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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 E-5038/2014

March 26, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 words·~14 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 8. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5038/2014

Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch Doris Schweighauser, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).

E-5038/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Daikundi, stellte am 1. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Eine vom BFM am 2. Juli 2013 in Auftrag gegebene radiologische Knochenanalyse zur Altersbestimmung ergab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich 19 Jahre alt oder älter sei. B. Am 13. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher der Beschwerdeführer angab (…) Jahre alt zu sein (Geburtsdatum: […]). Bis zum Abschluss der 5. Klasse habe er mit seiner Familie in Afghanistan gelebt. Nachdem jedoch sein Vater getötet worden sei, habe seine Mutter nicht mehr für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können, weshalb sie mit Hilfe eines Schleppers mit ihm und den jüngeren Brüdern in den Iran geflohen seien. Auf der Flucht habe er seine Familie aus den Augen verloren und wisse seither nicht, wo sie sich aufhalten würden. Im Iran habe er zunächst während sechs Monaten für den Schlepper und danach während zweieinhalb Jahren für einen anderen Mann auf dem Bau arbeiten müssen. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden, der ihn via die Türkei, Griechenland und Österreich in die Schweiz gebracht habe. An der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt. Er gab dabei an, er könne keine Identitätspapiere beschaffen, weil er in seinem Heimatstaat niemanden mehr habe. In Griechenland habe er sich als volljährig ausgegeben, um nicht im Gefängnis zu landen, und bei einer Befragung durch die Polizei in der Schweiz habe er irgendein Geburtsdatum aufgeschrieben, da es keinen Dolmetscher gegeben habe. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner vagen Schilderungen des Reiseweges, seiner vagen Angaben zu den Familienangehörigen und seiner unterschiedlichen Altersangaben davon ausgegangen werde, dass er volljährig sei, und sein Asylgesuch in diesem Sinn weiter behandelt werde.

E-5038/2014 C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 mit, ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asylverfahren werde deshalb in der Schweiz weitergeführt. D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. August 2014 gab der Beschwerdeführer an, als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater, ein Bauer, von den afghanischen Behördenmitgliedern getötet worden, die in der Nacht als Taliban aktiv gewesen. In Afghanistan würden ständig Leute umgebracht. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie sich während ungefähr zweier Monate versteckt aufgehalten und sei sodann auf Empfehlung mehrerer Personen aus dem Dorf in den Iran geflohen. Noch auf der Flucht habe er seine Mutter sowie seine beiden Brüder aus den Augen verloren, als die Polizei ihre Unterkunft gestürmt habe, und er wisse seither nicht, wo sie sich aufhalten würden. Er sei während sechs Monaten beim Schlepper in C._______ (Iran) gewesen und danach zu einem Iraner gegangen, wo er auf dem Bau als Sanitär gearbeitet habe. Er habe sich nicht frei bewegen können, weil er jeweils von der Polizei aufgegriffen worden sei; aufgrund seines jungen Alters hätten sie ihn jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Schliesslich hielt die Befragerin fest, sie werde weitere Abklärungen in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers vornehmen. E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 5. August 2014 mitgeteilt, dass einem Gesuch seiner Rechtsvertreterin um Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem ZEMIS auf den (…) entsprochen und die gewünschte Änderung zwischenzeitlich vorgenommen worden sei. F. Mit Verfügung vom 8. August 2014 (eröffnet am 11. August 2014) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-5038/2014 G. Mit Mitteilung vom 21. August 2014 informierte das kantonale Migrationsamt Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Pflicht, unverzüglich eine der vom ZGB vorgesehen Schutzmassnahmen anzuordnen. Dem Schreiben ist zudem die Beiordnung einer Vertrauensperson für den Beschwerdeführer zu entnehmen. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung betreffend das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowie die Verweigerung des Asyls sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs.1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 16. September 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In der Vernehmlassung vom 19. September 2014 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-5038/2014 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5038/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Er habe insbesondere die Umstände im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 und den Zeitpunkt, in welchem er sein Herkunftsland verlassen habe, unterschiedlich geschildert. Die übrigen Vorbringen würden die schwierigen Lebensumstände als afghanischer Flüchtling im Iran betreffen, denen zwar im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei, die aber in Bezug auf die Asylgewährung nicht relevant seien. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat erweise sich allerdings als unzumutbar, womit er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Angriffe der Taliban als nicht asylrelevant erachtet worden seien. Diese hätten jederzeit erneut angreifen können und er und seine Familie wären ihnen nach dem Tod des Vaters schutzlos ausgeliefert gewesen. Es sage nichts über den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aus, dass er den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland nicht genau habe benennen können, zumal er in diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei und Zeitangaben für Kinder erfahrungsgemäss schwierig seien. Aus demselben Grund habe er auch keine genaueren Auskünfte über die Feinde seines Vaters machen können. Jedenfalls habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe verwendet. So würden nämlich die Gründe überwiegen, die für die Wahrheit seiner Vorbringen sprächen. Der Beschwerdeführer habe im Iran zunächst seine Familie verloren und sei mehrmals von der Polizei inhaftiert und nur wegen seines jungen Alters wieder freigelassen worden. Er verfüge somit weder in Afghanistan noch im Iran über erreichbare Verwandte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seiner Familie aus dem Herkunftsland geflohen, weil der Vater von den dortigen Behörden,

