Abtei lung V E-5014/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Angola, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. Juni 2007 i. S. Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5014/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 1994 in der Schweiz um Asyl ersuchte und zur Begründung Misshandlungen durch die Polizei, die ihm auch ein Bein gebrochen habe, wegen seiner politischen Tätigkeit vorbrachte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 26. Oktober 1994 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, ihn aber wegen der allgemeinen Situation in Angola vorläufig aufnahm, dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juli 1996 die angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 7. August 1996 am 9. April 1998 vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement abgewiesen wurde, dass ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. September 2003, in dem der Beschwerdeführer geltend machte, 1998 nach Angola zurückgekehrt zu sein und von der Familie seiner schwangeren Freundin, die nach Medikamenteneinnahme verstorben sei, für deren Tod verantwortlich gemacht und bedroht worden zu sein, mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2003 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen gerichtete Beschwerde vom 15. November 2003 mit Entscheid vom 13. Januar 2004 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2004 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und hierbei unter Einreichung eines Schreibens von Dr. med. B._______ vom 28. Januar 2004 und eines Berichtes von Dr. C._______ vom 10. Februar 2004 gesundheitliche Probleme geltend machte, E-5014/2007 dass den Arztberichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich 1992 eine schwere Oberschenkelfraktur zugezogen, die möglicherweise nicht optimal operiert worden sei, weswegen er eine deutliche Kniegelenkfehlstellung aufweise, dauernd an Schmerzen im Oberschenkel-/Kniebereich leide, und ein chirurgischer Eingriff nötig sei, dass er auf Aufforderung des BFM weitere Arztberichte, unter anderem von Dr. med. B._______, des _______ (Krankenhaus) und von Dr. med. D._______ einreichte, dass den Berichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei wegen einer chronischen Blinddarmentzündung am 28. Mai 2004 im (Krankenhaus) komplikationslos operiert und vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2004 hospitalisiert worden, dass der Beschwerdeführer nach einer Kostengutsprache seiner Krankenkasse im Juli 2004 einer Oberschenkeloperation im _______ (Krankenhaus) unterzogen worden sei und sich vom 30. Juni 2004 bis zum 6. Juli 2004 in stationärer Behandlung befunden habe und anzunehmen sei, dass die postoperative Rehabilitation etwa drei bis sechs Wochen in Anspruch nehmen werde, dass er gemäss dem Austrittsbericht Schmerzmittel und Antirheumatika verschrieben bekommen hat, dass er noch unter Knie-Schmerzen leide, sich in Physiotherapie befinde und das eingebrachte Osteosynthesematerial frühestens ein Jahr nach der Operation, ab Juli 2005, entnommen werden könne, dieser Eingriff absoult notwendig sei, und danach einer Rückführung aus medizinischer Sicht nichts mehr im Weg stünde, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2005 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die eingereichten Arztzeugnisse mit der Begründung abwies, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei aufgrund der in der Schweiz erfolgten Behandlung zufriedenstellend, wobei bezüglich der Ansetzung des Wegweisungsvollzuges einer für Juli 2005 geplanten Operation Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 3. Mai 2005 Beschwerde erhob, E-5014/2007 dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege abwies und ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei zufriedenstellend, dem Operationstermin sei Rechnung getragen worden, und bei den Mutmassungen des Beschwerdeführers zu möglichen Komplikationen aufgrund der bevorstehenden Operation handle es sich um blosse Spekulationen, dass die ARK wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil vom 15. Juli 2005 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2007 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2003 ersuchte und gesundheitliche Probleme geltend machte, die im Heimatland nicht behandelbar seien, dass er seinem Gesuch zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._______ vom 30. Mai 2007 und 19. März 2007 beilegte, wonach er an persistierenden Kopf- und Oberschenkelschmerzen und an einer Unterarmentzündung, einer rechtsseitigen Epicondylitis medialis leide und die Medikamente Dafalgan und Celebrex einnehme, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 als von Vornherein aussichtslos bewertete und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- innert Frist aufforderte, den der Beschwerdeführer fristgerecht einzahlte, dass das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - abgewiesen und die Verfügung vom 15. Oktober 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde, dass das BFM mit gleicher Verfügung feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- würden dem Beschwerdeführer auferlegt, seien aber vollumfänglich durch den am 21. Juni 2007 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt, dass zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei bereits E-5014/2007 wiederholt Gegenstand von Verfügungen der Schweizer Asylbehörden gewesen und jeweils als zumutbar erachtet worden, dass weder der Eingabe vom 31. Mai 2007 noch dem eingereichten Arztzeugnis vom 30. Mai 2007 Hinweise zu entnehmen seien, dass sich hinsichtlich der Zumutbarkeit etwas geändert habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens wiederherzustellen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er um unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung von Akteneinsicht in sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2007 und in den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. März 2005 ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, es dränge sich eine genauere Untersuchung seiner aktuellen gesundheitlichen Probleme und einer möglichen Chronifizierung auf, dass er der Beschwerde die Kopie eines von ihm an Dr. med. E._______ gerichteten Schreibens vom 23. Juli 2007 beilegte, in welchem er um Auskunft zu seinem Gesundheitszustand und zur Behandelbarkeit im Heimatland ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Juli 2007 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. August 2007 die Beschwerde nach summarischer Prüfung als von Vornherein aussichtslos qualifiziert und demzufolge das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 20. August 2007 aufgefordert wurde, E-5014/2007 dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, innert derselben Frist das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen und ihm die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer innert Frist mit Schreiben vom 13. August 2007 (Poststempel: 14. August 2007) ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 7. August 2007 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung _______ vom 16. Juli 2007 einreichte, dass der Beschwerdeführer nach dem eingereichten Arztzeugnis an persitierenden Schmerzen im Brustraumbereich, Spannungskopfschmerzen und Oberschenkelschmerzen nach der vor 15 Jahren durchgeführten Operation leide und im Mai 2007 eine rechtsseitige Epicondylitis medialis und Schmerzen im Bereich der Kniescheibe hatte, dass der Beschwerdefüherer zu 100 Prozent für leichte Arbeiten arbeitsfähig sei und Schmerzmittel und Antirheumatika einnehme, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. August 2007 und in einer ergänzenden Eingabe vom 23. August 2007 - unter Beilage eines Internetberichtes über die Wirtschaftsituation in Angola von August 2007 - betont, er könne in seinem Heimatland nicht für die notwendigen Arzt- und Arzneimittelkosten der ihm verschriebenen Medikamente aufkommen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervorgeht, dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu BGE 100 Ib 372, Ent- E-5014/2007 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteter Rechtsbehelf ist, dass die Wiedererwägung die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist E-5014/2007 (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, BGE 120 Ib 46 E. 46, BGE 113 Ia 150 ff. E. 3a), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers keine den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als undurchführbar erscheinen lassende Gründe zu entnehmen sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, der vorgetragene Sachverhalt vermöge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. Oktober 2003 nicht zu beseitigen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 3. August 2007 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Angola zu bewirken vermögen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es sich bei den andauernden Knie- und Oberschenkelschmerzen, die durch die Oberschenkelfraktur aus dem Jahr 1992 und der damals durchgeführten Operation bedingt sind, sowie der damit verbundenen Einnahme von Schmerzmitteln und Antirheumatika nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt, sondern diese Schmerzen und ihre Behandlung bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 1. April 2005, mit der das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2004 abgelehnt wurde, vorlagen und entsprechend berücksichtigt wurden (siehe vorstehend), dass weder die ärztlich bescheinigten persistierenden Kopfschmerzen und Schmerzen im Brustkorbbereich noch der mit Arztzeugnis vom 30. Mai 2007 bescheinigte sogenannte „Golferellenbogen“ eine entscheidrelevante Veränderung der Sachlage bewirken, da diese Beschwerden keine Änderung in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Angola bewirken, E-5014/2007 dass dem Beschwerdeführer zwar nicht abzusprechen ist, dass er unter Schmerzen leidet, dem Arztzeugnis vom 7. August 2007 aber die 100-prozentige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Arbeiten zu entnehmen ist, dass sodann gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Versorgung in Angola mit entsprechenden Schmerzmitteln gewährleistet beziehungsweise die relevanten medizinischen Strukturen in diesem Land vorhanden sein dürften und hinsichtlich des Qualitätsstandards auf die Rechtsprechung verwiesen werden kann (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157), dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist und somit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5014/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 10