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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2009 E-5064/2009

August 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,829 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5064/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...) Mauretanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5064/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein mauretanischer Staatsbürger muslimischen Glaubens aus B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge gegen Ende 2008 verliess und per Schiff und Auto über Spanien sowie ungenannte Transitländer am 7. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. Juni 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise aus Mauretanien Bekanntschaft mit einem (...) Staatsbürger gemacht und mit diesem in der Folge eine homosexuelle Beziehung unterhalten, dass die Dorfbevölkerung sowie der örtliche Iman hiervon Kenntnis erhalten hätten und der Beschwerdeführer (...) erfahren habe, dass er aufgrund seiner homosexuellen Handlungen gesteinigt werden solle, dass er sich hierauf zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen und sein (...) Freund dieselbe finanziert habe, dass der Beschwerdeführer Mauretanien gegen Ende 2008 vom Hafen in Nouadibou per Schiff nach Las Palmas (Gran Canaria, Spanien) und von dort per Auto in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten BFM A5 S. 7, A9 S. 10), dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung und der direkten Anhörung aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine E-5064/2009 Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung den Besitz jeglicher Identitätsdokumente verneint und im Widerspruch hierzu bei der direkten Bundesanhörung angegeben habe, er besitze eine in der Heimat verbliebene Geburtsurkunde, dass er keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen habe, obschon (...) aussagegemäss noch im Herkunftsstaat leben würden und eine Kontaktaufnahme angesichts der funktionierenden Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Mauretanien als möglich zu erachten sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Details seiner Schiffsreise von Nouadibou nach Las Palmas sowie allfälliger Kontrollen durch die spanischen Behörden anzugeben, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, wie er die Reise von Mauretanien bis in die Schweiz ohne Ausweispapiere habe zurücklegen können, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts etliche Ungereimtheiten aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dass er sich betreffend seine Fluchtgründe mehrfach widersprüchlich geäussert habe, indem er zunächst den Zeitpunkt, zu dem die Bewohner seines Heimatdorfes über ihn zu reden begonnen hätten, anlässlich der direkten Anhörung einerseits auf zwei und andererseits auf vier Monate nach dem hierfür ursächlichen sexuellen Kontakt mit C._______ datiert habe, dass er zudem bei der Erstbefragung ausgeführt habe, seinen Freund vier Monate vor der Ausreise kennengelernt zu haben und er sich des nämlichen Datums bei der direkten Anhörung nicht mehr habe erinnern können, E-5064/2009 dass ausserdem seine Angaben zu seinem Freund insgesamt wenig detailliert ausgefallen seien und er dessem genaues Alter, seinen vollständigen Namen, die Dauer seines Aufenthalts in Mauretanien sowie seine berufliche Tätigkeit nicht habe angeben können, was angesichts der angeblichen mehrmonatigen Beziehung sowie der regelmässigen Treffen nicht nachvollziehbar sei, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, zur behaupteten Suche durch den lokalen Iman und dessen Helfer substanziierte Angaben zu machen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten Ungereimtheiten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Akten am 12. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. August 2009 (Poststempel) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Be- E-5064/2009 stätigung der Fürsorgeabhängigkeit an das Zentrum für Asylsuchende in Oberbuchsiten zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen E-5064/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-5064/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen und somit vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Mauretanien über Spanien (sowie mindestens ein weiteres EU- Land) bis in die Schweiz zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein (A5 S. 7), dass weiter nicht einsehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer sich zwecks Beschaffung eines Identitätsdokuments nicht an seine in der Heimat verbliebenen Verwandten hätte wenden können sollen und er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist, indem er – gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – diese Aufgabe einem in D._______ lebenden Bekannten übertragen habe, dass anzufügen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ein afrikanischer Automobilist ihn von der Insel Gran Canaria nach Mitteleuropa gefahren habe (A9 S. 10), die offensichtliche Unwahrheit des geschilderten Reisewegs in aller Deutlichkeit aufzeigt, dass die erstmals auf Rechtsmittelebene erfolgte Korrektur, wonach er in Las Palmas "jemanden getroffen" habe, der ihm "mit einem weiteren Boot geholfen" habe, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten ist, E-5064/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 17. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd, dass zwar die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe über den Zeitpunkt, an dem die Bewohner seines Heimatdorfes über ihn zu sprechen begonnen hätten, widersprüchliche Angaben gemacht, anhand der Befragungsprotokolle nicht nachzuvollziehen ist, dass jedoch – vorbehältlich der vorstehenden Einschränkung – der Eintscheidbegründung des BFM, wonach die Vorbringen in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive unsubstanziiert seien, vollumfänglich beizupflichten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselbe zu verweisen ist, dass zudem festzustellen ist, dass das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm infolge seiner homosexuellen Handlungen in der Heimat die Steinigung drohe, mit der Tatsache, dass sein Sexualpartner offenbar völlig unbehelligt blieb, nicht vereinbar ist, E-5064/2009 dass selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-5064/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Magenschmerzen an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ lebte und dort zur Schule ging, sodass er nebst (...) (A5 S. 3) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-5064/2009 dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5064/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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