Abtei lung V E-5033/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Kosovo, vertreten durch (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5033/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2002 - als (...) - erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2003 für sich und zwei ihrer Kinder in der Schweiz Asylgesuche stellten (N (...)), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2003 die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ablehnte, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. Juli 2003 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in der Folge erfolglos mehrere Wiedererwägungsgesuche in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung stellten, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen Familienmitglieder vom Kanton Bern als seit dem 18. März 2005 verschwunden gemeldet worden sind, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2007 (gleichzeitig mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern) ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich anordnete, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. März 2007 unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich am 26. März 2007 vollzogen wurde, E-5033/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2007 auf die Beschwerde vom 16. März 2007 mangels Zahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2007 gemäss einer am 20. April 2007 erstellten internen Notiz nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nach Frankreich als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2007 auf ein gegen das Urteil vom 17. April 2007 eingereichtes Revisionsgesuch vom 23. April 2007 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung Frankreich wieder verlassen habe und nach Kosovo zurückgekehrt sei, dass sie ihr Heimatland am 2. Oktober 2008 erneut verlassen habe und am 5. Oktober 2008 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl ersuchte, dass sie am 13. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurde und am 28. Oktober 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vom 5. Oktober 2008 im wesentlichen geltend machte, sie sei ungefähr zwei Monate nachdem sie im März 2007 vorsorglich von der Schweiz nach Frankreich weggewiesen worden sei, nach Kosovo zurückgekehrt, dass es im Jahre 2008 zu familiären und Problemen mit der Mafia ge kommen sei, dass sie von der Familie ihres Lebenspartners (N (...) aufgrund ihrer Roma-Zugehörigkeit nicht akzeptiert und von der Mafia nach einem Überfall mitgenommen, in einem Privathaus festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden sei, dass ihr mit Hilfe einer Putzfrau die Flucht aus diesem Haus gelungen sei, worauf sie das Heimatland verlassen habe, E-5033/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die am 13. Oktober 2002 und am 18. Februar 2007 eingeleiteten Asylverfahren der Beschwerdeführerin seien rechtskräftig abgeschlossen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den familiären Problemen unsubstanziiert und trotz mehrmaligem Nachfragen stereotyp und zu allgemein ausgefallen seien, dass sie ferner den Übergriff durch die Mafia, die Festhaltung im Privathaus und die geltend gemachte Zwangsprostitution nicht detailliert und nachvollziehbar habe darstellen können, dass somit weder die Beziehung zu ihrem Lebenspartner noch die Entführung und die daraus resultierende Zwangsprostitution geglaubt werden könnten, so dass es sich erübrige, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen, dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss der ersten beiden Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen seien und die vorläufig Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, E-5033/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren auch die Akten des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin (N (...)) beigezogen wurden, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 19. August 2009 seit dem 12. August 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 aufforderte, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben und eine aktuelle Erklärung der Beschwerdeführerin einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, unter Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2009 ihre Aufenthaltsadresse mitteilte und mit Eingabe vom 23. September 2009 eine Erklärung zu ihrem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5033/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-5033/2009 dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der ARK im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind, wobei das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten – beziehungsweise vorangehenden – Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 S. 9), dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" sich ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind, ergibt (vgl. EMARK a.a.O.), dass sich vorliegend aus den Akten der Beschwerdeführerin ergibt, dass bisher erst- und letztmals mit Urteil der ARK vom 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint wurde, dass im (zweiten) Asylverfahren der Beschwerdeführerin, welches durch ihr Gesuch vom 18. Februar 2007 eingeleitet wurde, aufgrund der vorsorglichen Wegweisung nach Frankreich weder rechtskräftig festgestellt noch implizit davon ausgegangen wurde, sie sei nicht Flüchtling, und entsprechend die Zwischenverfügung des BFM vom 13. März 2007 betreffend die vorsorgliche Wegweisung denn auch nicht – auch nicht implizit – mit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründet wurde, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung von der Vorinstanz vielmehr als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, folgerichtig ohne dass gleichzeitig über ihre Flüchtlingseigenschaft befunden wurde, dass vor diesem Hintergrund im dritten Asylverfahren der Beschwerdeführerin – eingeleitet durch das Gesuch vom 5. Oktober 2008 – bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vor- E-5033/2009 bringen der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 15. Mai 2003 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen ihrer Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2009 indessen lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin erwähnte und einer Prüfung unterzog, welche sie für die Zeit seit der Rückkehr aus Frankreich in den Kosovo im Jahre 2007 geltend gemacht hatte, und die für die Zeit zuvor – bis zurück zur letztmaligen Feststellung des Fehlens ihrer Flüchtlingseigenschaft, mithin auch die im (zweiten) Asylgesuch vom 18. Februar 2007 – vorgetragenen Ereignisse weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht berücksichtigte oder abklärte, dass das BFM damit im zur Zeit hängigen dritten Asylverfahren den rechtserblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt beziehungsweise abgeklärt hat, dass die angefochtene Verfügung daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass das BFM überdies darauf hinzuweisen ist, dass bei einer all fälligen erneuten Anordnung eines Wegweisungsvollzugs die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten in den Kosovo (vgl. dazu unter anderem BVGE 2007/10) in geeigneter Form abzuklären und zu berücksichtigen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos zu betrachten ist, dass der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, E-5033/2009 dass diese unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie aller in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5033/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM sowie die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10