E-5038/2014 die nachts auch Taliban gewesen seien, umgebracht worden sei. Sie wären diesen somit schutzlos ausgeliefert gewesen, weshalb sie in den Iran geflohen seien. 5.2 Das Gericht geht zwar mit den Ausführungen des Beschwerdeführers einig, dass sein junges Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Dennoch ist objektiv festzustellen, dass abgesehen von den zeitlichen Aspekten auch erhebliche Unklarheiten in Bezug auf die Umstände des Todes seines Vaters bestehen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, der Vater habe persönliche Feinde gehabt, er wisse aber nicht wer ihn getötet habe (vgl. Akten SEM, A9, S. 11). Auf eine spätere Frage gab er schliesslich an, sie hätten mit den Dorfbewohnern Probleme gehabt, da sie alle vor etwa zehn, zwölf Jahren über Nacht zu Taliban geworden seien und geplündert sowie getötet hätten (vgl. Akten SEM, A9, S. 12). Schliesslich gab er an der Anhörung zu den Asylgründen an, die afghanischen Behörden, die nachts selber zu Taliban werden würden, hätten seinen Vater umgebracht (vgl. Akten SEM, A30, F22). Daraus ergeben sich einige Ungereimtheiten in Bezug auf die Frage, wer für den Tod des Vaters tatsächlich verantwortlich ist. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, dass und wie sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Tod des Vaters während zweier Monate im Dorf versteckt aufgehalten haben wollen, zumal die geltend gemachte Gefahr gerade vom Dorf respektive deren Bewohnern ausgegangen sei (vgl. Akten SEM, A30, F29 und F30). 5.3 Wie im Folgenden dargelegt wird, fehlt es der geltend gemachten Tötung des Vaters indessen – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, die deshalb gar nicht abschliessend beurteilt werden muss – auch an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch

E-5038/2014 und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). Verfolgungsmassnahmen gelten dann als gezielt, wenn sie die betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, S. 521–588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Basel 2009). 6.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass sein Vater vor seinem Tod bedroht oder anderweitig gezielt behelligt worden wäre (vgl. Akten SEM, A30, F23: "Mein Vater hatte mit niemandem Probleme, aber diejenigen, die Leute umbringen haben kein Erbarmen mit normalen Menschen"). Ausserdem führte er aus, in seinem Dorf seien jeden Tag und jede Nacht Leute umgebracht worden (vgl. Akten SEM, A30, F26). 6.3 Bereits mit Bezug auf den Vater ist also unklar, ob von einer gezielten Tötung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer macht zudem jedenfalls nicht geltend, er selber oder andere Familienmitglieder seien von diesen Tätern gezielt verfolgt worden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er oder andere Angehörige in Afghanistan einer konkreten Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären. 6.4 Letztlich interessieren für die Beurteilung des Asylgesuchs aber ohnehin weniger die früheren Ereignisse an sich, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer deswegen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). Auf der heutigen Aktengrundlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste, wegen der Ereignisse, die im Jahr 2009 abgespielt haben sollen – gezielt und aus den im Gesetz genannten Gründen – verfolgt zu werden. 6.5 Schliesslich ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, soweit sie die schwierigen Lebensumstände, in der sich die Familie nach dem Tod des Vater befunden habe, als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat, da diese keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen würden.

E-5038/2014 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 8. September 2014 nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben.

E-5038/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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