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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 E-5093/2006

March 26, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,781 words·~9 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 23. Oktober 2006 i.S. Vollzug der We...

Full text

Abtei lung V E-5093/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Galliker, Gysi Gerichtsschreiber Abbühl A._______, alias B._______, dessen Ehefrau C._______, alias D._______, und deren Kindes E._______, Algerien vertreten durch F._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die von den Beschwerdeführern am 23. September 2002 eingereichten Asylgesuche wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. August 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer beantragen, sie seien wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführer befänden sich effektiv schon seit über vier Jahren in der Schweiz, da sie sich vor der Einreichung der Asylgesuche mit einem Visum in der Schweiz aufgehalten hätten. Für sie, speziell für die Tochter, welche in der Pubertät sei, würde eine Rückreise in die Heimat eine grosse Härte bedeuten. Sie sei seit vier Jahren eingeschult und sehr gut integriert. Auch die Beschwerdeführer seien bemüht, sich zu integrieren. Die Tochter habe nie arabisch schreiben gelernt. Wegen der politischen Verfolgung des Vaters, welcher nicht zurückkehren könne, da er dort sogleich inhaftiert würde, habe sie in Algerien nicht eingeschult werden können. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente ins Recht gelegt, darunter Berichte von Lehrpersonen über die Integration der Tochter sowie ein Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 5. Februar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2006 sei aufzuheben. Es sei der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie seien vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung ARK vom 1. November 2006 wurde der Vollzug provisorisch ausgesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, über die definitive Vollzugsaussetzung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. Dieser wurde am 27. November 2006 einbezahlt. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er Amnesty National eingeschaltet und dieser verschiedene Dokumente zugestellt habe.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Uebergangsbestimmungen zur Aenderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl.

4 Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21, Erw. 1c, S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7, Erw. 1, S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 2a, S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8, Erw. 3, S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 2b, S. 104). 4.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids aus, es werde sinngemäss eine nachträglich geänderte Sachlage geltend gemacht. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei auf das Urteil der ARK hinzuweisen, wonach auch ein knappes Überschreiten der Vierjahresfrist noch nicht zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führe. Die fehlende Schulbildung der Tochter in Algerien werde mit der politischen Verfolgung des Vaters in Zusammenhang gebracht, welcher indes eine solche Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Algerien stelle zudem die Heimat dar, wo die Tochter der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Schweiz - über viele Verwandte verfüge. Zudem lasse sich aus dem Alter der Tochter schliessen, dass bei ihr noch keine eigenständige Sozialisierung erfolgt sein dürfte. Schliesslich sei auch der Eingang der im Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts in Aussicht gestellten Dokumente zur Verfolgung nicht abzuwarten. Auch die ARK sei in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass die behauptete behördliche Verfolgung unglaubhaft und (mindestens) ein Beweismittel als gefälscht zu taxieren seien. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückreise der Beschwerdeführer sei insbesondere für die Tochter mit einer ausserordentlichen Härte verbunden. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 verschiedene Dokumente eingereicht, welche die Vorinstanz nicht geprüft habe. Diese Dokumente würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein hängiges Verfahren in seinem Heimatland bestehe. Nach einer Rückkehr in sein Land werde dieses Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen werden. Im Weiteren sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Sobald er in Algerien einreisen werde, werde er alsbald verhaftet. Die eingereichten Dokumente seien auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Familie habe zudem nach vier Jahren Landesabwesenheit keine Bleibe mehr und die gute Existenzgrundlage bestehe auch nicht mehr. 4.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. November 2006 festgehalten, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern lediglich eine Wiedererwägung in der ersten der oben unter

5 Ziffer 4.1 aufgeführten Bedeutung, das heisst eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2003 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, da sie bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren durchlaufen haben. Gründe im Sinne von Art. 66 VwVG müssten demnach in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Insoweit die Beschwerdeführer mit dem Einreichen von verschiedenen Dokumenten die vom Bundesamt wie auch von der ARK als unglaubhaft erachteten Verfolgungsgründe belegen wollen, ist somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass das Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keinen Wiedererwägungsgrund bildet. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde. Somit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr und somit auf Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren und insbesondere auch von der ARK in ihrem Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt wurden, hier noch einmal einzugehen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in casu keine seit Rechtskraft der Verfügung des Bundesamtes, mithin seit dem 30. August 2006, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen würde. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde respektive der Eingabe vom 25. Oktober 2006 sowie auf die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an diesem Schluss auch nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es erübrigt sich somit, über eine definitive Vollzugsaussetzung zu befinden, weshalb das entsprechende sinngemässe Gesuch gegenstandslos geworden ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 27. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Ausländeramt des Kantons G._______ ad G._______ ELAR (Beilagen: zwei Reisepässe, Identitätsausweis Nr. ) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am:

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