Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2014 E-5049/2014

September 16, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,436 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5049/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).

E-5049/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 3. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und am 7. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im April 2010 verlassen und sei über B._______ (Niger) nach Libyen gereist, wo er sich von 2010 bis 2013 aufgehalten habe, dass er Libyen im Jahr 2013 auf dem Seeweg in Richtung Italien verlassen habe und am 15. Oktober 2013 in Lampedusa (Italien) angekommen sei, dass er von Lampedusa nach C._______ (Italien) transferiert worden sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er am 15. Mai 2014 von der Commissione Territoriale di C._______ zu seinen Asylgründen angehört worden sei und innerhalb von vier Tagen einen negativen Asylentscheid erhalten habe, gegen den er mittels eines Anwaltes Beschwerde erhoben habe, die derzeit noch hängig sei, dass er bis Ende Juli 2014 beziehungsweise Anfang August 2014 im Flüchtlingslager D._______, C._______, geweilt habe und schliesslich mit einem Autobus von C._______ nach Mailand gereist sei, von wo aus er am Samstagabend, 2. August 2014, in den Zug nach Lugano gestiegen sei, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er während seines zehnmonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager D._______ trotz seines Ersuchens keine Medikamente zur Behandlung [seiner Krankheit] – an dem er seit seiner Kindheit leide und wegen dem er in Nigeria unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden habe – erhalten habe, dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des BFM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-

E-5049/2014 rodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 in Italien um Asyl nachsuchte, dass das BFM die italienischen Behörden am 11. August 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III- VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 2. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Abgleichs der vom BFM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR

E-5049/2014 0.142.392. 689) und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehaltlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 26. Februar 2015 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er an [Krankheit] leide und in Italien keine Medikamente erhalten habe, dass dazu festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte, und dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf

E-5049/2014 Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er in der Begründung der Rechtsmitteleingabe überdies um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchte, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil seine schwere [Erkrankung] dort nicht behandelt worden sei und er ohne [Medikamente] in Lebensgefahr sei, dass er bei einem [Anfall] während seines Aufenthalts in der Asylunterkunft in Italien fast gestorben wäre, weshalb er – im Wissen darum, dass er bald gezwungen sei, auf der Strasse zu leben – beschlossen habe, in die Schweiz zu reisen, dass es bekannt sei, dass verletzliche Personen, die wie er krank seien, riskierten, in Italien weder eine Unterkunft noch medizinische Versorgung zu erhalten, weshalb von einer systematischen Schwachstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auszugehen sei, die für ihn aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringe, weshalb in seinem Fall die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz angezeigt sei, das das BFM keinerlei Bezug zu seinem schlechten Gesundheitszustand und zur schwierigen Situation Asylsuchender sowie anerkannter Flüchtlinge in Italien genommen habe, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. September 2014 als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum Erhalt der Akten per sofort vorläufig aussetzte (Art. 56 VwVG),

E-5049/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 festhielt, die Beschwerde sei form- und fristgerecht eingereicht, das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde – mangels Hinweisen für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im zuständigen Dublin-Staat Italien (Art. 107a Abs. 2 AsylG) – abgewiesen, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständigung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde indes antragsgemäss verzichtet (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-5049/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei einem Wiederaufnahmeverfahren ("take back") diese Prüfung nach Kapitel III indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.2; dieser Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO deckungsgleich), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-

E-5049/2014 nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Dezember 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 11. August 2014 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. August 2014 zu Protokoll gab, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, weshalb auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass er gegen eine Überstellung nach Italien indes einwendete, dass seine [Erkrankung] dort nicht behandelt worden sei, und diesbezüglich auf Beschwerdeebene anfügte, dass er bei einem [Anfall] während seines Aufenthalts in der Asylunterkunft in Italien fast gestorben wäre,

E-5049/2014 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe weiter ausführte, dass sein Leben aufgrund der systematischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingungen in Italien, die in der verweigerten Behandlung seiner [Erkrankung] ihren Ausdruck gefunden hätten, in Gefahr sei, weshalb ihm in Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta drohe und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz angezeigt sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien mangels Behandlung fast an einem [Anfall] gestorben zu sein, nachgeschoben erscheint und somit als unglaubhaft eingestuft werden muss, hat der Beschwerdeführer dieses nicht ungewichtige Ereignis bei der Befragung vom 7. August 2014 doch mit keinem Wort erwähnt und erst in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen, dass indes nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leidet und deshalb auf medizinische Behandlung und Medikamente angewiesen ist, weshalb ein entsprechendes Arztzeugnis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag und auf dessen Einholung im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass Italiens Asylwesen in jüngster Zeit zwar wiederholt in der Kritik stand (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2013; SERAINA NUFER/MURIEL TRUMMER, SFH (Hrsg.), Italien: Aufnahmebedingungen, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, SFH (Hrsg.), Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, Bern, 4. August 2014), der Zugang zur medizinischen Grundversorgung und mithin zu einer zulänglichen Behandlung zumindest im Falle physischer Beschwerden aber – auch für Asylsuchende im Verfahren und Dublin- Rückkehrer – grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. NUFER/TRUMMER, a.a.O., S. 49 f., 57, 62 f.), dass das BFM somit mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinie zu Recht davon ausgegangen ist, Italien garantiere bezüglich des vorliegenden Falls den Zugang zu angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen (vgl. auch die neue Fassung der Aufnahmerichtlinie, Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen),

E-5049/2014 dass mithin auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2014, das BFM habe keinerlei Bezug zu seinem Gesundheitszustand und der schwierigen Situation Asylsuchender in Italien genommen, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, unbegründet ist, dass Italien zudem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Italien aufgrund der verweigerten Behandlung seiner [Erkrankung] in Lebensgefahr gewesen zu sein, implizit geltend machte, die Überstellung dorthin setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, da es – aus den zuvor genannten Gründen – unglaubhaft erscheint, dass er aufgrund seines unbestrittenen [Leidens] in Italien in Lebensgefahr war, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen infolge der unbestrittenen Krankheit des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren müssen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

E-5049/2014 dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 7. August 2014 vielmehr davon auszugehen ist, dass die italienischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits entgegengenommen haben und derzeit noch ein Beschwerdeverfahren in seiner Sache hängig ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systematischen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es mithin auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

E-5049/2014 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Rechtsverbeiständung, abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5049/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Rechtsverbeiständung, im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-5049/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2014 E-5049/2014 — Swissrulings