Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 E-5086/2025

March 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,771 words·~14 min·1

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5086/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025.

E-5086/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 17. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung machten sie im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. Dezember 2024 geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Sie würden aktuell in keinem anderen Land über einen Schutzstatus verfügen. Vom 3. April 2022 bis Juli 2023 hätten sie in Deutschland gelebt und dort einen Schutzstatus erhalten. Letztmals hätten sie die Ukraine am 10. Dezember 2024 verlassen und seien über diverse Länder in die Schweiz gelangt. B. B.a Am 18. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025. Dabei machten sie unter anderem geltend, dass sie in Deutschland nicht genügend Unterstützung für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erhalten hätten. Nach ihrem Aufenthalt in Deutschland seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo die Probleme des Beschwerdeführers (zunächst) besser geworden seien. In der Schweiz hätten sie Verwandte, die ihnen bei der Integration helfen könnten. B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie eine ukrainische Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 – eröffnet am 20. Juni 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in

E-5086/2025 Deutschland sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juni 2025 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie aktuell weder über einen Schutzstatus in Deutschland verfügen würden noch liege eine Rückübernahmezusage der deutschen Behörden vor. Es bestehe kein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Deutschland und keine rechtliche oder faktische Garantie einer zukünftigen Schutzgewährung. Die blosse Möglichkeit eines erneuten Schutzantrags in Deutschland stelle keine zumutbare Schutzalternative dar. Die Vorinstanz habe das Subsidiaritätsprinzip daher zu Unrecht angewendet. D.c Der Beschwerde lag die Kopie einer E-Mail des Migrationsamtes Zürich vom 29. April 2025, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5086/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an.

E-5086/2025 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden hielten sie sich den Akten zufolge vom 3. April 2022 bis zum 3. Juli 2023 in Deutschland auf und verfügten eigenen Angaben zufolge über einen deutschen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.

E-5086/2025 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die aus dem E-Mail des Zürcher Migrationsamtes vom 29. April 2025 hervorgehende Ablehnung einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch die deutschen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland (SR 0.142.111.368) ist dabei insofern nicht relevant, weil das Letztere für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig ist. 5.3 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Deutschland ebenfalls nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die deutsche Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den deutschen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Deutschland geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. < https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine/seite_node.html#:~: text=Was%20bedeutet%20das%20f%C3%BCr%20Ukrainerinnen,in%20die%20Ukraine%20wieder%20zur%C3%BCckzunehmen. >, abgerufen am 10.03.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann

E-5086/2025 demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen respektive zur Einholung einer Rückübernahmezusicherung Deutschlands ist im Lichte des Gesagten nicht angezeigt. 6. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi

E-5086/2025 gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Deutschland aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers dort in eine medizinische Notlage geraten werden. Ungeachtet dessen, dass sie in Deutschland im Unterschied zur Schweiz angeblich über keine Bezugspersonen verfügen und in der Schweiz mehrere Verwandte wohnen würden, ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E-5086/2025 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 24. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde mit der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2025 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 5.45 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 7.00 (Porto) geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundensatz von Fr. 150.– erscheinen angemessen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E-5086/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

E-5086/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 E-5086/2025 — Swissrulings