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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 E-5040/2011

June 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,171 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5040/2011

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).

E-5040/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Mai 2011 verliess und am 6. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er dort am 28. Juni 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 21. Juli 2011 in Bern-Wabern die direkte Bundesanhörung stattfand, dass er dabei geltend machte, er sei im Iran als Musiker tätig gewesen und habe auch selber Musik produziert, wobei sich die Texte gegen die Regierung gerichtet hätten, dass einmal in seiner Abwesenheit Leute in das Studio gekommen seien und eine (...) mitgenommen hätten, dass eine Woche danach (…) Personen in das Studio und danach auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, dass sie dabei mit seinem Vater gesprochen und Drohungen ausgesprochen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am 6. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung seiner Papiere seien diejenigen vieler Gesuchsteller, die den Asylbehörden Papiere vorenthalten würden, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die diesem verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass in den zwar immer wieder korrigierten, aber trotzdem einander widersprechenden Aussagen keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Vorbringen erkennbar seien,

E-5040/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2011 unter Beilage von Beweismitteln (Identitätskarte im Original, Ausdruck aus dem Internet, Internetlink zu Lied des Beschwerdeführers, Liedtext auf Persisch und Englisch) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung abwies und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das Forensische Institut Zürich mit Schreiben vom 23. September 2011 auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mitteilte, bei der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Replik vom 9. November 2011, der eine DVD beilag, mitteilte, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

E-5040/2011 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-5040/2011 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG insbesondere auch dann nicht aufzuheben ist, wenn Reise- oder Identitätspapiere ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 109 f.), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer vorliegend innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass er zwar im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine Identitätskarte zu den Akten reichte, die nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist, dass aber die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist, er habe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens keinerlei Bemühungen zur Papierbeschaffung erkennen lassen,

E-5040/2011 dass seine Ausführungen zur Reise in die Schweiz, wonach er auf dem Weg kein Land gesehen habe und nirgendwo kontrolliert worden sei (vgl. Akten BFM A6/11 S. 7) nicht geglaubt werden kann, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten (Grundsatz-)Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen festzustellen ist, dass er weder zu der von ihm angeblich produzierten Musik und zu deren politischen Inhalten noch zu den strafrechtlichen Konsequenzen im Iran detaillierte Angaben machen konnte, dass daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM – gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt – zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-5040/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer

E-5040/2011 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheissen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5040/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Amt für Migration des Kantons C._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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