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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 E-5027/2020

November 4, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,177 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5027/2020

Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (…).

E-5027/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2018 befragte ihn das SEM zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Am 1. Juli 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Fluchtgründen an. Im Rahmen erwähnter Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Kaschmiri, islamischen Glaubens und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Kaschmir, Pakistan. Im Jahr 2007 sei sein Vater durch dessen Halbbruder wegen eines Streits um das Grundstück des Vaters ermordet worden. Auf Befehl dieses Onkels, der den Mujaheddin angehöre, seien er – der Beschwerdeführer – und sein Bruder 2008 entführt worden. Sie beide seien aufgefordert worden, den Mujaheddin beizutreten. Sein Bruder habe sich geweigert, weshalb dieser vor seinen Augen erschossen worden sei. Er selbst sei fast zwei Jahre für die Mujaheddin tätig gewesen. Im Jahr 2010 habe das pakistanische Militär ihn und andere im Rahmen einer Razzia festgenommen. Er sei ungefähr vier Jahre lang in verschiedenen Gefängnissen gewesen und dabei gefoltert worden. Mit Hilfe eines Cousins, der der pakistanischen Armee angehöre, sei er aus der Haft freigekommen. Im Jahr 2014 sei er in den Iran und eineinhalb Jahre später in die Türkei gereist, wo er ebenfalls eine längere Zeit verbracht habe. Danach habe er sich nach Griechenland begeben und sich dort einige Monate aufgehalten. Schliesslich sei er auf dem Luftweg von Griechenland nach Italien und von dort mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt. In Pakistan werde er gesucht. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM ein Zeugnis einer Schule in D._______, Azad Kaschmir und eine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 14. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. September 2020. Darin wird sinngemäss beantragt, die angefochtene

E-5027/2020 Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen oder die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Beiordnung eines Anwalts. Mit der Beschwerde eingereicht wurde eine Fürsorgebescheinigung vom 6. Oktober 2020. D. Am 13. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-5027/2020 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

E-5027/2020 7. 7.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die jeweiligen protokollierten Aktenstellen – im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert. So erscheine nicht logisch, dass er in der Anhörung einerseits erklärt habe, sein Onkel habe den Vater ermordet, weil er sich dessen Land habe aneignen wollen, in derselben Anhörung aber andererseits dargelegt habe, seine Mutter habe das Land nach dem Tod des Vaters behalten und sei immer noch dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe zudem einmal in der BzP dargelegt, bis zum Jahr 2007 habe er in B._______ und ab dem Jahr 2007 in E._______ gelebt. An anderer Stelle gebe er indes an, im Jahr 2008 zu Hause in B._______ entführt und danach im Dorf E._______ festgehalten worden zu sein. Während der BzP habe er auch angegeben, vierzehn Monate für die Mujaheddin tätig gewesen zu sein, in der Anhörung jedoch gesagt, er habe fast zwei Jahre für diese gearbeitet. Im Rahmen der BzP habe er diese Tätigkeit damit umschrieben, er habe den Mujaheddin Essen und Munition an die Grenzposten gebracht, anlässlich der Anhörung jedoch geltend gemacht, er habe einzig im Gebäude, in welchem er von den Mujaheddin festgehalten worden sei, gearbeitet. Seine Aussagen zu seiner Zeit bei den Mujaheddin seien überdies auch auf Nachfrage hin lediglich oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Den Zeitpunkt und Ablauf seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert, indem er an der BzP ausgesagt habe, im Juli 2010 festgenommen worden zu sein, als er mit ungefähr zwanzig weiteren Mujaheddin unterwegs gewesen sei. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, im März/April 2010 im Rahmen einer Razzia im Gebäude der Mujaheddin festgenommen worden zu sein. Bei dieser Version sei er auch unter Hinweis auf seine frühere Aussage geblieben. Auch habe er auf Frage hin keine ausführlicheren, mit Realkennzeichen versehenen Angaben zur Festnahme machen können. Hinsichtlich seiner Aufenthalte in verschiedenen Gefängnissen stellte das SEM ebenfalls Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und dabei insbesondere fest, seine Beschreibung zur Flucht aus dem Gefängnis enthalte in zeitlicher Hinsicht einen Widerspruch, indem er den

