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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2016 E-5015/2016

August 31, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,057 words·~5 min·1

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5015/2016

Urteil v o m 3 1 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Bangladesh, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).

E-5015/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen seien am 20. November 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug dieser Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3911/2014 vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. B. Die als „Asylgesuch“ betitelte Eingabe vom 11. März 2016 wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 räumte das Staatssekretariat für Migration den Beschwerdeführerinnen eine Frist bis zum 21. Juli 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschuss ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, wobei es den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte. D. Nach der Feststellung des SEM, dass dieser Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei, trat es mit Verfügung vom 16. August 2016 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 30. April 2014 (recte: 10. Juni 2014) als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 16. August 2016 wurde mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. F. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte gestützt auf Art. 56 VwVG am 19. August 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

E-5015/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5015/2016 5. Das SEM kann von der gesuchstellenden Person im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessen Frist (Art. 111d Abs. 3 AsylG). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 stellte das SEM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 21. Juli 2016 zu bezahlen, ansonsten werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6. Der Beschwerde vom 18. August 2016 lag eine Kopie eines Empfangsscheins bei, welcher eine Einzahlung von Fr. 600.- von A._______ ([…]) zugunsten des Staatssekretariats für Migration vom 15. Juli 2016 (abgestempelt in Bern) bestätigt. Unbestrittenermassen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gebührenvorschuss dem SEM innert Frist einbezahlt wurde. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren wieder aufzunehmen und fortzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen

E-5015/2016 pauschal auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

E-5015/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsverfahren wieder aufzunehmen und fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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