Abtei lung V E-5002/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Irak, vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5002/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2003 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mitteilte, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen erfolgter Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass zur Begründung angeführt wurde, aus dem abgelaufenen Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge gehe hervor, dass er im September 2004 in sein Heimatland gereist sei, dass er sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 6. Juli 2006 bestritt, zur fraglichen Zeit im Irak gewesen zu sein, und ausführte, er sei im September 2004 nach Syrien gereist und habe dort bei der Familie eines in der Schweiz lebenden Freundes Ferien gemacht, ohne während dieses Aufenthaltes in den Irak gereist zu sein, dass er gleichzeitig Akteneinsicht in den Reiseausweis beantragte, dass das BFM ihm eine Fotokopie der Seite 6 seines Schweizer Reiseausweises zustellte, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. August 2006 ausführen liess, seine Reise nach Syrien sei am 27. August 2004 erfolgt und habe rund einen Monat gedauert, ohne dass er in dieser Zeit die Grenze zum Irak überschritten und sich dort aufgehalten habe, was auch damit bestätigt werde, dass alle im Ausweis vorhandenen Ein- und Ausreisestempel solche des syrischen Staates seien, E-5002/2006 dass das BFM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl mit Verfügung vom 21. September 2006 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrief und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass das BFM dazu festhielt, die Seite 6 des Schweizer Reiseausweises für Flüchtlinge des Beschwerdeführers weise nebst syrischen Einund Ausreisestempeln einen Einreisestempel der irakischen Grenzbehörde vom 28. August 2004 und einen irakischen Ausreisestempel vom 28. September 2004 auf, dass in Anbetracht der vorhandenen irakischen Stempel von einem rund einmonatigen Aufenthalt im Irak auszugehen sei, allerdings unterbrochen durch eine Einreise nach Syrien am 24. September 2004 und eine Ausreise aus Syrien am 27. September 2004, was aus der Stempelung auf der Seite 8 des Reiseausweises hervorgehe, dass aufgrund dieser eindeutigen Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig in den Irak begeben und sich während des annähernd einmonatigen dortigen Aufenthaltes unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt, welche ihm auch, mindestens indirekt, gewährt worden sei, dass diese Reise offenbar ohne äusseren Zwang unternommen worden sei und der Beschwerdeführer sich in den Schutzbereich des Heimatstaates begeben habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 19. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, verbunden mit den Anträgen auf Verzicht auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters sowie Zustellung des Originals des fraglichen Reiseausweises, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2006 vom zuständigen Instruktionsrichter mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen, ein Vorschuss an die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– verlangt, die E-5002/2006 Zustellung des Originals des Reiseausweises verweigert und stattdessen eine Farbkopie der Seite 6 des Ausweises zugestellt wurde, dass der Kostenvorschuss am 10. November 2006 fristgerecht bezahlt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste Zürich vom 24. Januar 2007 Anfang November 2006 eingereist sei und gemäss Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Letzterem zusammenlebe und schwanger sei, dass dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 bestätigt wurde, sein Mandant geniesse nach wie vor alle Rechte eines Flüchtlings in der Schweiz, dass das BFM gemäss Schreiben vom 14. Januar 2009 einen Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 5. August 2008 als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes entgegennahm, dessen Behandlung aber zufolge der notwendigerweise voranzugehenden Prüfung eigener Fluchtgründe unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast und die interne Prioritätenordnung auf später verschob, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-5002/2006 se Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM unter anderem aus den in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK aufgelisteten Gründen die Flüchtlingseigenschaft aberkennt und das Asyl widerruft (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, dass sich gemäss diesem Tatbestand eine die Voraussetzungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a), dass der Beschwerdeführer bestreitet, in seinem Heimatland gewesen zu sein und irakische Stempelungen in seinem Reiseausweis zu haben, dass diese Behauptung mit den beiden Stempelungen im unteren Teil der Seite 6 des auf den Beschwerdeführer lautenden und unbestrittenermassen von diesem für eine Reise im August/September 2004 verwendeten Reiseausweises nicht zu vereinbaren ist, dass es sich beim dreieckigen Stempel zweifelsfrei um einen Einreisestempel des Grenzübergangs B._______ - einer kleinen irakischen E-5002/2006 Grenzstadt, welche an der Strasse von C._______ (Syrien) nach D._______ (Irak) liegt - vom 28. August 2004 handelt, dass der runde Ausreisestempel vom 24. September 2004 - nicht vom 28. September 2004, wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt - datiert und ebenfalls irakischer Natur ist, was bereits optisch aus den im Stempel enthaltenen Umrissen des Landes ersichtlich ist, dass sich mithin der Beschwerdeführer vom 28. August 2004 bis zum 24. September 2004 ununterbrochen im Irak aufgehalten und an diesem Tag wieder nach Syrien (vgl. syrischer Einreisestempel vom 24. September 2007 auf S. 8 des Reiseausweises) zurückgekehrt ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatstaat festgestellt hat, dass sowohl die Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer Grenzbehörden wie auch der Aufenthalt selbst als Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zu werten ist, dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb bei ihrem dortigen Aufenthalt im Spätsommer 2004 zweifellos auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat als solchem erfolgte, dass aus dem unverfrorenen Ableugnen der Heimreise durchaus geschlossen werden darf, der Beschwerdeführer habe noch viel weitergehende Kontakte mit irakischen Behörden gehabt, die er aber tunlichst verschweigen will, dass die Freiwilligkeit der Heimreise und die Absicht der Unterschutzstellung schon aus der relativ langen Aufenthaltsdauer von rund vier Wochen zu schliessen ist, und auch aus den Akten kein Zwang oder moralischer Druck zu dieser Heimreise herausgelesen werden kann, dass die Freiwilligkeit der Reise mithin zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten klar zum Ausdruck brachte, sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes stellen zu wollen und dies auch getan hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte, E-5002/2006 dass schliesslich als weiteres Kriterium dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei dieses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhanden sind, dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c), dass auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 hinzuweisen ist, wonach die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und sich diese Einschätzung auch bereits im Sommer 2004 - am 1. Juni 2004 ist die Übergangsregierung entstanden und hat am 30. Juni 2004 die Macht übernommen, im September befand sich das Land bereits im Vorfeld der auf Januar 2005 angesetzten allgemeinen Parlamentswahlen - als berechtigt erwiesen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos über einen offiziellen Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen Formalitäten in den Irak einreisen, sich dort für einige Zeit aufhalten und in der Folge wieder auf die gleiche Weise ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, was die Einschätzung, er sei bei der Reise im Spätsommer 2004 im Irak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern vielmehr effektiv geschützt worden, rechtfertigt, dass nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer durch den Irak effektiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sondersituation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind, E-5002/2006 dass das BFM demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5002/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Seite 9