E-5027/2020 Zeitpunkt der Flucht einmal mit März 2014 und einmal mit Juli/August 2014 angebe. Die Schilderungen zur Flucht seien überdies oberflächlich und detailarm ausgefallen. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die vom SEM angeführten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass diese Zeit damals sehr schwierig für den Beschwerdeführer gewesen sei. Es falle ihm schwer, sich genau zu erinnern. Er habe nach dem Mord am Bruder unter Druck gestanden. Er könne sich nicht an Daten erinnern, aber daran, was er gesehen und erlebt habe. Auch wenn seine Mutter noch auf dem Grundstück lebe, könne der Onkel aufgrund des hohen Alters seiner Mutter damit machen, was er wolle. Bei den Mujaheddin habe er Waffen und Essen eingepackt. Diese Pakete seien dann an die Grenzposten geliefert worden. Den Transport habe nicht er gemacht. Als das Militär gekommen sei, sei er alleine in seinem Zimmer gewesen. Viele andere seien auch mitgenommen worden. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist in der Tat nicht plausibel gemacht worden, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers dessen Vater angeblich ermordet habe, um in Besitz dessen Landes zu gelangen, hingegen die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ermordung des Vaters offenbar problemlos weiter auf dem Grundstück lebt und dieses behalten kann (vgl. act. A6/13 S. 7, act. A19/29 F24 f., F65 ff., F86 f.). Hervorzuheben ist auch, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Entführung, seiner (Zwangs-)Arbeit bei den Mujaheddin, seiner Festnahme durch die pakistanische Armee, seinem anschliessenden Aufenthalt im Gefängnis und seiner Flucht aus dem Gefängnis offensichtlich an Substanz fehlt (vgl. act. A19/29 F25, F94). Die entsprechenden Aussagen blieben auch auf Nachfragen des SEM oberflächlich und detailarm (vgl. etwa act. A19/29 F132 ff., F140 ff., F148 ff., F152f f., F160 ff., F163 ff. F167 f.). 8.2 Allfällige Erinnerungslücken könnten zwar angesichts des längeren Zeitraums zwischen der BzP und der Anhörung für geringfügige Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers verantwortlich sein. Hin-

E-5027/2020 gegen hat sich der Beschwerdeführer – wie vom SEM aufgezeigt – mehrfach und zudem in teils wesentlichen Vorbringen widersprochen. Das Argument, sich nicht mehr erinnern zu können, verfängt daher im Gesamtkontext nicht. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zudem nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als substanzlos zu erachten sind, zumal in der Rechtsmittelschrift ebenfalls keine weitergehenden, detaillierten Beschreibungen von ihm gemacht werden, sondern er im Wesentlichen bloss bekannte Sachverhaltselemente wiederholt. Bezeichnenderweise hat er bis heute denn auch keine Belege für die von ihm geltend gemachten Fluchtvorbringen, wie etwa seinen angeblich jahrelangen Aufenthalt in verschiedenen Gefängnissen, den Tod seines Vaters oder denjenigen seines Bruders eingereicht. 8.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5027/2020 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht

E-5027/2020 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie Urteil des BVGer E-3857/2020 vom 26. Juni 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). 10.4.3 Dies gilt auch mit Bezug auf den Distrikt C._______ respektive F._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt. Dieser Distrikt gehört zum von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs, der Provinz Azad Kaschmir oder auch Azad Jammu und Kaschmir genannt (nachfolgend: AJK). Diese von Pakistan verwaltete Provinz mit seinen geschätzten 3 bis 4 Millionen Einwohnern, deren offizielle Sprache Urdu ist, hat eine Interims-Verfassung, ein eigenes Legislativorgan und verfügt über eine eigene Judikative sowie einen gewählten Präsidenten und Premierminister. Einwohner der Provinz AJK werden als der pakistanischen Nationalität zugehörig anerkannt. Die Provinz AJK liegt an der Grenzlinie zum indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir. Zwischen Indien und Pakistan herrscht seit dem Jahr 1947 ein Konflikt um die territoriale Herrschaft über Kaschmir. Mit diesem Konflikt einher gingen mehrere Kriege, wobei die letzte kriegerische Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten im Jahr 1999 (sog. Kargil-Krieg) stattfand. Der Kaschmir-Konflikt ereignet sich geographisch sowohl im indischen Unionsterritorium als auch an der erwähnten, hochmilitarisierten faktischen Grenzlinie (Line of Control, LoC) zur Provinz AJK. An dieser Demarkationslinie liefern sich indisches und pakistanisches Militär trotzt eines im Jahr 2003 geschlossenen Abkommens über die Waffenruhe immer wieder Schusswechsel, die auch zivile Opfer fordern. Die

