem beantragt der Gesuchsteller in seinen Rechtsbegehren eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dieses Gesuch wird sinngemäss mit den gesundheitlichen Folgen der soeben beschriebenen tätlichen Auseinandersetzung wie auch mit der Diagnose von Dr. med. B._______ begründet. Festzuhalten ist weiter, dass sich die Lage in Sri Lanka – worauf auch verschiedene der eingereichten Beweisunterlagen Bezug nehmen – nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens kontinuierlich und ernsthaft verschärft hat (vgl. zur heutigen Einschätzung der Lage, die sich mit den noch von der ARK vorgenommenen Lagebeurteilungen nicht mehr in allen Punkten deckt: BVGE 2008/2). E-5095/2006 Diese Begehren sind jedoch nicht im vorliegenden Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das BFM. Die entsprechenden Eingaben sind diesbezüglich zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes verfügt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller beantragte, allfällige Verfahrenskosten seien seinem Sicherheitskonto beim BFM zu entnehmen. 7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicherheitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss neuem Art. 86 Abs. 1 AsylG „zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen“ und kann nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. 7.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller seit Ende November 2006 nicht mehr erwerbstätig ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem wird aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b des Reglements vom E-5095/2006 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5095/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 6 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen. 3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM etwas anderes verfügt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ und E-5095/2006 und unter Verweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

E-5095/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 E-5095/2006 — Swissrulings