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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-5004/2016

August 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,057 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5004/2016

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).

E-5004/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich summarisch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er fürchte in Italien um sein Leben. B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer mit einem italienischen Visum für Familienzusammenführung nach Italien eingereist war. Hierzu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2016 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt und führte nochmals aus, dass er in Italien in Gefahr sei. C. Am 22. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen gut. D. Mit Verfügung vom 2. August 2016 – eröffnet am 9. August 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene

E-5004/2016 Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte zahlreiche Berichte, Zeitungsartikel und Dokumente zu Sri Lanka, seinen Fluchtgründen und der Situation in Italien, medizinische Informationen der AOZ und ein Scheidungsbegehren seiner Frau zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist an, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt zu geben. G. Mit Eingabe vom 23. August 2016 gab der Rechtsvertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer sich bei einem Kollegen aufgehalten habe und wieder in die Asylunterkunft zurückgekehrt sei. Dort sei er aufgrund seines Gesundheitszustandes ins Sanatorium B._______ eingewiesen worden. Zudem reichte er weitere Beweismittel (ein E-Mail vom 18. August 2016 und einen Artikel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5004/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit

E-5004/2016 liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem gebe es keine systemischen Mängel. Betreffend der Bedrohung durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Italien schutzwillig und schutzfähig sei. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, gebe es keine. Bei gesundheitlichen Problemen könne er sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. Gründe für einen Selbsteintritt gebe es keine. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zu, dass von den italienischen Behörden ein Visum ausgestellt worden sei. Er sei jedoch aufgrund seiner Verfolgungssituation in Sri Lanka auch in Italien durch singhalesische Landsleute an Leib und Leben gefährdet, da er ein wesentlicher Zeuge des (…) sei. Zudem benötige er fachärztliche Hilfe, da er psychisch und psychisch erkrankt sei. In Italien fehle es an der notwendigen ärztlichen Behandlung. Die Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK führen könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Italien ihm die minimalen Lebensbedingungen dauerhaft nicht gewähren könne. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die bei seiner Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

E-5004/2016 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer zu Italien eingereichten Berichte sowie das eingereichte E-Mail vom 18. August 2016 nichts zu ändern; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Garantien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern gegenwärtig der Fall ist. 4.3.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer medizinische Probleme vor. Er sei aufgrund der erlittenen Folter in Sri Lanka psychisch und physisch erkrankt und sei derzeit in Behandlung. Er reicht hierzu medizinische Informationen der AOZ zu den Akten. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Weder aus den eingereichten Dokumenten noch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht solches hervor. Der Beschwerdeführer scheint sich aufgrund der Akten (gegenwärtiger Aufenthalt im Sanatorium B._______) tatsächlich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Eine solche stellt jedoch kein Überstellungshindernis dar. Sodann ist die Vorinstanz verpflichtet, die italienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme zu informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.

E-5004/2016 4.3.4 Des Weiteren erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Wiedergabe der Fluchtgründe, welche im Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht relevant sind. Soweit er vorbringt, er sei in Italien gefährdet, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei Italien um einen Rechtsstaat handelt. Bei Bedrohungen kann er sich an die dortigen Behörden wenden. 4.3.5 Aus dem eingereichten Zeitungsartikeln, Berichten und Dokumenten, welche sich grösstenteils auf die Situation in Sri Lanka beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5004/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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