E-5027/2020 Verletzungen des Waffenstillstands haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Insbesondere flammte der Grenzkonflikt zwischen Indien und Pakistan im August letzten Jahres wieder auf, nachdem Indiens Regierung der mehrheitlich muslimischen Region Jammu und Kaschmir den Teilautonomiestatus entzogen hatte. Von einer kriegerischen Situation oder einer Situation generalisierter Gewalt kann hinsichtlich der Provinz AJK indes nicht gesprochen werden. Denn wie besehen konzentrieren sich die militärischen Gefechte hauptsächlich auf die LoC. Auch mit Bezug auf das übrige Gebiet der Provinz AJK liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor, wenn auch vereinzelt gewalttätige Angriffe oder Anschläge gegen die Zivilbevölkerung zu verzeichnen sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 29, Indien, Kaschmir-Konflikt: Geschichte und Gegenwart, Stand: 8/2020, S. 1 ff., S. 17 f.; vgl. European Asylum Support Office [EASO], COI-Query, Pakistan, Situation in Pakistan-administered Kashmir, 6 October 2020, S. 3 ff., S. 10 ff. [https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib-/2020_10_Q27_EASO_COI_Query_Response_Pakistan- _Kashmir.pdf, abgerufen am 28.10. 2020]; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Pakistan meldet Abschuss indischer Spionagedrohne, 29.06.2020 [https://www.nzz.ch/international/pakistan-meldet-abschuss-indischer-spionagedrohne-ld.1563759, abgerufen am 28.10.2020]; NZZ, Das sind Asiens grösste Krisenherde, 28.02.2020 [https://www.nzz.ch/nzz-asien/asienkonflikte-brodeln-in-diesen-sechs-regionen-nzz-ld.1543272; abgerufen am 28.10.2020]; South Asian Voices, The Escalation of Ceasefire Violations across The Line of Control, August 20, 2020 [https://southasianvoices.org/the-escalation-of-ceasefire-violations-across-the-line-of-control/, abgerufen am 28.10.2020]). 10.4.4 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine Gefährdungslage geraten könnte. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren, gesunden Mann islamischen Glaubens, der seinen Angaben zufolge in B._______, einem Ort, der ungefähr 40 km von der LoC entfernt liegt, lebte, dort die Schule besuchte und in der nahe gelegenen Stadt G._______ ein Studium begann. In B._______ lebt nach wie vor seine Mutter, die weiterhin in einem eigenen Haus wohnt. Die Familie verfügt nach Angaben des Beschwerdeführers über sehr viel Land und einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mitgeholfen hat. Auch leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in B._______ (vgl. act. A6/13 S. 3, S. 5, S. 10; act. A19/29 S. 3 ff. S. 7 ff.). https://www.nzz.ch/international/pakistan-meldet-abschuss-indischer-spionagedrohne-ld.1563759 https://www.nzz.ch/international/pakistan-meldet-abschuss-indischer-spionagedrohne-ld.1563759 https://www.nzz.ch/nzz-asien/asien-konflikte-brodeln-in-diesen-sechs-regionen-nzz-ld.1543272 https://www.nzz.ch/nzz-asien/asien-konflikte-brodeln-in-diesen-sechs-regionen-nzz-ld.1543272

E-5027/2020 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinn von aArt. 110a AsylG abzuweisen. 12.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5027/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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